Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. März 2009 – Italien/Kommission
(Rechtssache T-424/05)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begründungspflicht – Selektiver Charakter der Maßnahme – Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs – Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Widerspruch – Wirkungen (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 67)
2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Entscheidung über die Eröffnung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens (Art. 88 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 7) (vgl. Randnrn. 69-70)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 78, 85)
4. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 153-156)
5. Nichtigkeitsklage – Gründe – Klagegründe, die gegenüber einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen geltend gemacht werden können (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 169-171)
6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 174-175, 179)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/638/EG der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (ABl. 2006, L 268, S. 1)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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