Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2007 – Trek Bicycle/HABM – Audi (ALLTREK)
(Rechtssache T‑158/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLTREK – Ältere nationale Wortmarke TREK – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 83-84)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2005 (Sache R 587/2004‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Trek Bicycle Corp. und der Audi AG
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Audi AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ALLTREK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 42 – Anmeldung Nr. 1910256
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Trek Bicycle Corp.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke TREK für Waren der Klassen 6, 9, 11, 12 und 21 – Anmeldung Nr. 2092896
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
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