Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. Juni 2009 – ArchiMEDES/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-396/05 und T-397/05)
„Schiedsklausel – Vertrag über ein Renovierungsvorhaben an einem städtischen Gebäudekomplex – Rückzahlung eines Teils der geleisteten Vorschüsse – Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags – Gegenantrag der Kommission – Nichtigkeitsklage – Rückforderungsentscheidung – Belastungsanzeige – Handlungen vertraglicher Natur – Unzulässigkeit – Aufrechnung von Forderungen“
1. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 230 EG, 238 EG, 240 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 54‑55)
2. Verfahren – Beiladung – Antrag, der auf die gemeinsamen verfahrensrechtlichen Grundsätze der Mitgliedstaaten gestützt ist – Fehlen einer Lücke in der Verfahrensordnung des Gerichts hinsichtlich der Verfahrensstellung Dritter – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 115 und 123) (vgl. Randnrn. 70‑72)
3. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag über die Gewährung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft für die Verwirklichung eines Renovierungsvorhabens an einem städtischen Gebäudekomplex – Einseitige Kündigung des Vertrags durch die Kommission (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 80‑82, 90‑99, 103‑109, 113‑122)
4. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag über die Gewährung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft für die Verwirklichung eines Renovierungsvorhabens an einem städtischen Gebäudekomplex – Einseitige Kündigung des Vertrags durch die Kommission (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 125‑134, 137‑139)
5. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Nichtigerklärung, nach der nur eine neue Entscheidung mit gleichem Inhalt ergehen könnte – Kein Rechtsschutzinteresse (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 140)
Gegenstand
In der Rechtssache T-396/05: Klage gemäß Art. 230 EG auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der im Rahmen des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrags gezahlten Vorschüsse und zum anderen der Entscheidung der Kommission, gegen Forderungen der Klägerin aufzurechnen
In der Rechtssache T-397/05: Klage gemäß Art. 238 EG auf vertragliche Haftung, die auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags der in demselben Vertrag vorgesehenen Subvention gerichtet ist
Tenor
1.
In der Rechtssache T‑396/05 wird die Klage, soweit sie gegen die Belastungsanzeige Nr. 3240705638 und die im Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. August 2005 enthaltene Rückforderungsentscheidung gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen.
2.
In der Rechtssache T‑396/05 hat sich der Antrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 2005 enthaltenen Entscheidung, gegen Forderungen der Architecture, microclimat, énergies douces – Europe et Sud SARL (ArchiMEDES) aufzurechnen, erledigt.
3.
In der Rechtssache T‑397/05 wird die Klage abgewiesen.
4.
In der Rechtssache T‑396/05 wird ArchiMEDES verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 148 256,86 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes des französischen Rechts, wobei dieser Zinssatz 5,5 % pro Jahr nicht übersteigen darf, bis zur vollständigen Tilgung der Schuld zu zahlen.
5.
In der Rechtssache T‑396/05 trägt ArchiMEDES neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑396/05 R entstandenen Kosten.
6.
In der Rechtssache T‑397/05 trägt ArchiMEDES die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑397/05 R entstandenen Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy