URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
31. Januar 2007
Rechtssache T‑236/05
Willem Aldershoff
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2003 – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungsmangel – Recht auf Anhörung“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für das Beurteilungsjahr 2003
Entscheidung: Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für 2003 wird aufgehoben. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.
Leitsätze
1. Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Begründungspflicht
(Beamtenstatut, Art. 43)
2. Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung
(Beamtenstatut, Art. 43)
1. Stellt der Paritätische Evaluierungsausschuss im Rahmen des von der Kommission eingeführten Beurteilungssystems besondere Umstände fest, die die Gültigkeit oder Richtigkeit der ursprünglichen Einschätzung des Beurteilenden oder des gegenzeichnenden Beamten in Frage stellen, ist der Berufungsbeurteilende zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, die mit Gründen versehen ist, d. h. Angaben enthält, die auf diese besonderen Umstände hinreichend eingehen. Von dieser Verpflichtung wird er nicht dadurch entbunden, dass er lediglich stillschweigend auf die ursprüngliche Begründung in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung Bezug nimmt. Eine solche Möglichkeit hätte zur Folge, dass das gesamte Verfahren vor dem Paritätischen Evaluierungsausschuss seine praktische Wirksamkeit verlöre.
(vgl. Randnrn. 59 und 61)
2. Da die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit der von ihnen zu beurteilenden Personen über ein weites Ermessen verfügen, ist es Sache des Beamten, der die Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung beantragt, das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nachzuweisen.
Bei der Beurteilung der Leistung eines Referatsleiters, die in Bezug auf Ziele vorgenommen wird, die ihm auf der Grundlage einer letztlich ausgebliebenen Erhöhung der Stellenzahl vorgegeben wurden, liegt ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, wenn diese Ziele nicht unten korrigiert worden sind, nachdem klar war, dass die angekündigten Einstellungen nicht vorgenommen würden.
(vgl. Randnrn. 83, 90 und 92)
Verweisung auf: Gericht, 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 79
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