Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 – Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft (QUARTZ)
(Rechtssache T-328/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUARTZ – Ältere Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 56, 58‑60)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. April 2005 (Sache R 416/2004‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der TKS‑Teknosoft SA und der Apple Computer, Inc.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Apple Computer, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke QUARTZ für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 1421130
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
TKS-Teknosoft SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ für Waren der Klassen 9 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.
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