URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
9. September 2009 ( *1 )
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliches Vergabeverfahren — Sicherheit und Überwachung von Gebäuden der Kommission in Luxemburg — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Gleichbehandlung — Zugang zu Dokumenten — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz — Begründungspflicht — Übergang eines Unternehmens — Schadensersatzklage“
In der Rechtssache T-437/05
Brink’s Security Luxembourg SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Point und G. Dauphin,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Manhaeve, M. Šimerdová und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck,
Beklagte,
unterstützt durch
G4S Security Services SA, vormals Group 4 Falck — Société de surveillance et de sécurité SA mit Sitz in Luxemburg, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Molitor, P. Lopes Da Silva, N. Cambonie und N. Bogelmann,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005, mit der diese das von der Klägerin im Rahmen des Vergabeverfahrens 16/2005/OIL (Sicherheit und Überwachung von Gebäuden) gemachte Angebot abgelehnt hatte, der Entscheidung der Kommission vom , den Auftrag einem anderen Bieter zu erteilen, einer von der Klägerin behaupteten stillschweigenden Ablehnung der Kommission, ihre beiden vorgenannten Entscheidungen zurückzunehmen, und wegen Nichtigerklärung der beiden Antwortschreiben der Kommission vom und auf die Auskunftsersuchen der Klägerin sowie wegen Ersatzes des der Klägerin nach ihrem Vortrag entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot (Berichterstatter),
Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
A — Vorschriften über die öffentlichen Aufträge der Europäischen Gemeinschaften
1
Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) bestimmt:
„Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.
Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte.“
2
In Art. 149 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission vom (ABl. L 201, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) heißt es:
„Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag oder einen Rahmenvertrag erhalten haben oder zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen worden sind. Er nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags oder Rahmenvertrags oder die Einrichtung eines geplanten dynamischen Beschaffungssystems verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.“
3
Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen lautet:
„Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung für eigene Rechnung vergeben, teilt der öffentliche Auftraggeber sobald wie möglich nach Ergehen des Beschlusses über die Zuschlagserteilung, spätestens jedoch im Laufe der darauf folgenden Woche, allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern in einem Schreiben und per Fax oder E-Mail zeitgleich mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist; die Mitteilung ist an jeden einzelnen Bieter bzw. Bewerber persönlich zu richten und muss die jeweiligen Gründe für die Ablehnung der Angebots bzw. der Bewerbung enthalten.
Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet zeitgleich mit der Übersendung der vorgenannten Mitteilung an die abgelehnten Bieter oder Bewerber den ausgewählten Auftragnehmer von der Erteilung des Zuschlags und weist ihn darauf hin, dass diese Tatsache allein noch keinerlei Verpflichtung seitens des öffentlichen Auftraggebers begründet.
Den abgelehnten Bewerbern oder Bietern, die schriftlich mit Schreiben, Fax oder E-Mail darum ersuchen, werden ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung und im Falle der Einreichung eines anforderungsgemäßen Angebots und vorbehaltlich Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung auch Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie die Identität des Zuschlagsempfängers mitgeteilt. Die Antwort des öffentlichen Auftraggebers erfolgt binnen einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens um ergänzende Auskünfte.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Vertrag mit dem Auftragnehmer oder den Rahmenvertrag erst nach Ablauf einer Frist von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Tag nach der zeitgleichen Absendung der Ablehnungsbescheide und des Zuschlagsbescheids, unterzeichnen. Er kann die Vertragsunterzeichnung gegebenenfalls zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten Bietern und Bewerbern während der Frist von zwei Wochen nach Absendung der Ablehnungs- und Zuschlagsbescheide übermittelten Anträge und Bemerkungen oder andere stichhaltige Informationen, die dem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zeitraum zur Kenntnis gelangt sind, dies rechtfertigen. In diesem Fall hat er sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen, nachdem die Aussetzung beschlossen wurde, entsprechend zu unterrichten.“
B — Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten der Organe
4
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bestimmt:
„(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
…
b)
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.
…
(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.
…“
5
Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 lautet:
„(1) Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.
(2) Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.
(3) Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.
(4) Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.“
6
Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Modalitäten der Behandlung von Erstanträgen festlegt, lautet:
„(1) Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.
(2) Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.
(3) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.
(4) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.“
7
Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Behandlung von Zweitanträgen regelt, bestimmt:
„(1) Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 [EG] bzw. 195 [EG].
(2) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.
(3) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.“
C — Rechtsvorschriften über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
8
Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung.
9
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2001/23 ergibt sich aus ihrem Art. 1. Dort heißt es:
a)
Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
b)
Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
…“
10
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b des Luxemburger Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und zur Überleitung der Richtlinie 2001/23 (Mém. A 2003, S. 3678, im Folgenden: Gesetz vom ) bestimmt:
„a)
Dieses Gesetz ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen insbesondere durch vertragliche Übertragung, durch Verschmelzung, durch Rechtsnachfolge, Teilung, Kapitalumwandlung oder Einbringung in eine Gesellschaft anwendbar.
b)
Als Übergang im Sinne dieses Gesetzes gilt der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von insbesondere persönlichen und materiellen Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“
11
In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Gesetzes heißt es:
„Die Rechte und Pflichten, die sich für den Abtretenden aus einem zur Zeit des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ergeben, gehen durch diesen Übergang auf den Übernehmer über.“
Sachverhalt
12
Die Brink’s Security Luxembourg SA (im Folgenden: Brink’s oder Klägerin), eine Gesellschaft mit Geschäftssitz in Luxemburg (Luxemburg), war seit Mitte der siebziger Jahre mit der Bewachung der Gebäude der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beauftragt.
13
Im Jahr 2000 schloss sie mit der Kommission einen Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission, die in Luxemburg belegen sind und in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg (OIL), des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union fallen. Dieser Vertrag, in dem keine Verlängerung über das fünfte Jahr hinaus vorgesehen war, lief am 31. Dezember 2005 ab.
14
In einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. März 2005 (ABl. S 56) veröffentlichten Vorabinformation nannte die Kommission als voraussichtlichen Beginn eines Verfahrens der Vergabe eines Auftrags betreffend einen Vertrag über Sicherheits- und Überwachungsdienste für die oben in Randnr. 13 bezeichneten Gebäude den .
15
Die Kommission leitete durch eine im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. September 2005 (ABl. S 168) veröffentlichte Vergabebekanntmachung die Ausschreibung 16/2005/OIL für den streitigen Vertrag über Sicherheits- und Überwachungsdienste ein (im Folgenden: Ausschreibung).
16
Die Einsendefrist für die Angebote lief am 13. Oktober 2005 ab. Die Öffnung der Angebote erfolgte am , und die Bewertung der Angebote wurde am vorgenommen.
17
Am 30. November 2005 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass der Vertrag ihr nicht zugeschlagen worden sei, da ihr Angebot bei der qualitativen und finanziellen Bewertung der Angebote nicht die beste Endnote erhalten habe. In demselben Schreiben (im Folgenden: Ablehnungsbescheid) unterrichtete die Kommission die Klägerin darüber, dass sie ergänzende Auskünfte über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots einholen könne.
18
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 ersuchte die Klägerin die Kommission, ihr die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots und die Identität des Zuschlagsempfängers mitzuteilen.
19
Die Kommission informierte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 darüber, dass der Zuschlag der Group 4 Falck — Société de surveillance et de sécurité SA, nunmehr G4S Security Services SA (im Folgenden: Group 4 Falck oder Streithelferin), erteilt worden sei, und nannte ihr Einzelheiten der Bewertung ihres Angebots im Vergleich zu dem Angebot von Group 4 Falck.
20
Die Klägerin ersuchte die Kommission mit drei Schreiben vom 5. Dezember 2005, ihren Zuschlagsbescheid vom zu überprüfen und ihr den Auftrag zuzuschlagen. Dabei nannte sie die Gründe, die die Kommission ihrer Meinung nach daran hätten hindern müssen, das Angebot von Group 4 Falck auszuwählen.
21
Die Kommission beantwortete die Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2005 mit Schreiben vom .
22
Die Klägerin ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 8. Dezember 2005, Namen, Vornamen, Grad, Dienstalter und dienstliche Verwendung der Mitglieder des Ausschusses für die Bewertung der Angebote anzugeben und die Bewertung genauer zu begründen, da sie die von der Kommission angegebenen Gründe für unzureichend hielt.
23
Die Kommission lehnte es mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 unter Berufung auf die Vertraulichkeit und den Schutz der Privatsphäre und Integrität der Einzelnen ab, die von der Klägerin erbetenen Informationen über die Mitglieder des Ausschusses für die Bewertung der Angebote zu geben. Sie erteilte ihr jedoch ergänzende Auskünfte über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots.
24
Group 4 Falck teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit, dass sie beabsichtige, einen Teil des Personals der Klägerin einzustellen.
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
25
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 15. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
26
Die Klägerin hat mit getrenntem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf einstweilige Anordnung und einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gestellt.
27
Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 angeordnet, die Unterzeichnung des in Rede stehenden Vertrags hinsichtlich der Ausschreibung bis zur Verkündung eines Beschlusses über den Antrag auf einstweilige Anordnung auszusetzen.
28
Aufgrund des Erlasses dieses Beschlusses wurde der laufende Vertrag zwischen Brink’s und der Kommission bis zum 31. Januar 2006 verlängert, um die ununterbrochene Bewachung der fraglichen Gebäude sicherzustellen.
29
Group 4 Falck hat mit Schriftsatz, der am 22. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, sie im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zuzulassen. Die Parteien haben am Erklärungen zu diesem Antrag abgegeben.
30
Die Klägerin hat mit Schriftsatz, der am 4. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, ihren Antrag auf einstweilige Anordnung Group 4 Falck gegenüber vertraulich zu behandeln. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Am hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts eine nicht vertrauliche Fassung des Antrags auf einstweilige Anordnung eingereicht.
31
Group 4 Falck ist mit Beschluss vom 9. Januar 2006 als Streithelferin im vorliegenden Verfahren zugelassen worden.
32
Am 11. Januar 2006 hat die Kommission Erklärungen zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben und auf Ersuchen des Gerichts gemäß Art. 64 § 3 der Verfahrensordnung eine nicht vertrauliche Fassung der Dokumente eingereicht, die Group 4 Falck ihr übersandt hatte, um Punkt 28 des Lastenhefts für den in Rede stehenden Auftrag nachzukommen.
33
Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluss vom 7. Februar 2006 den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe nicht dargetan, dass sie, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, Gefahr laufe, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden (T-437/05 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
34
Die Klägerin hat am 12. Mai 2006 die vertrauliche Behandlung bestimmter Anlagen zur Klageschrift beantragt. Group 4 Falck hat keine Erklärungen zu diesem Antrag abgegeben.
35
Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der in Art. 64 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen schriftliche Fragen gestellt, die sie fristgemäß beantwortet haben.
36
Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 20. November 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
37
In der mündlichen Verhandlung hat Group 4 Falck das Gericht ersucht, ihre Korrespondenz mit der Société Nationale de Certification et d’Homologation (Nationale Gesellschaft für Zertifizierung und Homologisierung, im Folgenden: SNCH) vorlegen zu dürfen. Die Klägerin und die Kommission haben zu diesem Antrag auf Vorlage von Dokumenten Erklärungen abgegeben.
38
Die Klägerin beantragt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens,
—
den Ablehnungsbescheid für nichtig zu erklären,
—
den Zuschlagsbescheid für nichtig zu erklären,
—
die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der diese es nach Auffassung der Klägerin stillschweigend abgelehnt hat, den Ablehnungsbescheid und den Zuschlagsbescheid zurückzunehmen,
—
die beiden Antwortschreiben der Kommission vom 7. und für nichtig zu erklären,
—
ihr für den ihr entstandenen immateriellen und materiellen Schaden Schadensersatz zu gewähren,
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
39
Die Klägerin hat das Gericht ferner ersucht, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Kommission zur Erteilung folgender Auskünfte zu verpflichten:
—
die Zusammensetzung (Name, Grad, Dienstalter und dienstliche Verwendung der Mitglieder) des Ausschusses für die Bewertung der Angebote,
—
die Gründe für die Abweichung des Datums der Ausschreibung von der Ankündigung in der Vorabinformation im Amtsblatt der Europäischen Union,
—
die Auskünfte, anhand deren nachgeprüft werden kann, ob Group 4 Falck den mit der Kommission geschlossenen Vertrag unter Einhaltung der in den Punkten 22 und 28 des Lastenhefts festgesetzten Bedingungen erfüllt.
40
Die Kommission beantragt, unterstützt von der Streithelferin,
—
die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen,
—
die Schadensersatzklage als unzulässig abzuweisen,
—
hilfsweise, die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen,
—
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
A — Zu den prozessleitenden Maßnahmen
41
Was den Antrag betreffend den Zeitplan der Ausschreibung betrifft, hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung die Gründe für die Verschiebung der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung gegenüber dem in der Vorabinformation angekündigten Datum angegeben. Deshalb ist über diesen Antrag, der gegenstandslos geworden ist, nicht mehr zu entscheiden.
42
Was den Antrag betreffend die Nachprüfung der Beachtung des in Punkt 28 des Lastenhefts genannten Kriteriums durch Group 4 Falck als Voraussetzung für die Erfüllung des Vertrags angeht, folgt aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Akts im Rahmen einer Aufhebungsklage nach Art. 230 EG an dem Sachverhalt und der Rechtslage zu messen ist, die zur Zeit des Erlasses des Akts bestanden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom , Opel Austria/Rat, T-115/94, Slg. 1997, II-39, Randnrn. 87 und 88).
43
Somit können Erwägungen, die sich auf die Erfüllung des zwischen Group 4 Falck und der Kommission geschlossenen Vertrags beziehen, nicht zur Stützung eines Klagegrundes herangezogen werden, mit dem die Gültigkeit der angefochtenen Rechtsakte in Frage gestellt wird, denn sie betreffen tatsächliche Umstände, die zeitlich nach Erlass dieser Rechtsakte eingetreten sind.
44
Aus diesen Gründen sind die den Zeitplan der Ausschreibung und die Vertragserfüllung durch Group 4 Falck betreffenden Anträge auf prozessleitende Maßnahmen zurückzuweisen.
45
Über den Antrag auf Angabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses wird im Rahmen der Prüfung des siebten, auf die Verletzung des Grundsatzes der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe gestützten Klagegrundes entschieden werden.
B — Zur Zulässigkeit der Beanstandung der Verschiebung der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung gegenüber dem in der Vorabinformation angekündigten Datum
1. Vorbringen der Parteien
46
Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung ein neues Argument betreffend die Verschiebung der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung gegenüber dem in der Vorabinformation angekündigten Datum vorgebracht. Sie trägt vor, diese Änderung des Zeitplans habe sie aufgrund der in der Luxemburger Sozialgesetzgebung vorgesehenen Kündigungsfristen in Schwierigkeiten gebracht. Bei Einhaltung des ursprünglichen Zeitplans hätte sie im Fall der Nichterteilung des Auftrags Kündigungen früher aussprechen oder anderweitige Verwendungen früher vornehmen können.
47
Außerdem hätte Group 4 Falck bei Einhaltung des in der Vorabinformation vorgesehenen Zeitplans nicht am Vergabeverfahren teilnehmen können, da sie andernfalls die Verpflichtung verletzt hätte, die Kunden der übertragenen Gesellschaften nicht aktiv anzuwerben. Diese Verpflichtung habe während eines Zeitraums von sechs Monaten seit dem Übergang gegolten, der Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 (Sache COMP/M.3396 — GROUP 4 FALCK/SECURICOR) gewesen sei, durch die die Verschmelzung von Group 4 Falck A/S und Securicor plc genehmigt worden sei (im Folgenden: Entscheidung der Kommission vom ).
48
Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich hierbei um neues Vorbringen im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung handele, das unzulässig sei.
2. Würdigung durch das Gericht
49
Nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
50
Dagegen muss ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift vorgebrachten direkten oder stillschweigenden Arguments bildet und in engem Zusammenhang damit steht, als zulässig angesehen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 29; Urteil des Gerichts vom , France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Randnr. 164). Auch können Argumente, die inhaltlich in engem Zusammenhang mit einem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund stehen, nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel angesehen werden und deshalb noch in der Erwiderung oder in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom , Compagnie des hauts fourneaux de Chasse/Hohe Behörde, 2/57, Slg. 1958, 129, 146).
51
Hier ist das Vorbringen der Klägerin zur Verschiebung der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung gegenüber dem in der Vorabinformation angekündigten Datum nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Grund gestützt, der erst während des Verfahrens zutage getreten wäre.
52
Die Rüge der Klägerin betreffend die schwierige Situation, in die diese Verschiebung sie im Hinblick auf die Kündigungsvorschriften der Luxemburger Sozialgesetzgebung gebracht habe, ist somit unzulässig, denn sie ist keine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift vorgebrachten Arguments und steht auch nicht in engem Zusammenhang damit.
53
Dagegen weist das Vorbringen, dass die Einhaltung des in der Vorabinformation angekündigten Zeitplans Group 4 Falck daran gehindert hätte, an dem Vergabeverfahren teilzunehmen, einen engen Zusammenhang mit dem die Verletzung der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 betreffenden vierten Klagegrund auf. Das Vorbringen zur Verschiebung der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung gegenüber dem in der Vorabinformation angekündigten Datum ist somit teilweise zulässig, da es zur Stützung des vierten Klagegrundes dient. Folglich ist es zusammen mit diesem zu untersuchen.
C — Zur Nichtigkeitsklage
1. Zur Zulässigkeit
54
Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, D.M./Rat und WSA, 108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom , TV 2/Danmark/Kommission, T-309/04, Slg. 2008, II-2935, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht vom Amts wegen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Zum Vorliegen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission
55
Nach der Rechtsprechung kann das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, außer wenn es ausdrückliche Vorschriften gibt, nach denen bei Ablauf einer Frist davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine stillschweigende inhaltlich festgelegte Entscheidung erlassen hat, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des EG-Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom , SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96, T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 27, und Sodima/Kommission, T-190/95, T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Randnr. 32).
56
Dieser Grundsatz findet möglicherweise unter besonderen Umständen keine Anwendung, so dass dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden kann (Urteil Kommission/Greencore, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 45).
57
Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, die es abgelehnt habe, den Zuschlagsbescheid und den Ablehnungsbescheid zurückzunehmen. Die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen setzen jedoch keine Frist, nach deren Ablauf davon ausgegangen wird, dass der öffentliche Auftraggeber auf die Aufforderung, seinen Zuschlagsbescheid oder seinen Ablehnungsbescheid zu überprüfen, eine stillschweigende Entscheidung erlassen hat.
58
Zudem beruft sich die Klägerin nicht auf einen besonderen Umstand, der es erlauben würde, das Schweigen der Kommission ausnahmsweise einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gleichzustellen.
59
Nach alledem ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission unzulässig.
b) Zum Vorliegen von Rechtsakten, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen
60
Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Anfechtungsklage nach Art. 230 EG gegeben ist (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom , Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, 332).
61
Dies trifft für den Zuschlagsbescheid zu.
62
Hinsichtlich der Schreiben der Kommission an die Klägerin vom 30. November 2005, vom und vom ist es nötig, sich zu vergewissern, dass sie wirklich eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG enthalten.
63
Nach der Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom , AITEC/Kommission, T-277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, und Beschluss des Gerichts vom , Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, T-22/98, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34). Das betreffende Schreiben muss tatsächlich Maßnahmen enthalten, die der oben in Randnr. 60 genannten Definition entsprechen.
64
Das Schreiben vom 30. November 2005, mit dem die Kommission die Klägerin genau und unmissverständlich von der Ablehnung ihrer Bewerbung unterrichtete, greift in deren Rechtsstellung ein und stellt deshalb eine anfechtbare Entscheidung dar.
65
Dagegen teilte die Kommission der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2005 mit, dass ihr Juristischer Dienst mit einer der Fragen befasst worden sei, die sie in ihrem vorhergehenden Schreiben hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter aufgeworfen hatte. Sie wies ferner einige der Argumente zurück, mit denen die Klägerin in ihren Schreiben vom ihren Antrag auf Überprüfung des Zuschlagsbescheids und des Ablehnungsbescheids begründet hatte und die sich auf den Verstoß gegen das zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23 erlassene Gesetz vom bezogen, und wandte sich gegen die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe einen Angestellten von Brink’s angewiesen, die Lebensläufe und Bewerbungsschreiben der Beschäftigten von Brink’s einzusammeln, um sie an Group 4 Falck weiterzugeben.
66
Dieses Schreiben hat nur informativen Charakter, denn der Klägerin wird darin lediglich mitgeteilt, dass der Juristische Dienst der Kommission eingeschaltet worden sei und dass nach Auffassung der Kommission von einer Verletzung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 keine Rede sein könne; ferner bestreitet die Kommission, den Beschäftigten von Brink’s irgendeine Anweisung erteilt zu haben. Das Schreiben erzeugt somit keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen, in deren Rechtsstellung es in keiner Weise eingegriffen hat.
67
Das Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 2005 enthält zwei verschiedene Aspekte: Zum einen unterrichtete die Kommission die Klägerin von ihrer Weigerung, ihr die genaue Zusammensetzung des Bewertungsausschusses bekannt zu geben, und zum anderen erläuterte sie die Gründe für den Ablehnungsbescheid.
68
Hinsichtlich der Ablehnung der Bekanntgabe der genauen Zusammensetzung des Bewertungsausschusses ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 für alle schriftlichen Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Organe gilt, die in Art. 3 Buchst. a definiert werden als „Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen“. Das in dem Schreiben vom 8. Dezember 2005 enthaltene Ersuchen der Klägerin um ergänzende Auskünfte über die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses stellt somit einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Sinne des Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 dar.
69
Das Verfahren des Zugangs zu Dokumenten der Kommission, das in den Art. 6 bis 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 und in den Art. 2 bis 4 des Anhangs des Beschlusses 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 345, S. 94) geregelt ist, umfasst zwei Stadien. Zunächst muss der Antragsteller einen Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten an die Kommission richten. Grundsätzlich muss diese den Erstantrag binnen 15 Arbeitstagen nach seiner Registrierung beantworten. In einem zweiten Stadium kann der Antragsteller im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens der Kommission einen Zweitantrag an den Generalsekretär der Kommission richten, auf den dieser grundsätzlich binnen 15 Arbeitstagen nach der Registrierung antworten muss. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller unter den in Art. 230 EG bzw. Art. 195 EG aufgestellten Voraussetzungen Klage gegen die Kommission erheben oder den Europäischen Bürgerbeauftragten anrufen.
70
Der Rechtsprechung zufolge geht aus den Art. 3 und 4 des Anhangs des Beschlusses 2001/937 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervor, dass die Antwort auf den Erstantrag nur eine erste Stellungnahme ist, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47, und vom , Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T-141/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 56 und 109).
71
Folglich kann allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 48, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 57 und 109).
72
Die in dem Schreiben an die Klägerin vom 14. Dezember 2005 enthaltene Antwort ist ein Antwortschreiben der Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, in der sie ihre Absicht, den Antrag der Klägerin abzulehnen, zum Ausdruck brachte. Dieses Antwortschreiben ermöglichte es der Klägerin, unter Beachtung der festgesetzten Frist den Generalsekretär der Kommission zu ersuchen, diese erste Stellungnahme zu überprüfen und eine endgültige Entscheidung zu erlassen.
73
Die Klägerin hat jedoch nach Erhalt dieses Antwortschreibens keinen Zweitantrag bei der Kommission eingereicht. Da allein die Entscheidung des Generalsekretärs im Klagewege anfechtbar ist, kann gegen das Schreiben vom 14. Dezember 2005 grundsätzlich keine Klage erhoben werden.
74
Dieses Schreiben enthält jedoch einen Formfehler, denn die Kommission hat die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht über ihr Recht informiert, einen Zweitantrag zu stellen.
75
Dieser Fehler führt dazu, dass das Antwortschreiben ausnahmsweise mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann. Andernfalls könnte sich die Kommission durch bloße Formfehler der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter entziehen. Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass — da die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der die Handlungen ihrer Organe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag hin kontrolliert werden — die Verfahrensmodalitäten für die beim Gemeinschaftsrichter anhängigen Klagen so weit wie möglich dahin auszulegen sind, dass sie zur Erreichung des Ziels beitragen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert ist (Urteile des Gerichtshofs vom , Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, vom , Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, und vom , Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39). Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wurde ferner in Art. 47 der am in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) erneut bekräftigt.
76
Darüber hinaus enthält das Schreiben vom 14. Dezember 2005 lediglich Erläuterungen der Gründe für den Ablehnungsbescheid in Form von ergänzenden Auskünften über die qualitative Bewertung der Angebote. Insoweit hat es keinen Entscheidungscharakter und ist keine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 230 EG.
77
Nach alledem ist der gegen die Schreiben der Kommission vom 7. und gerichtete Antrag unzulässig, außer soweit er die Ablehnung der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses betrifft.
78
Der Gegenstand der vorliegenden Klage ist somit auf die Nichtigerklärung des Zuschlagsbescheids und des Ablehnungsbescheids sowie der in dem Schreiben vom 14. Dezember 2005 enthaltenen Ablehnung der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses einzugrenzen; der gegen die behauptete stillschweigende Weigerung der Kommission, den Zuschlagsbescheid und den Ablehnungsbescheid zurückzunehmen, und gegen die Zurückweisung des gegen die beiden Antwortschreiben der Kommission vom und gerichtete Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, außer was die Ablehnung der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses betrifft.
2. Zur Begründetheit
79
Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf sieben Gründe: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dadurch, dass die Kommission im Lastenheft nicht die Übernahme der Arbeitsverträge der Beschäftigten der Klägerin vorgesehen habe, die diese zur Erfüllung des Bewachungsvertrags eingesetzt hatte, Verletzung der Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 und der durch dieses umgesetzten Richtlinie 2001/23, Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dadurch, dass die Streithelferin über privilegierte Informationen verfügt habe, Verletzung der Entscheidung der Kommission vom und der Wettbewerbsvorschriften, Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Verletzung der Regeln des Marktes, des Lastenhefts durch die Bewertung des Kriteriums betreffend die Grundausbildung zum Ersthelfer oder zum freiwilligen Feuerwehrmann und Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers sowie Verletzung des Grundsatzes der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe.
80
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass alle Klagegründe mit Ausnahme des siebten, soweit es sich um zulässige Anträge der Klägerin handelt, auf Nichtigerklärung des Zuschlagsbescheids und des Ablehnungsbescheids gerichtet sind. Mit dem siebten Klagegrund wird die Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 14. Dezember 2005 beantragt.
81
Was die ersten sechs Klagegründe betrifft, die auf Nichtigerklärung des Zuschlagsbescheids und des Ablehnungsbescheids gerichtet sind, hält es das Gericht für zweckmäßig, zunächst die Rechtmäßigkeit des Zuschlagsbescheids zu untersuchen.
82
Die Klägerin geht in ihrem ersten Klagegrund davon aus, dass die Kommission für den Fall, dass das Gesetz vom 19. Dezember 2003 nicht anwendbar ist, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes den neuen Auftragnehmer zur Übernahme aller Arbeitsverträge der Beschäftigten der Klägerin hätte verpflichten müssen. Dieser Klagegrund hat somit gegenüber dem zweiten Klagegrund hilfsweisen Charakter, so dass zuerst der zweite Klagegrund zu prüfen ist.
a) Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Vorschriften des zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23 erlassenen Gesetzes vom 19. Dezember 2003
83
Der vorliegende Klagegrund besteht aus zwei Teilen: Gerügt wird zum einen die Fehlerhaftigkeit des Angebots von Group 4 Falck und zum anderen die Rechtswidrigkeit des Lastenhefts der Kommission.
Zum ersten Teil, mit dem die Fehlerhaftigkeit des Angebots von Group 4 Falck gerügt wird
— Vorbringen der Parteien
84
Die Klägerin trägt vor, wenn das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und die durch dieses umgesetzte Richtlinie 2001/23 im vorliegenden Fall anwendbar seien, sei das Angebot von Group 4 Falck fehlerhaft, da es nicht die Verpflichtung enthalten habe, die Arbeitsverträge der Beschäftigten von Brink’s, die zur Erfüllung des mit der Kommission geschlossenen Bewachungsvertrags eingesetzt gewesen seien, zu übernehmen.
85
Group 4 Falck habe in einem Schreiben vom 14. Dezember 2005 an die Klägerin bestätigt, dass sie nicht beabsichtige, das Gesetz vom anzuwenden, denn sie habe dort erklärt, dass sie nicht bereit sei, ungefähr 40 frühere Angestellte von Brink’s vorrangig einzustellen. Am habe Group 4 Falck 56 der 173 Angestellten, die Brink’s zur Durchführung des Auftrags eingesetzt habe, übernommen.
86
Deshalb glaubt die Klägerin, dass Group 4 Falck das Luxemburger Gesetz und die durch dieses umgesetzte Richtlinie 2001/23 dadurch verletzt habe, dass sie nur einen Teil ihrer ehemaligen Angestellten übernommen habe, ohne deren Rechte zu wahren. Die Kommission habe sich rechtswidrig verhalten, indem sie sich trotz der ihr von der Klägerin mitgeteilten Tatsachen geweigert habe, den Zuschlagsbescheid zurückzunehmen.
87
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das von der Klägerin herangezogene Gesetz nicht anwendbar sei, da im vorliegenden Fall kein Übergang eines Unternehmens vorliege. Hilfsweise trägt sie vor, selbst wenn ein Unternehmensübergang stattgefunden hätte, habe sie davon zu der Zeit, als sie die Ausschreibung vorbereitet habe, nichts wissen können.
88
Group 4 Falck ist mit der Kommission der Meinung, dass das Gesetz vom 19. Dezember 2003 nicht anwendbar sei, und fügt hinzu, dass die Richtlinie 2001/23 a priori keine Anwendung finden könne, da die Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals eine entscheidende Voraussetzung für den Unternehmensübergang sei und das Lastenheft sie nicht vorgeschrieben habe.
— Würdigung durch das Gericht
89
Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23, der durch Art. 1 des von der Klägerin herangezogenen Gesetzes vom 19. Dezember 2003 in das Luxemburger Recht übergeleitet wurde, ist die Richtlinie „auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung“ anwendbar.
90
Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gilt „als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“.
91
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für einen Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 entscheidend, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. entsprechend Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12, und vom , Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 10).
92
Der bloße Umstand, dass die von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen einander ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit von einem Unternehmen auf das nächste schließen. Eine solche Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 30).
93
Soweit in einer bestimmten Branche wie dem Bewachungsgewerbe, in dem es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft miteinander verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt, kann eine solche Einheit somit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, dem sein Vorgänger gezielt diese Tätigkeit zugewiesen hatte (Urteil Hidalgo u. a., oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 32).
94
In der vorliegenden Rechtssache hängt somit das Vorliegen eines Unternehmensübergangs zwischen dem früheren und dem neuen Auftragnehmer davon ab, ob der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen hat, dem die Klägerin gezielt die Durchführung des Auftrags zugewiesen hatte. Also konnte die Kommission weder bei der Veröffentlichung der Ausschreibung noch zur Zeit der Erteilung des Zuschlags wissen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Unternehmensübergang erfüllt waren, der zur Anwendung des zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23 erlassenen Gesetzes vom 19. Dezember 2003 geführt hätte.
95
Auch enthält das von der Klägerin herangezogene Schreiben vom 14. Dezember 2005, in dem Group 4 Falck erklärte, 40 weitere Personen von denen, die Brink’s zur Durchführung des ihr seinerzeit zugeteilten Auftrags eingesetzt hatte, vorrangig einstellen zu wollen, nur eine Absichtserklärung. Dies kann nicht mit der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, dem Brink’s gezielt die Durchführung des streitigen Auftrags zugewiesen hatte (173 Personen), d. h. als Erfüllung der von der Rechtsprechung für den Unternehmensübergang aufgestellten Voraussetzung gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Hidalgo u. a., oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 32).
96
Darüber hinaus wurde diese Absicht erst nach der Unterbreitung des Angebots durch Group 4 Falck und der Zuschlagserteilung zum Ausdruck gebracht. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG ist jedoch die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Akts an dem Sachverhalt und der Rechtslage zu messen, die zur Zeit des Erlasses des Akts bestanden (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, und vom , Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 50); sie ist ferner aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die das den Rechtsakt erlassende Organ bei deren Erlass verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom , Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2000, I-7869, Randnr. 168). Deshalb kann sich die Klägerin vor dem Gemeinschaftsrichter nicht auf Tatsachen berufen, die erst nach der Zuschlagserteilung eingetreten sind oder von denen die Kommission bei Erlass des Zuschlagsbescheids keine Kenntnis haben konnte. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Klägerin, Group 4 Falck habe am 56 der 173 Angestellten übernommen, denen sie die Durchführung des streitigen Auftrags übertragen habe.
97
Im Ergebnis waren also die für das Vorliegen eines Unternehmensübergangs erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen weder bei der Einreichung des Angebots durch Group 4 Falck am 12. Oktober 2005 noch bei der Zuschlagserteilung erfüllt.
98
Da keine stillschweigende ablehnende Entscheidung vorliegt und da der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Schreiben vom 7. und unzulässig ist, braucht auf ihr Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Weigerung der Kommission, den Zuschlagsbescheid zurückzunehmen, nicht eingegangen zu werden, außer was die Ablehnung der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses betrifft.
99
Folglich greift das Vorbringen der Klägerin nicht durch.
100
Nach alledem ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Rechtswidrigkeit des Lastenhefts der Kommission
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
101
Die Klägerin beanstandet, dass in dem den Bietern von der Kommission übermittelten Lastenheft kein Verzeichnis ihrer Angestellten mit Angabe der Vertragsklauseln enthalten gewesen sei. Mangels eines solchen Verzeichnisses habe keines der von den anderen Bietern eingereichten Angebote die Übernahme dieser Angestellten enthalten können.
102
Die Kommission trägt vor, selbst wenn tatsächlich ein Unternehmensübergang vorliege, könne daraus nicht eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers hergeleitet werden, die Übernahme der Arbeitsverträge im Lastenheft zwingend vorzuschreiben.
— Würdigung durch das Gericht
103
Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten müssen die Organe sicherstellen, dass die in einer Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potenziellen Bieter nicht dazu veranlassen, gegen die für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verstoßen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, AICS/Parlament, T-139/99, Slg. 2000, II-2849, Randnr. 41).
104
In der vorliegenden Rechtssache kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlen eines Verzeichnisses der Angestellten von Brink’s im Lastenheft die Bieter oder den Auftragnehmer veranlasst hätte, die nationalen Rechtsvorschriften über die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer im Fall eines Unternehmensübergangs zu verletzen. Das Lastenheft der Kommission enthielt keine Bedingung, die im Fall eines Unternehmensübergangs eine Übernahme der Arbeitsverträge unmöglich macht und dadurch zwangsläufig zu einer Verletzung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 führen würde. Die einzigen das Personal betreffenden Bedingungen im Lastenheft, nämlich das Erfordernis einer Berufserfahrung von mindestens einem, drei oder fünf Jahren nach Maßgabe des besetzten Postens und das Erfordernis, dass mindestens 10% der Sicherheitskräfte eine Grundausbildung als Ersthelfer und/oder als freiwilliger Feuerwehrmann haben müssen, hinderten nicht die Erfüllung einer sich eventuell aus dem Gesetz vom ergebenden Verpflichtung zur Übernahme der Arbeitsverträge der Beschäftigten, die Brink’s zur Durchführung des Bewachungsvertrags eingesetzt hatte.
105
Außerdem war im Lastenheft ausdrücklich vorgesehen, dass sich der Auftragnehmer bei Unterzeichnung des Vertrags im Einklang mit dem geltenden Luxemburger Recht befinden müsse; dadurch wurden die Bieter aufgefordert, sich zu vergewissern, dass sie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhielten.
106
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beanstandung der Klägerin, dass das Lastenheft kein Verzeichnis ihrer Angestellten enthalten habe, zurückzuweisen ist.
b) Zum ersten Klagegrund: Verletzung des auf öffentliche Aufträge anwendbaren Grundsatzes der Gleichbehandlung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
107
Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission sie durch das Erfordernis einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr benachteiligt, denn als Bewachungsunternehmen, das den Auftrag seit den 70er Jahren durchgeführt habe, beschäftige sie eine große Anzahl von Personen, die seit mehr als einem Jahr bei ihr tätig seien, was hohe Lohnkosten mit sich bringe, die die anderen Bieter nicht in ihre Angebote hätten einzubeziehen brauchen. Wenn der neue Auftragnehmer nicht zur Übernahme aller Arbeitsverträge der Angestellten von Brink’s, denen der streitige Auftrag anvertraut gewesen sei, unter Wahrung ihrer Rechte verpflichtet gewesen sei, hätte die Kommission sie zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zwingend vorschreiben müssen.
108
Die Klägerin trägt vor, eine Verpflichtung zur Übernahme der Arbeitsverträge hätte die anderen Bieter nicht daran gehindert, niedrigere Preise anzugeben, indem sie an anderen Posten ihres Angebots Einsparungen vorgenommen hätte.
109
Die Kommission macht geltend, das Erfordernis einer Berufserfahrung von mindestens einem Jahr für die Beschäftigten sei ein realistisches Erfordernis, das der Besonderheit der Bewachung ihrer Gebäude angemessen sei; es habe im Übrigen dazu beigetragen, den öffentlichen Beschaffungsmarkt weitestgehend für den Wettbewerb zu öffnen.
110
Es hätte eine Diskriminierung der übrigen Bieter dargestellt, wenn sie eine längere Mindestberufserfahrung verlangt hätte, um die hohen Lohnkosten von Brink’s zu berücksichtigen.
111
Im Übrigen sei sie nach Luxemburger Recht nicht befugt gewesen, die Übernahme der Arbeitsverträge zwingend vorzuschreiben.
Würdigung durch das Gericht
112
Nach Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung gelten für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
113
So ist der Auftraggeber nach ständiger Rechtsprechung in jedem Stadium des Vergabeverfahrens zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und folglich zur Wahrung der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, Slg. 2004, I-3801, Randnr. 108; Urteile des Gerichts vom , Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 85, und vom , Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).
114
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines lauteren und tatsächlichen Wettbewerbs zwischen den an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen bezweckt, verlangt, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügen, und impliziert somit, dass diese für alle Bewerber denselben Bedingungen unterliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, European Network/Kommission, T-332/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115
Der damit einhergehende Grundsatz der Transparenz soll im Wesentlichen die Gefahr von Günstlingswirtschaft oder von willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers ausschließen. Er verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind (Urteil Kommission/CAS Succhi di Frutta, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 111).
116
In demselben Sinne bestimmt Art. 131 Abs. 1 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen: „Die technischen Spezifikationen müssen für alle Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.“
117
Die Klägerin macht geltend, dadurch, dass im Lastenheft eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorgeschrieben sei, gewährleiste die vorliegende Ausschreibung nicht die Gleichbehandlung der Bieter.
118
Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Punkt 21 des Lastenhefts aufgestellte Voraussetzung, dass die Beschäftigten eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr im Bewachungsgewerbe haben müssen, in gleicher Weise für alle Bieter gilt.
119
Im Übrigen war diese Voraussetzung klar, genau und eindeutig formuliert.
120
Auch erscheint das Erfordernis einer Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in Anbetracht der im Rahmen der Durchführung des Vertrags zu verrichtenden Bewachungstätigkeit nicht unangemessen. Das Lastenheft verlangte für die Posten des für den Einsatzort Verantwortlichen und des Gruppenleiters eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren im Bewachungsgewerbe, davon mindestens zwei Jahre als Verantwortlicher für Bewachungsgruppen, und eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren für die für die Einteilung der Sicherheitskräfte Verantwortlichen. Die Bestimmungen des Lastenhefts über die Berufserfahrung der Beschäftigten zeigen somit die Absicht des öffentlichen Auftraggebers, die Anforderungen an die Berufserfahrung den Besonderheiten der zu besetzenden Stelle anzupassen.
121
Die Klägerin behauptet nicht, dass das Erfordernis einer Berufserfahrung von mindestens einem Jahr den Besonderheiten der zu verrichtenden Aufgabe nicht angemessen sei.
122
Jedenfalls hätte die Kommission, wie sie selbst vorträgt, zur Verringerung der Zahl der potenziellen Bieter beigetragen, wenn sie eine Berufserfahrung von mehr als einem Jahr vorgeschrieben hätte, und dadurch die Entwicklung eines tatsächlichen Wettbewerbs eingeschränkt, ohne dass dies durch die Erfordernisse der Aufgabe gerechtfertigt erscheint. Eine solche Voraussetzung hätte im Sinne des Art. 131 der Durchführungsbestimmungen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte in ungerechtfertigter Weise behindert.
123
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/23, die durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 in luxemburgisches Recht umgesetzt wurde, einen bestimmten Geltungsbereich hat. Da die Voraussetzungen für einen Unternehmensübergang nicht erfüllt waren (siehe oben, Randnrn. 89 bis 97), war es nicht Aufgabe der Kommission, die Übernahme der Arbeitsverträge vorzuschreiben. Tatsächlich ist die Kommission nicht befugt, eine Gesellschaft zur Übertragung ihrer Arbeitsverträge zu verpflichten; dies gilt erst recht für die Einstellung von Personen, die eine Gesellschaft nicht selbst ausgewählt hat.
124
Im Ergebnis verpflichtete der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter die Kommission nicht, eine Mindestberufserfahrung von mehr als einem Jahr zu verlangen oder die Übernahme der von Brink’s zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Beschäftigten vorzuschreiben. Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
c) Zum dritten Klagegrund: Verletzung des für öffentliche Aufträge geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung dadurch, dass Group 4 Falck zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots über privilegierte Informationen verfügt habe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
125
Die Klägerin führt aus, Group 4 Falck habe über sie betreffende privilegierte Informationen verfügt, die ihr möglicherweise geholfen und ihr bei der Ausarbeitung ihres Angebots einen Vorteil verschafft hätten. Daraus ergebe sich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, genauer der Gleichbehandlung der Bieter.
126
Diese wesentlichen Informationen seien von Securicor Luxembourg — nunmehr Brink’s — ihrer früheren Muttergesellschaft anlässlich der Verschmelzung von Group 4 Falck A/S und Securicor gegeben worden, um den von der Kommission nach der Mitteilung der Verschmelzung formulierten Ersuchen um zusätzliche Informationen nachzukommen. Es handele sich im Wesentlichen um die Umsätze pro Kunden und pro Aktivität, um Einzelheiten der Verträge, Kundenlisten, Informationen über die Kontaktpersonen, Preisanalysen, Kostenanalysen sowie Analysen der Spannen und der Erlöse. Selbst wenn die Kommission beim Zuschlag möglicherweise nichts davon gewusst habe, hätte sie den Zuschlagsbescheid zurücknehmen müssen, sobald ihr dies durch ein Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht worden sei.
127
Die Klägerin führt aus, der Datentrennmechanismus (Ring fencing), den die Kommission in ihrer Entscheidung vom 28. Mai 2004 vorgesehen habe, um sicherzustellen, dass Group 4 Falck keine Geschäftsgeheimnisse, kein Know-how, keine kaufmännischen oder andere Informationen über die übertragenen Aktiva erhalten und benutzen könne, sei erst nach Erlass dieser Entscheidung eingerichtet worden.
128
Die Kommission macht geltend, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter werde nicht schon dadurch verletzt, dass einer der Bieter über gewisse — selbst privilegierte — Informationen verfüge, über die die anderen Bieter nicht verfügten. Sie sei nicht verpflichtet, systematisch zu prüfen, ob die Informationen im Besitz der Bieter vertraulichen Charakter hätten.
129
Sie habe zur Zeit des Zuschlags des Auftrags keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass der Zuschlagsempfänger über derartige Informationen verfügt habe, da nach Erlass der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 ein Datentrennmechanismus eingerichtet worden sei. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass Group 4 Falck im Besitz privilegierter Informationen gewesen sei.
130
Die Streithelferin führt aus, sie habe niemals Informationen über die Klägerin oder über den streitigen Auftrag von ihrer Muttergesellschaft Group 4 Falck A/S oder von der aus der Verschmelzung der beiden Gruppen hervorgegangenen Gesellschaft Group 4 Securicor plc erhalten, und zwar weder vor noch nach der Verschmelzung. Die nach der Behauptung der Klägerin weitergegebenen Informationen seien ohnehin zu allgemein gewesen, um im Rahmen des vorliegenden Angebots von Nutzen zu sein, da wesentliche Angaben wie die detaillierte Aufstellung der Kosten (Gehälter, Abwesenheitsquote, Kosten der Personalführung und Fortbildung) und die Gewinnspanne für den fraglichen Auftrag nicht angegeben worden seien. Diese Informationen seien im Übrigen alt und überholt, berücksichtige man die nach der Integration der Klägerin in die Gruppe Brink’s inc. eingetretenen Veränderungen und die bedeutenden Unterschiede zwischen dieser und der vorhergehenden Ausschreibung (Neudefinition der Kategorien von Beschäftigten und der ihnen übertragenen Aufgaben, neue Fortbildungsverpflichtungen und verschärfte Anforderungen hinsichtlich des Materials).
Würdigung durch das Gericht
131
Es ist zu prüfen, ob Group 4 Falck über vertrauliche Informationen verfügte, die ihr bei der Ausarbeitung ihres Angebots einen entscheidenden Vorteil verschaffen konnten. Dies setzt voraus, dass nachweislich wesentliche Informationen dieser Art von der Klägerin bei der Anmeldung des Zusammenschlusses übermittelt, Group 4 Falck von deren Muttergesellschaft weitergegeben und von Group 4 Falck bei der Ausarbeitung ihres Angebots benutzt wurden.
132
Die Klägerin trägt vor, sie habe ihrer damaligen Muttergesellschaft Securicor wesentliche Informationen übermittelt, von denen Group 4 Falck profitiert habe. Sie fügte ihrer Klageschrift mehrere E-Mails bei, die sie zwischen dem 5. März und dem an Securicor geschickt hatte. Diese enthielten namentlich Informationen über den Bewachungssektor in Luxemburg, über den sich aus den zehn wichtigsten Verträgen der Klägerin ergebenden Umsatz (wobei an erster Stelle die Bewachung der Gebäude der Kommission steht) und über die Struktur der direkten und indirekten Kosten ihrer Bewachungstätigkeit. Dazu gehören auch soziale Angaben wie der festgestellte mittlere Krankenstand oder die Zahl der Überstunden sowie die Gewinnspanne bei der Bewachungstätigkeit der Klägerin.
133
Diese Informationen, die sich nicht auf den streitigen Auftrag, sondern auf die gesamte Bewachungstätigkeit der Klägerin beziehen, können dem ausgewählten Bieter keinen entscheidenden Vorteil verschafft haben, denn sie ermöglichen keine genaue Berechnung des im Angebot der Klägerin angegebenen Preises.
134
Die Klägerin bietet im Übrigen keinen Beweis für ihre Behauptung an, dass diese Informationen an Group 4 Falck von deren Muttergesellschaft weitergegeben und von Group 4 Falck unter Verletzung der von ihren Angestellten in Anwendung der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 unterzeichneten Vertraulichkeitserklärungen bei der Ausarbeitung ihres Angebots benutzt wurden.
135
Auch waren die Klägerin und die Streithelferin nicht die einzigen Unternehmen, die Angebote abgegeben haben. Selbst wenn der ausgewählte Bieter im Besitz der genannten Informationen gewesen wäre, wäre es für ihn riskant gewesen, sein Angebot ausschließlich im Verhältnis zu dem der Klägerin zu formulieren, die nur eine von sechs Bietern war, und sich dabei auf Angaben von 2004, also von vor der Übernahme von Securicor Luxembourg, nunmehr Brink’s, durch die Gruppe Brink’s zu stützen, während diese in der Zwischenzeit möglicherweise wesentliche Änderungen bei der Geschäftsführung eingeführt hatte.
136
Sonach hat die Klägerin weder bewiesen, dass sie bei der Anmeldung des Zusammenschlusses vertrauliche Informationen übermittelt hat, die geeignet waren, Group 4 Falck bei der Ausarbeitung ihres Angebots einen Vorteil zu verschaffen, noch dargetan, dass diese Informationen Group 4 Falck von deren Muttergesellschaft weitergegeben und von dem ausgewählten Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens benutzt wurden.
137
Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
d) Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
138
Mit diesem Klagegrund rügt die Klägerin, dass der Zuschlagsbescheid wegen Verstoßes gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 rechtswidrig sei.
139
Die Kommission habe durch ihre Entscheidung vom 28. Mai 2004 die Verschmelzung von Group 4 Falck A/S und Securicor unter der Voraussetzung der Übertragung einer bestimmten Anzahl von Aktiva genehmigt, darunter Securicor Luxembourg, die an die Gruppe Brink’s übertragen worden sei. Die Vergabe des streitigen Auftrags, der früher von Brink’s ausgeführt worden sei, an Group 4 Falck ermögliche es Securicor, die Marktanteile und die im Rahmen der Verschmelzung übertragenen Aktiva zurückzuholen. Dies sei außerdem durch den Besitz vertraulicher Informationen ermöglicht worden, die Group 4 Falck bei der Anmeldung des Zusammenschlusses erhalten habe.
140
Die Kommission macht geltend, ihre Entscheidung vom 28. Mai 2004 und insbesondere die Verpflichtungen, die Group 4 Falck A/S und Securicor übernommen hätten, um eine Entscheidung über die Vereinbarung des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu erlangen, seien nicht verletzt worden.
141
Die in der Entscheidung enthaltene zehnte Verpflichtung, wonach Group 4 Falck während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Übertragung nicht aktiv die Kunden der übertragenen Gesellschaften anwerben durfte, sei nicht verletzt worden. Das Angebot von Group 4 Falck sei am 12. Oktober 2005 eingereicht worden, also nach Ablauf der Frist von sechs Monaten seit der Übertragung, die am erfolgt sei.
142
Nach der in der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 enthaltenen neunten Verpflichtung habe Group 4 Falck die Klägerin betreffende vertrauliche Informationen weder entgegennehmen noch benutzen dürfen. Diese Verpflichtung habe Group 4 Falck aufgrund des anlässlich des Zusammenschlusses eingerichteten Datentrennmechanismus nicht verletzen können, wie sich aus dem Bericht des mit der Kontrolle der eingegangenen Verpflichtungen beauftragten Bevollmächtigten ergebe. Die Klägerin erbringe keinen Beweis für eine Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
143
Die Klägerin trägt in der Erwiderung vor, der Datentrennmechanismus sei erst nach Erlass der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 eingerichtet worden und betreffe nur die danach weitergegebenen Informationen; die den streitigen Auftrag betreffenden vertraulichen Informationen seien dagegen vor diesem Datum übermittelt worden.
144
Wenn der in der Vorabinformation vorgesehene Zeitplan eingehalten worden wäre, hätte Group 4 Falck wegen der in der zehnten Verpflichtung vorgesehenen Sechsmonatsfrist nicht an dem Vergabeverfahren teilnehmen können.
145
Bei dem in der Vorabinformation angekündigten Datum der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung handele es sich nur um eine informationshalber gemachte ungefähre Angabe. Die Ausarbeitung der Ausschreibung habe länger gedauert als ursprünglich vorgesehen, denn sie habe mehrere Gemeinschaftsorgane betroffen.
Würdigung durch das Gericht
146
Das Vorbringen der Klägerin, die Vergabe des streitigen Auftrags an Group 4 Falck ermögliche es der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gruppe, die Marktanteile und somit die übertragenen Aktiva zurückzuholen, ist zurückzuweisen. Die in der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 vorgeschriebene Übertragung der von Securicor im Bewachungssektor in Luxemburg gehaltenen Aktiva bezweckt, zu verhindern, dass der Zusammenschluss zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt führt. Durch diese Übertragung soll es der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gruppe nicht untersagt werden, ihre Marktanteile auf dem betroffenen Markt erneut aufzubauen, sofern sich dies aus dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte ergibt, was hier der Fall ist. Wollte man die von der Entscheidung der Kommission vom vorgeschriebene Übertragung der Aktiva so verstehen wie die Klägerin, so würde dies dazu führen, das freie Spiel der Wettbewerbskräfte dadurch zu verfälschen, dass der Marktanteil, den die Tochtergesellschaft der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gruppe auf dem fraglichen Markt innehat, endgültig festgeschrieben würde.
147
Zu der von ihr behaupteten Verletzung der neunten Verpflichtung betreffend das Verbot, vertrauliche Informationen entgegenzunehmen und zu benutzen, trägt die Klägerin keine Tatsachen vor und bietet auch keinen Beweis an.
148
Auch die in der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004 enthaltene zehnte Verpflichtung, die Group 4 Falck während sechs Monaten nach der Übertragung, d. h. bis zum , jede Anwerbung ihrer früheren Kunden (zu denen die Kommission gehört) untersagt, ist nicht verletzt worden. Als Anwerbung kann bei einem Auftrag, der Gegenstand einer Ausschreibung ist, nur die förmliche Unterbreitung eines Angebots angesehen werden. Das Angebot von Group 4 Falck wurde jedoch erst am , also nach Ablauf der Frist, eingereicht. Weder das Ersuchen von Group 4 Falck vom um Auskunft darüber, wann das Lastenheft verfügbar sein werde, noch ihre Bitte vom , ihr Einzelheiten der Ausschreibung bekannt zu geben, können in diesem Zusammenhang als Anwerbung angesehen werden.
149
Das Vorbringen der Klägerin betreffend die Abweichung der Veröffentlichung der Ausschreibung von dem in der Vorabinformation angekündigten Datum greift ebenfalls nicht durch, denn das dort angekündigte Datum ist nur eine ungefähre Angabe, die den öffentlichen Auftraggeber nicht bindet.
150
Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
e) Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
151
Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission die in Art. 253 EG, Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen verankerte Begründungspflicht verletzt.
152
Die bloße Bekanntgabe der Group 4 Falck bzw. ihr selbst gegebenen Note für jedes Zuschlagskriterium ohne Erläuterung der gewählten Bewertungsmethode und ihrer praktischen Anwendung sei eine unzureichende Begründung. Sie habe der Kommission in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2005 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die von dieser gegebene Begründung für unzureichend halte.
153
Die Kommission habe sich in ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 2005 darauf beschränkt, ihr mitzuteilen, dass Group 4 Falck genügend Belege eingereicht habe; diese Antwort sei für ein Organ, das zur Transparenz verpflichtet sei, inakzeptabel.
154
Außerdem habe die Kommission ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe dadurch verletzt, dass sie ihr die Dokumente, die Group 4 Falck vorgelegt habe, um den Beweis für die im Lastenheft vorgeschriebenen Informationen zu erbringen, nicht übermittelt habe. Für diese Weigerung gebe es keinen triftigen Grund. Die Kommission hätte ihr eine nicht vertrauliche Fassung dieser Dokumente übermitteln können.
155
Die Kommission macht geltend, sie habe ihren Zuschlagsbescheid und ihren Ablehnungsbescheid ausreichend begründet, wenn man die Rechtsprechung zum Umfang der Begründungspflicht für Handlungen im Bereich der öffentlichen Aufträge zugrunde lege.
156
Da ihre Begründung ausreichend gewesen sei, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die von Group 4 Falck im Rahmen ihres Angebots vorgelegten schriftlichen Beweise zu übermitteln.
Würdigung durch das Gericht
157
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt hat, dass sie mit dem vorliegenden Klagegrund entgegen seiner Bezeichnung nur die Verletzung der Begründungspflicht rügen wolle.
158
Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteile des Gerichts vom , Koyo Seiko/Rat, T-166/94, Slg. 1995, II-2129, Randnr. 103, und vom , Adia Interim/Kommission, T-19/95, Slg. 1996, II-321, Randnr. 32).
159
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich die Verpflichtung der Kommission zur Begründung der Ablehnung ihres Angebots nicht aus der Richtlinie 92/50. Wie oben in den Randnrn. 1 bis 3 ausgeführt worden ist, finden in der vorliegenden Rechtssache die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen Anwendung, genauer Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 149 der Durchführungsbestimmungen, die die Begründungspflicht regeln, der das zuständige Organ im Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt.
160
Wie sich aus diesen Vorschriften und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, genügt der öffentliche Auftraggeber seiner Begründungspflicht, wenn er zunächst die unterlegenen Bieter unverzüglich über die Ablehnung ihres Angebots unterrichtet und anschließend den Bietern, die ein anforderungsgemäßes Angebot gemacht haben und dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Eingang des schriftlichen Antrags die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilt (Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-465/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
161
Diese Vorgehensweise entspricht dem Zweck der in Art. 253 EG verankerten Begründungspflicht.
162
Um zu ermitteln, ob die Kommission hier ihre Begründungspflicht erfüllt hat, sind somit der Zuschlagsbescheid und der Ablehnungsbescheid sowie die Schreiben zu untersuchen, die die Kommission der Klägerin am 5., und in Beantwortung der ausdrücklichen Ersuchen vom , und um zusätzliche Informationen über diese beiden Bescheide übersandte.
163
In ihrem Ablehnungsbescheid legte die Kommission gemäß Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung die Gründe dar, aus denen das Angebot der Klägerin abgelehnt worden war, indem sie ausführte, dass es bei der endgültigen Bewertung nicht die beste Note erhalten hatte. Die Kommission informierte die Klägerin ferner über die Möglichkeit, ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung ihres Angebots anzufordern und, da dieses den Anforderungen entsprach, die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers zu erfahren.
164
Zu den Schreiben vom 5., und ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission die schriftlichen Ersuchen der Klägerin vom , und innerhalb der in Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen festgesetzten Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang der Ersuchen beantwortet hat.
165
In dem Schreiben vom 5. Dezember 2005 hieß es:
„…
In dem Lastenheft war vorgesehen, dass der Auftrag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll, und zwar nach der dort im Einzelnen dargelegten Methodologie.
Der Zuschlagsempfänger der Ausschreibung … ist die Gesellschaft:
[Group 4 Falck]
…
Die Bewertung Ihres Angebots im Verhältnis zu dem Angebot des Zuschlagsempfängers ergibt sich aus der folgenden vergleichenden Tabelle:
Group 4 Falck
[Brink’s]
Qualitative Bewertung
30/30
30/30
Finanzielle Bewertung
70/70
68,67/70
Abschließende Bewertung
100/100
98,67/100
RANG
1
2
…“
166
In dem Schreiben vom 14. Dezember 2005, das in Beantwortung des Ersuchens der Klägerin um nähere Erläuterungen weitere Informationen enthielt, heißt es insbesondere:
„…
Zusätzlich zu unserem vorhergehenden Schreiben erteilen wir Ihnen hiermit ergänzende Auskünfte zur qualitativen Bewertung der Angebote:
Qualitative Bewertung
Group 4 Falck
[Brink’s]
Kriterium 26: Bestehende Organisation zur Sicherstellung der Erbringung der vertraglichen Dienstleistungen
10/10
10/10
Kriterium 27: Bestehende Organisation — Zeitspanne bis zum wirksamen Einsatz bei verschiedenen unvorhergesehenen Situationen oder Ereignissen oder bis zur praktischen Umsetzung von Änderungen des Bewachungssystems
10/10
10/10
Kriterium 28: Grundausbildung zum Ersthelfer und/oder freiwilligen Feuerwehrmann
10/10
10/10
GESAMT
30/30
30/30
Was die Kriterien 26 und 27 betrifft, wurden sowohl die von Brink’s als auch die von Group 4 Falck gegebenen Beschreibungen als sehr vollständig und sehr befriedigend beurteilt. Sie verdienen somit die Höchstzahl von Punkten im Einklang mit der im Lastenheft dargelegten Methodologie. Im Hinblick auf das Kriterium 28 hat Group 4 Falck genügend Belege eingereicht, die die Vergabe von 10 Punkten für dieses Kriterium rechtfertigen.
Aus Gründen der Vertraulichkeit des Angebots Ihres Konkurrenten sind wir nicht befugt, Ihnen dessen Inhalt näher darzulegen.
…“
167
Dadurch, dass die Kommission in diesen Schreiben den Namen des Zuschlagsempfängers genannt und die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots gegenüber dem Angebot der Klägerin unter Berücksichtigung der im Lastenheft aufgestellten Zuschlagskriterien mitgeteilt hat, hat sie die Ablehnung des Angebots der Klägerin rechtlich ausreichend begründet.
168
Erstens konnte die Klägerin anhand der übermittelten Tabellen für jedes Kriterium die an sie vergebenen Punkte unmittelbar mit den von dem ausgewählten Bieter erzielten Punkten vergleichen, da die Kommission sich nicht darauf beschränkte, ihr die von den beiden Angeboten erzielten Gesamtnoten mitzuteilen. Insbesondere der ersten Tabelle konnte die Klägerin unmittelbar die genauen Gründe entnehmen, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt worden war, nämlich den Umstand, dass sie bei der finanziellen Bewertung eine niedrigere Note erhalten hatte als Group 4 Falck (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnrn. 191 bis 193, vom , Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnr. 57, und vom , Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 95).
169
Zweitens ergab sich aus dem Schreiben vom 14. Dezember 2005 auch, dass das Angebot der Klägerin im Hinblick auf keines der drei im Lastenheft aufgestellten Qualitätskriterien höher eingestuft wurde als das ausgewählte Angebot. Im Übrigen wurden in den in diesem Schreiben enthaltenen allgemeinen, die Noten ergänzenden Kommentaren die Gründe erläutert, aus denen die Kommission diesen beiden Angeboten die höchste Punktzahl zuerkannt hatte.
170
Schließlich behauptet die Klägerin zu Unrecht, dass die Kommission sie nicht über die von ihr bei der Bewertung jedes Kriteriums gewählte Methode und deren praktische Anwendung unterrichtet habe.
171
Der Adressat des Lastenhefts der Ausschreibung, die Firma Brink’s, war nämlich über die von der Kommission gewählte Bewertungsmethode genau unterrichtet, bevor diese den streitigen Auftrag der Streithelferin zuschlug. Das Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 2005 enthielt sodann die erbetenen Erläuterungen zu der Art und Weise der Anwendung dieser Methode.
172
Was die Kriterien in den Punkten 26 und 27 des Lastenhefts betrifft, wurde dort die angewandte Bewertungsmethode beschrieben und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Höchstnote von 10 Punkten für jedes dieser beiden Kriterien durch eine völlig zufriedenstellende Beschreibung der Organisation erzielt werden konnte, die bereitgestellt würde, um zum einen die bestmögliche Erbringung der Dienstleistungen an den verschiedenen Einsatzorten sicherzustellen und zum anderen die Zeitspanne bis zum wirksamen Einsatz bei verschiedenen unvorhergesehenen Situationen oder Ereignissen oder bis zur praktischen Umsetzung von Änderungen des Bewachungssystems so weit wie möglich zu verkürzen. Die Kommission erläuterte die Anwendung dieser Methode in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2005, indem sie der Klägerin mitteilte, dass die von Brink’s und von Group 4 Falck im Rahmen dieser beiden Kriterien gegebenen Beschreibungen als völlig zufriedenstellend beurteilt worden seien und ihnen folglich gemäß der im Lastenheft im Einzelnen dargelegten Methodologie die Höchstnote erteilt worden sei.
173
In dem Kriterium in Punkt 28 des Lastenhefts wird die angewandte Bewertungsmethode dahin gehend erläutert, dass das Angebot des Bieters, bei dem der größte Prozentsatz von Beschäftigten eine Grundausbildung als Ersthelfer oder als freiwilliger Feuerwehrmann erhalten hatte, die höchste Punktzahl erzielen werde und die übrigen Angebote eine niedrigere Note nach Maßgabe ihres Abstands zu dem höchsten Prozentsatz erhalten würden. Die Erteilung der Höchstnote für das Angebot der Klägerin und das des Zuschlagsempfängers, von der die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 unterrichtet wurde, bedeutete somit, dass diese beiden Unternehmen denselben Prozentsatz angegeben hatten. Folglich erforderte die Anwendung der im Lastenheft vorgesehenen Methode unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht keine gesonderte Erklärung der Kommission über die Erläuterungen hinaus, die sie der Klägerin in Beantwortung ihres Ersuchens um Auskünfte über die von der Streithelferin eingereichten Belege gegeben hatte.
174
Bezüglich der finanziellen Beurteilung der Angebote hieß es in Punkt 29 des Lastenhefts, dass das Angebot mit dem niedrigsten Preis die höchste Punktzahl erzielen werde und die übrigen Angebote eine umgekehrt proportionale Note erhalten würden. Die für das Angebot der Klägerin und das des ausgewählten Bieters erteilten Noten beruhen somit auf einem Rechenvorgang, dessen Anwendung keine zusätzliche Erklärung der Kommission erforderlich machte.
175
Angesichts dieser Informationen ist festzustellen, dass die Kommission ihre Begründungspflicht, wie sie von der Rechtsprechung ausgelegt wird, erfüllt hat.
176
Ferner war die Kommission nicht verpflichtet, zur Begründung des Zuschlagsbescheids und des Ablehnungsbescheids die von Group 4 Falck eingereichten Dokumente an die Klägerin weiterzuleiten, denn Art. 100 Abs. 2 der Hanshaltsordnung bestimmt lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber auf schriftliches Ersuchen die Merkmale und Vorteile des angenommenen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitteilt.
177
Da die Kommission die Begründungspflicht nicht verletzt hat, ist der vorliegende Klagegrund somit zurückzuweisen.
f) Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Marktregeln, Nichtbeachtung gegen das Lastenheft bei der Bewertung des qualitativen Kriteriums betreffend die Grundausbildung der Beschäftigten zum Ersthelfer und/oder freiwilligen Feuerwehrmann und offensichtlicher Beurteilungsfehler
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
178
Die Klägerin behauptet, dass Group 4 Falck weder bei Abgabe ihres Angebots noch am Tag der Klageerhebung über die zur Durchführung des streitigen Auftrags notwendigen Sicherheitskräfte verfügt habe. Sie habe deshalb unmöglich die in Punkt 28 des Lastenhefts geforderten Belege, nämlich Kopien der Bescheinigungen über die Ausbildung der Angestellten, beibringen können, um nachzuweisen, dass 100% der betroffenen Sicherheitskräfte eine Ausbildung zum Ersthelfer und/oder freiwilligen Feuerwehrmann erhalten hätten, wie sie in ihrem Angebot angegeben habe. Die Angabe eines unbewiesenen Prozentsatzes ziehe jedoch die Rechtswidrigkeit des Angebots und der Entscheidung, Group 4 Falck den Auftrag zu erteilen, nach sich. Deshalb hätte das Angebot von Group 4 Falck abgelehnt werden müssen.
179
Zumindest hätte der von Group 4 Falck in ihrem Angebot angegebene Prozentsatz nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen der Zahl der von Group 4 Falck und von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen reduziert und mit 45% statt mit 100% beziffert werden müssen.
180
Die Klägerin weist darauf hin, dass das in Punkt 28 des Lastenhefts genannte Kriterium ein Zuschlagskriterium und nicht eine vertragliche Verpflichtung zum Inhalt habe; der angegebene Prozentsatz müsse somit am Tag der Einreichung des Angebots nachgewiesen und beweisbar sein.
181
Sie bestreitet ferner in ihrer Erwiderung und in ihren Erklärungen zu dem Streithilfeschriftsatz den Beweiswert des Schreibens der SNCH du 11. Oktober 2005. Dieses Dokument erbringe keinen Beweis dafür, dass 100% der Sicherheitskräfte von Group 4 Falck die erforderliche Ausbildung absolviert hätten, denn es handle sich dabei nur um die Zertifizierung einer Qualitätsmanagementnorm entsprechend der Norm ISO 9001:2000 (im Folgenden: ISO 9001), die auf Umfragen beruhe und somit dem Ungenauigkeitsrisiko von Stichproben unterliege.
182
Außerdem habe dieses Dokument keinen Beweiswert, da weder ein Empfänger noch der genaue Zweck seiner Ausstellung angegeben sei. Zudem sei der Unterzeichnende nicht befugt gewesen, die SNCH zu verpflichten, da er weder deren Geschäftsführer noch deren Verwalter sei. Group 4 Falck habe Druck auf die Betriebsprüfer der SNCH ausgeübt, um die Ausstellung des Schreibens vom 11. Oktober 2005 zu erreichen.
183
Die Klägerin hat ihren Erklärungen zu dem Streithilfeschriftsatz mehrere Dokumente beigefügt, darunter eine E-Mail des Betriebsprüfers der SNCH vom 18. Dezember 2006, der das Schreiben vom unterzeichnet hatte. Sie hat ihren Erklärungen ferner fünf Bescheinigungen ihrer Angestellten beigefügt, in denen diese bestätigten, dass die Vertreter der SNCH anlässlich eines Treffens in den Räumlichkeiten von Brink’s am erklärt hätten, das Schreiben vom auf nachdrückliches Ersuchen von Group 4 Falck verfasst zu haben. Die Klägerin hat das Gericht ferner ersucht, ihre Angestellten, die an diesem Treffen teilgenommen hätten, sowie zwei Angestellte der SNCH anzuhören.
184
Die Kommission führt aus, die Benotung erfolge nicht anhand der Zahl der vorgelegten Bescheinigungen, sondern nur aufgrund des angegebenen Prozentsatzes, da der Auftraggeber nicht im Voraus bestimmen könne, wie viele Angestellte zur Durchführung des Vertrags benötigt würden.
185
Die 78 von Group 4 Falck vorgelegten Bescheinigungen erbrächten den Beweis dafür, dass 100% der Angestellten, die dieser Bieter zur Durchführung des Vertrags habe einsetzen wollen, die Ausbildungen absolviert hätten, deren Abschluss zur Zeit der Bewertung der Angebote verlangt werde. Aus der Bescheinigung der SNCH ergebe sich, dass 100% der Angestellten von Group 4 Falck zur Zeit der Durchführung des Vertrags eine Ausbildung zum Ersthelfer und/oder freiwilligen Feuerwehrmann abgeschlossen haben würden, denn daraus gehe hervor, dass jeder neu eingestellte Bedienstete eine solche Ausbildung erhalte.
186
Wolle man das die Ausbildung der Angestellten betreffende Kriterium so auslegen, wie Brink’s dies vorschlage, würde dies darauf hinauslaufen, von den Bietern zu verlangen, dass unter ihrem Personal schon alle zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Angestellten verfügbar seien. Dies würde zu einer ungleichen Behandlung der Bieter führen mit der Folge, dass der streitige Vertrag unausweichlich dem letzten Vertragspartner zugeschlagen würde.
187
Die Streithelferin macht geltend, sie habe mit der Vorlage von 78 Ausbildungsbescheinigungen eine Anzahl von Bescheinigungen eingereicht, die der in Punkt 22 des Lastenhefts genannten Anzahl von Beschäftigten entspreche. Im Hinblick auf die übrigen Beschäftigten, die möglicherweise für den Auftrag eingesetzt würden und in Punkt 22 des Lastenhefts nicht genannt seien, habe sie die Bescheinigung der SNCH vorgelegt, die allgemein den Beweis für deren Ausbildung in Erster Hilfe und Feuerbekämpfung erbringe.
188
Die von ihr vorgelegte Bescheinigung der SNCH erbringe den Beweis dafür, dass das einsatzfähige Personal entsprechend der Norm ISO 9001 eine Grundausbildung in Erster Hilfe und Feuerbekämpfung erhalte. Die Einhaltung dieser Norm werde durch eine erste Bescheinigung bestätigt, die die SNCH nach mehreren Audit-Verfahren bei Group 4 Falck ausgestellt habe.
189
Die Streithelferin hat vorgetragen, die Vorlage der neuen Dokumente in der Anlage zu den Erklärungen der Klägerin zum Streithilfeschriftsatz sei nach Art. 48 der Verfahrensordnung unzulässig. Hilfsweise hat sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung der von der Klägerin eingereichten Dokumente neue Schriftstücke vorgelegt.
Würdigung durch das Gericht
— Zur Zulässigkeit der neuen Beweisangebote der Klägerin und der Streithelferin
190
Nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung können Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, müssen die Verspätung jedoch begründen. Nach der Rechtsprechung sind jedoch der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Beweis der Gegenpartei in der Klagebeantwortung von der Präklusionsvorschrift des Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung nicht erfasst. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweismittel und ist im Zusammenhang mit Art. 66 § 2 zu sehen, wonach Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnrn. 71 und 72, und des Gerichts vom , Kommission/Trends, T-448/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
191
Die Klägerin hat dadurch, dass sie die E-Mail der SNCH vom 18. Dezember 2006, die E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung von Brink’s vom selben Tag, die schriftlichen Zeugenerklärungen ihrer Angestellten, die an dem Treffen vom teilgenommen hatten, und die Schriftstücke K1 bis K4 betreffend die Norm ISO 9001 und die SNCH vorgelegt hat, einen Gegenbeweis angeboten, um den Dokumenten entgegenzutreten, die die Streithelferin mit dem Streithilfeschriftsatz eingereicht hat, um die Beweiskraft des Dokuments vom der SNCH darzutun, nämlich die Satzung der SNCH und der Société nationale de contrôle technique, die Großherzogliche Verordnung vom über die Festsetzung eines Anerkennungssystems für die Zertifizierungs- und Kontrollorganismen und die Prüflaboratorien und zur Schaffung des Luxemburger Anerkennungs- und Überwachungsbüros, eines Überwachungsausschusses und eines nationalen Verzeichnisses der Betriebsprüfer für Qualität und Techniken (Mém. A 2002, S. 94) sowie das Zertifikat ISO 9001 von Group 4 Falck vom . Sie fällt somit nicht unter die Ausschlussbestimmung des Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung und ist folglich zulässig.
192
Bei den von der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücken handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen der Streithelferin und der SNCH über den Beweiswert des Schreibens vom 11. Oktober 2005 und die Behauptungen der Klägerin, dass dieses Schriftstück aufgrund von Pressionen von Group 4 Falck auf die Betriebsprüfer der SNCH ausgestellt worden sei. Auch diese Schriftstücke stellen das Angebot eines Gegenbeweises dar, mit dem den Erklärungen der Klägerin zum Streithilfeschriftsatz und den zusammen mit diesen Erklärungen eingereichten Dokumenten entgegengetreten werden sollte. Sie sind somit zulässig.
— Zur Begründetheit
193
Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum verfügt; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1978, Agence européenne d’interims/Kommission, 56/77, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom , ADT Projekt/Kommission, T-145/98, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, und vom , TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, Slg. 2005, II-2627, Randnr. 47).
194
Die Verfahrensbeteiligten legen das Kriterium in Punkt 28 des Lastenhefts unterschiedlich aus. Deshalb ist der Inhalt des Punkts 28 wiederzugeben, bevor der Sinn dieses Kriteriums erläutert und schließlich der Beweiswert des Schreibens der SNCH vom 11. Oktober 2005 untersucht wird.
195
Punkt 28 des Lastenhefts lautete:
„Grundausbildung zum Ersthelfer und/oder freiwilligen Feuerwehrmann
Gemäß den besonderen Bedingungen der Erbringung der Dienstleistungen müssen mindestens 10% der Sicherheitskräfte eine Grundausbildung als Ersthelfer und/oder freiwilliger Feuerwehrmann absolviert haben.
—
Geben Sie hier den Prozentsatz der Beschäftigten an, die eine solche Ausbildung abgeschlossen haben: …%
—
Fügen Sie Belege bei, die es dem Auftraggeber ermöglichen, den angegebenen Prozentsatz zu überprüfen (Kopie der Bescheinigungen).
Das Angebot mit dem höchsten Prozentsatz erhält die höchste Punktzahl. Die übrigen Angebote erhalten eine umgekehrt proportionale Note.“
196
Die Klägerin und die Streithelferin erklärten, dass 100% ihrer Sicherheitskräfte eine solche Ausbildung besäßen, und erhielten beide 10 Punkte. Die Klägerin reichte zum Beweis für diesen Prozentsatz 173 Ausbildungsbescheinigungen ein, während die Streithelferin 78 Ausbildungshefte vorlegte, die die Angestellten betrafen, die sie zur Erfüllung des streitigen Vertrags einzusetzen gedachte und deren Lebensläufe gemäß Punkt 22 des Lastenhefts bereits eingereicht worden waren. Sie legte ferner ein Schreiben der SNCH vom 11. Oktober 2005 vor, in dem bescheinigt wurde, dass im Rahmen der Zertifizierung ISO 9001 von Group 4 Falck das gesamte Personal eine Grundausbildung in Erster Hilfe und in Feuerbekämpfung erhalte, dass die Pläne für die Ausbildung und die Aufrechterhaltung der Kenntnisse vorlägen und dass in den Jahren 2004 und 2005 durchgeführte Kontrollen ergäben, dass die vorgesehenen Verfahren tatsächlich angewandt würden.
197
Die Klägerin trägt vor, dass nur diejenigen Bieter einen Prozentsatz von 100% angeben dürften, die — wie sie selbst — dartun könnten, dass sie am Tag des Angebots über alle zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Sicherheitskräfte verfügten und dass alle diese Beschäftigten eine Ausbildung als Ersthelfer und/oder freiwilliger Feuerwehrmann abgeschlossen hätten.
198
Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden, denn sie würde, wie die Kommission vorträgt, zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter führen, da sie dem derzeitigen Auftragnehmer, der allein über das gesamte notwendige Personal verfügt, einen Vorteil verschaffen würde. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, würde das Erfordernis, dass der Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots über die erforderliche Anzahl von Beschäftigten verfügen muss, auf eine Bevorzugung des als Bieter auftretenden bisherigen Auftragnehmers hinauslaufen (Urteil TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 90). Zudem kann der Auftraggeber unmöglich die Zahl der erforderlichen Beschäftigten, die für verschiedene Bieter je nach der von ihnen gewählten Organisationsform unterschiedlich sein kann, im Voraus bestimmen.
199
Der in Punkt 28 des Lastenhefts genannte Prozentsatz bezieht sich somit auf die Beschäftigten, die zur Erfüllung des Vertrags eingesetzt werden. Da dieser Prozentsatz im Stadium der Einreichung des Angebots nachgewiesen werden muss, können Dokumente akzeptiert werden, die zum einen den Nachweis dafür erbringen, dass der angegebene Prozentsatz dem Prozentsatz derjenigen Personen unter den Beschäftigten, die der Bieter bereits in Punkt 22 des Lastenhefts nennen musste, entspricht, die die verlangte Ausbildung absolviert haben, und zum anderen belegen, dass ein Ausbildungsplan aufgestellt wurde, der sicherstellt, dass jeder neu eingestellte Beschäftigte die erforderliche Ausbildung erhält.
200
Zum Beweiswert des Schreibens der SNCH vom 11. Oktober 2005 ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihren Erklärungen zu dem Streithilfeschriftsatz eine E-Mail des Betriebsprüfers der SNCH vom , der das Schreiben vom unterzeichnet hatte, beigefügt hat, in der dieser ausführt, dass dieses Schreiben weder als Zeugnis noch als Bescheinigung anzusehen sei und dass es keinen Beweis dafür erbringen könne, dass 100% des betreffenden Personals eine Ausbildung als Ersthelfer und/oder freiwilliger Feuerwehrmann erhalten habe. Mit diesem Schreiben soll nach Auffassung seines Unterzeichners lediglich daran erinnert werden, dass das Vorliegen eines Ausbildungsplans und seine tatsächliche Durchführung der Norm ISO 9001 entsprechend nachgeprüft und bescheinigt worden sind.
201
Das Schreiben der SNCH vom 11. Oktober 2005 wurde von der Kommission bei der Bewertung des Angebots des ausgewählten Bieters nicht dahin gehend verstanden, dass 100% der Beschäftigten von Group 4 Falck am Tag der Einreichung des Angebots die verlangte Ausbildung absolviert hatten. Mit diesem Schreiben sollte lediglich darauf hingewiesen werden, dass ein Ausbildungsplan bestand und auch tatsächlich angewandt wurde. Zusammen mit den 78 Ausbildungsbescheinigungen, aus denen hervorging, dass alle Beschäftigten, die Group 4 Falck zur Durchführung des streitigen Auftrags einzusetzen gedachte, eine solche Ausbildung abgeschlossen hatten, konnte es zu Recht als Beleg dafür angesehen werden, dass 100% der von Group 4 Falck beschäftigten Sicherheitskräfte bei der Durchführung des Vertrags die verlangte Ausbildung würden vorweisen können.
202
Zu dem Umstand, dass in dem Schreiben vom 11. Oktober 2005 kein Empfänger und kein Betreff angegeben waren, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Lastenheft verlangt wurde, dass der von den Bietern angegebene Prozentsatz durch Dokumente belegt wurde, und dass dort Zeugniskopien genannt wurden, ohne dass eine bestimmte Form vorgeschrieben wurde. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
203
Was die Qualität des Unterzeichnenden angeht, enthält die Auffassung der Kommission, dass ein Betriebsprüfer der SNCH zur Ausstellung einer derartigen Bescheinigung befugt war, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Zudem hat der Bevollmächtigte der SNCH in einem Schreiben vom 27. Februar 2007, das die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, bestätigt, dass der betreffende Betriebsprüfer aufgrund der den Sachverständigen der SNCH übertragenen Zeichnungsbefugnis berechtigt war, derartige Dokumente zu unterschreiben.
204
Die Behauptung der Klägerin, Group 4 Falck habe Druck ausgeübt, ist ebenfalls zurückzuweisen, denn wie der Bevollmächtigte der SNCH in dem genannten Schreiben vom 27. Februar 2007 bestätigt hat, gehört die Übersendung eines Schreibens, mit dem bestätigt wird, dass die Zertifizierung ISO 9001, die Group 4 Falck erhalten hat, dieser Norm entsprechend das Vorliegen eines Ausbildungsplans umfasst, zu den üblichen Dienstleistungen, die eine Zertifizierungsstelle allen von ihr zertifizierten Gesellschaften auf bloße Anfrage erbringt.
205
Zu dieser Rüge hat das Gericht aufgrund der sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen bereits sachdienlich Stellung nehmen können. Unter diesen Umständen ist der Antrag der Klägerin auf die Vernehmung von Zeugen zurückzuweisen.
206
Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
g) Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe
207
Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Gerügt wird zum einen die Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe und zum anderen das Vorliegen eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Bewertungsausschusses.
Zum ersten Teil: Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
208
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Weigerung der Kommission, ihr die genaue Zusammensetzung des Bewertungsausschusses bekannt zu geben, stelle eine Aushöhlung des Rechts der Bürger auf Zugang zu Dokumenten der Organe dar. Diese Weigerung könne auch nicht mit dem Schutz der Privatsphäre und der Integrität der Einzelnen gerechtfertigt werden.
209
Die Kommission trägt unter Berufung auf Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass die erbetenen Informationen nicht veröffentlicht werden dürften. Sie ist der Meinung, dass die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses den Schutz der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigen würde.
— Würdigung durch das Gericht
210
Wie oben in den Randnrn. 72 bis 75 ausgeführt worden ist, ist das Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 2005, um das es im vorliegenden Klagegrund geht, auch wenn es eine Antwort auf den Erstantrag darstellt, ein mit der Nichtigkeitsklage anfechtbarer Rechtsakt, und zwar aufgrund des Formfehlers, der sich daraus ergibt, dass die Klägerin nicht über ihr Recht, einen Zweitantrag zu stellen, unterrichtet worden ist.
211
Deshalb ist zu prüfen, ob die Kommission ihre Antwort auf die Ausnahmebestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 stützen durfte, die den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen behandelt.
212
Nach ständiger Rechtsprechung müssen Ausnahmen vom Grundsatz des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe eng ausgelegt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27; Urteile des Gerichts vom , Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 55, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 84).
213
Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein; der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom , Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 75). Die Anwendung der Ausnahme kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret beeinträchtigen kann. Die Gefahr der Beeinträchtigung eines geschützten Interesses kann zudem nur geltend gemacht werden, wenn sie angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom , Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 43).
214
Um festzustellen, ob der Ausnahmetatbestand des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 eingreift, ist somit zu prüfen, ob der Zugang der Klägerin zu Informationen über die Zusammensetzung (Name, Grad, Dienstalter und dienstliche Verwendung der Mitglieder) des Bewertungsausschusses geeignet ist, konkret und tatsächlich den Schutz der Privatsphäre und der Integrität der Mitglieder dieses Ausschusses zu beeinträchtigen.
215
Die Mitglieder des Bewertungsausschusses wurden nicht persönlich, sondern als Vertreter der betroffenen Dienststellen benannt. Aus diesem Grund beeinträchtigt die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses nicht die Privatsphäre der Betroffenen.
216
Jedenfalls kann die Bekanntgabe dieser Zusammensetzung den Schutz der Privatsphäre und der Integrität der Betroffenen nicht tatsächlich konkret beeinträchtigen. Die bloße Zugehörigkeit zu diesem Ausschuss für die Dienststelle, der diese Personen angehören, stellt keine solche Beeinträchtigung dar, und dem Schutz der Privatsphäre und der Integrität der betreffenden Personen wird kein Abbruch getan.
217
Sonach ist nicht dargetan, dass die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses geeignet gewesen wäre, die Privatsphäre und die Integrität der Betroffenen im Sinne des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu beeinträchtigen.
218
Deshalb ist die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2005, mit der sie sich weigerte, der Klägerin die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses bekannt zu geben, für nichtig zu erklären.
Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Vorliegen eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Bewertungsausschusses
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
219
Die Klägerin behauptet, ein Mitglied des Bewertungsausschusses sei mit einem Angestellten von Group 4 Falck verwandt und befinde sich deshalb in einem Interessenkonflikt.
220
Die Kommission trägt vor, der Bewertungsausschuss sei gemäß Art. 146 der Durchführungsbestimmungen zusammengesetzt worden, seine Mitglieder hätten erklärt, sich nicht in einem Interessenkonflikt zu befinden, und in Beantwortung einer Frage, die ihnen infolge der Behauptung der Klägerin gestellt worden sei, angegeben, mit keiner Person, die eine Berufstätigkeit bei Group 4 Falck ausübe, verwandt zu sein.
221
Zudem erbringe die Klägerin keinen Beweis dafür, dass die unparteiische Wahrnehmung seiner Aufgaben durch ein Mitglied des Bewertungsausschusses durch wirtschaftliche Interessen oder irgendein anderes mit dem Zuschlagsempfänger geteiltes Interesse beeinträchtigt worden sei.
— Würdigung durch das Gericht
222
Die Klägerin hat ausgeführt: „Die ablehnende Haltung der Kommission verstärkt nur noch unsere Zweifel … an einer Gleichbehandlung unseres Angebots … und dessen Prüfung im Einklang mit den Kriterien des Lastenhefts gemäß den darin aufgestellten Anforderungen … Diese Zweifel wurden kürzlich bestärkt, als uns zufällig eine irritierende Information zur Kenntnis gebracht wurde. Es scheint, dass ein Mitglied dieses Ausschusses mit einer Person verwandt ist, die ihre Berufstätigkeit bei dem glücklichen Empfänger des Zuschlags für diesen Auftrag ausübt.“
223
Die Klägerin stellt bloße Behauptungen auf, die sie nur in Form von Zweifeln zum Ausdruck bringt, und bietet auch nicht ansatzweise einen Beweis an, der geeignet wäre, die unparteiische Haltung eines Mitglieds des Bewertungsausschusses in Zweifel zu ziehen. Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.
224
Was den Antrag auf prozessleitende Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses angeht, ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn diese Maßnahme erlassen würde, die Zusammensetzung nach Art. 67 § 3 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung nur dem Gericht und nicht der Klägerin bekannt gegeben werden könnte. Diese Vorschrift lautet: „Ist ein Schriftstück, in das ein Gemeinschaftsorgan die Einsicht verweigert hat, dem Gericht in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung vorgelegt worden, so wird es den übrigen Parteien nicht übermittelt.“ Der Erlass der beantragten Maßnahme würde es der Klägerin also nicht ermöglichen, die Wahrheit ihrer Behauptung zu beweisen, dass ein Mitglied des Bewertungsausschusses sich in einem Interessenkonflikt befand. Er ist auch nicht geeignet, dem Gericht Klarheit zu verschaffen, das wegen der Ungenauigkeit dieser Behauptung nicht in der Lage wäre, anhand der Liste der Mitglieder des Bewertungsausschusses das Vorliegen des behaupteten Interessenkonflikts nachzuprüfen.
225
Die Klägerin hat sonach nicht dargetan, inwiefern die beantragte Maßnahme, wie Art. 64 § 1 der Verfahrensordnung dies verlangt, zur Vorbereitung der Entscheidung, zum Ablauf des Verfahrens oder zur Beilegung des Rechtsstreits beitragen würde. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme ist deshalb zurückzuweisen.
226
Aus allen diesen Erwägungen folgt, dass das Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 2005 für nichtig zu erklären ist, soweit darin die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses des Vergabeverfahrens abgelehnt wird, und dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Zuschlagsbescheids zurückzuweisen ist.
227
Aufgrund der Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Zuschlagsbescheids muss auch der Antrag auf Nichtigerklärung des eng damit zusammenhängenden Ablehnungsbescheids zurückgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. April 2007, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05, Slg. 2007, II-871, Randnr. 113, und vom , Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-406/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 120).
228
Deshalb ist die Nichtigkeitsklage abzuweisen, außer was den Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 14. Dezember 2005 betrifft, soweit darin die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses für das Vergabeverfahren abgelehnt wird.
D — Zur Schadensersatzklage
1. Zur Zulässigkeit
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
229
Die Kommission trägt vor, dass die Schadensersatzklage unzulässig sei, da die Nichtigkeitsklage unbegründet sei. Eine auf die Rechtswidrigkeit des Zuschlags eines öffentlichen Auftrags gestützte Schadensersatzklage setze zwingend die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlagsbescheids voraus.
230
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Schadensersatzklage unabhängig von der Begründetheit der Nichtigkeitsklage zulässig sei, denn Rügen wie die der Verschiebung des Zeitplans oder der Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten könnten selbständig die Haftung der Kommission begründen.
b) Würdigung durch das Gericht
231
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage des Art. 288 Abs. 2 EG als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 3, vom , Krohn/Kommission, 175/84, Slg. 1986, 753, Randnr. 26, und vom , Sonito u. a./Kommission, C-87/89, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 14). Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens (Urteile Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 3, Krohn/Kommission, Randnr. 32, und Sonito u. a./Kommission, Randnr. 14). Der Grundsatz der Selbständigkeit der Schadensersatzklage findet seine Rechtfertigung somit darin, dass sich der Zweck dieser Klage von dem der Nichtigkeitsklage unterscheidet (Urteile des Gerichts vom , Fresh Marine/Kommission, T-178/98, Slg. 2000, II-3331, Randnr. 45, und vom , Danzer/Rat, T-47/02, Slg. 2006, II-1779, Randnr. 27).
232
Die Klage steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die meinen, durch eine Handlung der Gemeinschaft einen Schaden erlitten zu haben. Sie verjährt fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.
233
Aus diesen Gründen führt die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Zuschlagsbescheids und des Ablehnungsbescheids nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Schadensersatzklage (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, C-257/93, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom , Unifruit Hellas/Kommission, T-489/93, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 31). Die Schadensersatzklage ist somit zulässig.
2. Zur Begründetheit
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
234
Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich das rechtswidrige Verhalten der Kommission, das geeignet sei, ihre außervertragliche Haftung zu begründen, aus der notwendigen Nichtigerklärung der in der Nichtigkeitsklage genannten Entscheidungen der Kommission. Die Kommission habe dadurch, dass sie über die Grenzen ihres Ermessens hinausgegangen sei, einen schweren und offensichtlichen Fehler begangen, und sie habe gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften und gegen die Regeln verstoßen, die sie bei der Ausarbeitung ihres Lastenhefts für sich selbst aufgestellt habe.
235
Die Klägerin führt aus, der erlittene Schaden bestehe in einem erheblichen kaufmännischen Schaden aufgrund des Verlusts eines bedeutenden Auftrags, unbeschadet anderer Schäden wie der eventuellen Verpflichtung zu einer kollektiven Entlassung ihrer Angestellten, was eine schwerwiegende und teure Maßnahme wäre. Die Kausalität liege auf der Hand.
236
In ihrer Klageschrift hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von vorläufig 1 Million Euro beantragt. Sie hat diesen Betrag in der Erwiderung auf 3191702,58 Euro erhöht. Dieser Betrag umfasst die Nettogewinnspanne des fraglichen Sektors auf fünf Jahre, nämlich 3084702,58 Euro, sowie einen Teil der Kosten für die Ausbildung der 106 Beschäftigten, die bei ihr geblieben seien und die ihre Umschulung hätten sicherstellen sollen, d. h. 107000 Euro, wobei sie sich das Recht vorbehält, diesen Betrag nach Maßgabe der tatsächlich anfallenden Kosten zu präzisieren. Der von ihr geltend gemachte Schaden bestehe nicht in dem Verlust einer Chance, den Auftrag zu erhalten, sondern im Eintritt eines tatsächlichen Schadens, denn ohne das rechtswidrige Verhalten der Kommission hätte sie den Auftrag erhalten müssen. Der Kausalzusammenhang sei somit gegeben.
237
Zum Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens trägt die Kommission vor, daraus, dass die Nichtigkeitsklage unbegründet sei, ergebe sich, dass sie keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift verletzt habe. Selbst wenn sie sich rechtswidrig verhalten hätte, habe die Klägerin nicht dargetan, dass eine hinreichend schwere Verletzung der herangezogenen Vorschriften vorliege.
238
Hinsichtlich des Schadens erinnert die Kommission daran, dass die Klägerin die Beweislast trage. Der Gerichtshof spreche keinen Ersatz für den Schaden zu, der sich aus dem Verlust einer Chance ergebe. Darüber hinaus fehle es nach dem Wortlaut der Klageschrift selbst an der Gewissheit des Schadenseintritts wegen der Verpflichtung zur Entlassung des Personals der Klägerin.
239
Die Klägerin habe die Kausalität nicht nachgewiesen und beschränke sich auf die Behauptung, dass diese „offensichtlich“ sei. Bei der Nichtigkeitsklage und der Klage aus außervertraglicher Haftung handele es sich um zwei verschiedene Klagen, und die Klägerin mache nicht klar, auf welcher Grundlage sie die Haftung der Kommission geltend machen wolle, die in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung aufzugehen scheine.
b) Würdigung durch das Gericht
240
Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, T-69/00, Slg. 2005, II-5393, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
241
Da diese drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kumulativ sind, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, CAS Succhi di Frutta/Kommission, T-226/01, Slg. 2006, II-2763, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
242
Hinsichtlich des rechtswidrigen Verhaltens verlangt die Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom , Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54; Urteil des Gerichts vom , Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).
243
In der vorliegenden Rechtssache sind alle Argumente, die die Klägerin vorgebracht hat, um die Rechtswidrigkeit des Zuschlagsbescheids und des Ablehnungsbescheids darzutun, geprüft und zurückgewiesen worden (siehe oben, Randnrn. 84 bis 228). Somit kann die Haftung der Gemeinschaft nicht durch eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen ausgelöst werden.
244
Zu der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2005 über die Ablehnung der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses ist festzustellen, dass die Klägerin den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der angefochtenen Ablehnung der Bekanntgabe und dem geltend gemachten Schaden aufgrund des Verlusts des streitigen Auftrags nicht bewiesen hat.
245
Folglich ist die Schadensersatzklage abzuweisen.
Kosten
246
Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
247
Unter den gegebenen Umständen ist bei angemessener Würdigung der Rechtssache unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin mit den meisten Anträgen unterlegen ist, die Klägerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Hälfte der Kosten der Kommission und der Gesellschaft Group 4 Falck einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2005 über die Ablehnung eines Antrags auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses für die Ausschreibung 16/2005/OIL wird für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
3.
Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.
4.
Die Brink’s Security Luxembourg SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der G4S Security Services SA einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
5.
Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
6.
Die G4S Security Services trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
Meij
Vadapalas
Truchot
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2009.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
A — Vorschriften über die öffentlichen Aufträge der Europäischen Gemeinschaften
B — Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten der Organe
C — Rechtsvorschriften über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
Rechtliche Würdigung
A — Zu den prozessleitenden Maßnahmen
B — Zur Zulässigkeit der Beanstandung der Verschiebung der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung gegenüber dem in der Vorabinformation angekündigten Datum
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch das Gericht
C — Zur Nichtigkeitsklage
1. Zur Zulässigkeit
a) Zum Vorliegen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission
b) Zum Vorliegen von Rechtsakten, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen
2. Zur Begründetheit
a) Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Vorschriften des zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23 erlassenen Gesetzes vom 19. Dezember 2003
Zum ersten Teil, mit dem die Fehlerhaftigkeit des Angebots von Group 4 Falck gerügt wird
— Vorbringen der Parteien
— Würdigung durch das Gericht
Zum zweiten Teil: Rechtswidrigkeit des Lastenhefts der Kommission
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
— Würdigung durch das Gericht
b) Zum ersten Klagegrund: Verletzung des auf öffentliche Aufträge anwendbaren Grundsatzes der Gleichbehandlung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
c) Zum dritten Klagegrund: Verletzung des für öffentliche Aufträge geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung dadurch, dass Group 4 Falck zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots über privilegierte Informationen verfügt habe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
d) Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2004
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
e) Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
f) Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Marktregeln, Nichtbeachtung gegen das Lastenheft bei der Bewertung des qualitativen Kriteriums betreffend die Grundausbildung der Beschäftigten zum Ersthelfer und/oder freiwilligen Feuerwehrmann und offensichtlicher Beurteilungsfehler
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
— Zur Zulässigkeit der neuen Beweisangebote der Klägerin und der Streithelferin
— Zur Begründetheit
g) Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe
Zum ersten Teil: Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
— Würdigung durch das Gericht
Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Vorliegen eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Bewertungsausschusses
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
— Würdigung durch das Gericht
D — Zur Schadensersatzklage
1. Zur Zulässigkeit
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
b) Würdigung durch das Gericht
2. Zur Begründetheit
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
b) Würdigung durch das Gericht
Kosten
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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