Rechtssache T‑445/05
Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management SpA
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Unmittelbares und individuelles Betroffensein – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Selektiver Charakter der Maßnahme – Rückforderungspflicht“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das eine nach dieser Regelung gewährte individuelle Beihilfe erhalten hat, die zurückgefordert werden muss – Zulässigkeit
(Art. 230 Abs. 4 EG)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen
(Art. 87 EG und 253 EG)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen
(Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerermäßigung für Anleger, die spezialisierte Anlagestrukturen gezeichnet haben – Ermäßigung, die zu einem mittelbaren Transfer staatlicher Mittel an ein Unternehmen führt, das vom entlasteten Steuerpflichtigen verschieden ist
(Art. 87 Abs. 1 EG)
5. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit – Zulässigkeit – Folge
(Art. 87, Abs. 1, EG)
6. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Steuerermäßigung begrenzt auf spezialisierte Anlagestrukturen und die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften – Einbeziehung
(Art. 87 Abs. 1 EG)
7. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahme, die es den Begünstigten ermöglicht, ihre Eigenmittel unter günstigeren Bedingungen zu erhöhen – Einbeziehung
(Art. 87 Abs. 1 EG)
8. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme
(Art. 87 Abs. 1 EG)
9. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Aus der Rechtswidrigkeit folgende Pflicht
(Art. 88 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1)
1. Eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung kann nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Folglich kann ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht anfechten, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Eine solche Entscheidung stellt sich nämlich für das klagende Unternehmen als Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die auf objektiv bestimmte Situationen Anwendung findet und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt.
Von einer Entscheidung der Kommission, die das oder die Unternehmen, die die betreffende Beihilfe erhalten haben, nicht benennt und die also für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt, kann ein Unternehmen jedoch nicht nur als Unternehmen des betroffenen Sektors und damit als von der Beihilferegelung potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, betroffen sein. Dieses Unternehmen ist von der Entscheidung individuell betroffen, und seine Klage gegen sie ist zulässig.
(vgl. Randnrn. 45-48)
2. Die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.
Im Übrigen kann sich die Kommission im Fall einer staatlichen Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen.
(vgl. Randnrn. 67-68)
3. Die Kommission muss zwar in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; sie ist aber nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun. Wäre dies der Fall, so würde dieses Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zulasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.
Die Kommission braucht nämlich nicht die tatsächliche Situation auf dem betroffenen Markt, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, sofern sie darlegt, weshalb die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Da es sich um eine nicht angemeldete Beihilfe handelt, ist die Kommission auch nicht verpflichtet, ihre tatsächlichen Auswirkungen darzutun.
(vgl. Randnrn. 102, 109)
4. Art. 87 EG untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, ohne danach zu unterscheiden, ob die aus der Beihilfe entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handeln muss, für andere natürliche oder juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine Beihilfe darstellen.
Die Feststellung des Vorliegens einer aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahme zugunsten eines Unternehmens erfordert nicht, dass dieses Unternehmen der dadurch unmittelbar Begünstigte ist. Dass spezialisierte Anlagestrukturen keinen unmittelbaren Vorteil aus der ihren Teilnehmern zugestandenen Steuervergünstigung ziehen, schließt nicht aus, dass sie gleichwohl einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil davon haben.
(vgl. Randnrn. 127, 131)
5. Im Fall einer Beihilferegelung kann sich die Kommission, um festzustellen, ob diese Regelung Beihilfeelemente enthält, darauf beschränken, die allgemeinen Merkmale der fraglichen Regelung zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen. Kommt eine Beihilferegelung unstreitig bestimmten Unternehmen zugute, so entkräftet daher der Umstand, dass sie gegebenenfalls auch Begünstigten zugute kommt, die keine Unternehmen sind, diese Feststellung nicht, die für die Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG genügt.
(vgl. Randnr. 136)
6. Da eine staatliche Maßnahme in Form einer auf spezialisierte Anlagestrukturen und die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften begrenzten Steuerermäßigung auf Anlagestrukturen beschränkt ist, die genau bestimmt sind und besonderen Voraussetzungen genügen, und dadurch mit einem Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verbunden ist, die andere Anlageformen anbieten, begünstigt sie bestimmte Anlagestrukturen gegenüber anderen, deren tatsächliche und rechtliche Situation vergleichbar ist. Eine solche Maßnahme, die nicht als allgemeine steuer- oder wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden kann, sondern eine vom allgemeinen Steuerrecht abweichende Maßnahme darstellt, ist daher selektiv im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG.
Im Übrigen begründet der bloße Umstand, dass der Vorteil allen Anlagestrukturen, die den Voraussetzungen genügen, zugutekommen kann, noch nicht den allgemeinen Charakter der streitigen Maßnahme und schließt nicht aus, dass sie selektiven Charakter hat.
Zudem kann eine Beihilfe selbst dann selektiv im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sein, wenn sie einen ganzen Wirtschaftssektor betrifft.
(vgl. Randnrn. 150, 152, 155-156)
7. Eine staatliche Maßnahme, die es den betroffenen Unternehmen ermöglicht, ihre Eigenmittel unter günstigeren Bedingungen zu erhöhen, wie etwa die bloße Erhöhung der liquiden Mittel, kann einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen.
(vgl. Randnr. 163)
8. Könnten staatliche Maßnahmen mit selektivem Charakter aus Gründen, die mit der Verfolgung wirtschafts- oder industriepolitischer Ziele wie der Investitionsförderung zusammenhängen, der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG entzogen werden, so verlöre diese Bestimmung jede praktische Wirksamkeit. Eine solche Maßnahme kann deshalb der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht wegen des mit ihr verfolgten Zweckes entgehen.
(vgl. Randnr. 170)
9. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger staatlicher Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Sie verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wird wiederhergestellt. Das Hauptziel der Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht folglich darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde.
(vgl. Randnrn. 190-193)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
4. März 2009(*)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Unmittelbares und individuelles Betroffensein – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Selektiver Charakter der Maßnahme – Rückforderungspflicht“
In der Rechtssache T‑445/05
Associazione italiana del risparmio gestito mit Sitz in Rom (Italien),
Fineco Asset Management SpA mit Sitz in Rom,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Escalar, G. Cipolla und V. Giordano,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und E. Righini als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/638/EG der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (ABl. 2006, L 268, S. 1),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und D. Šváby,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Streitige Maßnahme
1 Die streitige Maßnahme wurde mit Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto-legge) Nr. 269 mit Eilbestimmungen zur Entwicklungsförderung und Funktionsverbesserung der öffentlichen Haushalte vom 30. September 2003 (im Folgenden: DL 269/2003), umgewandelt in das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003, eingeführt. Sie trat am 2. Oktober 2003, dem Tag der Veröffentlichung der DL 269/2003 in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana, in Kraft, ohne bei der Kommission angemeldet worden zu sein.
2 Durch Art. 12 des DL 269/2003 wird die steuerliche Behandlung bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (im Folgenden: spezialisierte Anlagestrukturen), geändert.
3 Dieser Artikel sieht u. a. vor, dass ab dem Haushaltsjahr, in dem bestimmte spezifische Voraussetzungen erfüllt sind, auf Kapitalerträge spezialisierter Anlagestrukturen Ersatz-Körperschaftsteuer in Höhe von 5 % anstatt des üblichen Satzes von 12,5 % erhoben wird.
4 Um sicherzustellen, dass ausländische und italienische Anlagestrukturen effektiv gleich besteuert werden, wird nach Art. 12 des DL 269/2003 auf die Kapitalerträge italienischer nichtspezialisierter Anlagestrukturen, die in italienische spezialisierte Anlagestrukturen investieren, für den Teil der über diese spezialisierten Anlagestrukturen erzielten Einnahmen eine reduzierte Ersatzsteuer von nominell 5 % erhoben, während die Kapitalerträge italienischer Anlagestrukturen, die über ausländische Anlagestrukturen erzielt wurden, zu 60 % von der Steuer befreit sind.
5 Um die steuerlichen Anreize auf andere Anlagestrukturen auszudehnen, bestimmt Art. 12 des DL 269/2003, dass auch die Einnahmen von Pensionsfonds einer effektiven Steuer von 5 % unterliegen, soweit sie aus ausländischen spezialisierten Anlagestrukturen stammen, und dass für Einnahmen, die über italienische Anlagestrukturen erzielt wurden, eine Steuergutschrift in Höhe von 6 % gewährt wird, die der Ersatzsteuer von 5 % entspricht, die auf die Kapitalerträge von spezialisierten Anlagestrukturen erhoben wird, an denen diese Pensionsfonds beteiligt sind.
6 Sämtliche italienischen Anlagestrukturen und die Anlagestrukturen, die unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375, S. 3) fallen, können in den Genuss des reduzierten Steuersatzes von 5 % kommen, sofern sie auf die Investition in Anteile von an einer europäischen Börse auf einem geregelten Markt notierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden: Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung) spezialisiert sind. Gemäß Art. 12 des DL 269/2003 fallen darunter Unternehmen, deren Kapital 800 Mio. Euro – berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktpreises für die Anteile des Unternehmens am letzten Handelstag jedes Quartals – nicht übersteigt.
7 Nach Art. 12 des DL 269/2003 gelten Anlagestrukturen dann als spezialisiert, wenn der Wert ihrer Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung im Laufe eines Kalenderjahrs an mehr als 1/6 der Tage, an denen der Fonds tätig war, mindestens 2/3 ihres Vermögens laut den periodischen Finanzausweisen ausmacht. Die Regelung gilt erst ab dem Haushaltsjahr, in dem die Anlagestruktur mindestens 2/3 ihres Gesamtvermögens in Anteile von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung investiert, oder ab dem Zeitpunkt, ab dem der Satzung zufolge die Anlagestruktur vorwiegend in Anteile solcher Gesellschaften investieren muss.
8 Außer den italienischen Anlagestrukturen können alle anderen offenen und geschlossenen italienischen Fonds (die sogenannten historischen Luxemburger Fonds), die Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital (sociétés d’investissement à capital variable, im Folgenden: SICAV-Gesellschaften) und die ausländischen Anlagestrukturen den ermäßigten Steuersatz von 5 % in Anspruch nehmen, sofern sie als spezialisierte Anlagestrukturen registriert sind bzw. in dem Umfang, in dem ihre Einnahmen aus registrierten spezialisierten Anlagestrukturen stammen.
Verwaltungsverfahren
9 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Angaben zu den mit dem DL 269/2003 erlassenen Maßnahmen und zu deren Inkrafttreten, um zu klären, ob gegebenenfalls eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG vorliegt, und erinnerte die Italienische Republik an ihre Anmeldungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG.
10 Mit Schreiben vom 11. und 26. November 2003 übermittelten die italienischen Behörden die erbetenen Angaben. Am 19. Dezember 2003 erinnerte die Kommission sie erneut an die Verpflichtungen nach Art. 88 Abs. 3 EG und forderte sie auf, die etwaigen Beihilfeempfänger auf die Folgen hinzuweisen, die im Vertrag und in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) für den Fall vorgesehen seien, dass die streitige Maßnahme eine rechtswidrig eingeführte Beihilfe darstellt.
11 Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 teilte die Kommission der Italienischen Republik ihre Entscheidung vom 7. Mai 2004 mit, wegen der gemäß Art. 12 des DL 269/2003 gewährten steuerlichen Beihilfen das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen.
12 Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 reichten die italienischen Behörden ihre Stellungnahme ein.
13 Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens wurde am 9. September 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 225, S. 8).
14 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 und 18. Februar 2005 reichte die Associazione italiana del risparmio gestito (im Folgenden: Assogestioni) Stellungnahmen ein.
Angefochtene Entscheidung
15 In der Entscheidung 2006/638/EG der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (ABl. 2006, L 268, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), wird zuerst das ihrem Erlass vorausgegangene Verfahren (Abschnitt I), und dann die streitige Maßnahme (Abschnitt II) beschrieben.
16 Zur streitigen Maßnahme beschreibt die Kommission zunächst den allgemeinen Rahmen von Art. 12 des DL 269/2003. In diesem Zusammenhang definiert sie Anlagestrukturen als Organismen, die gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vornehmen (also OGAW) und dabei im gemeinsamen Interesse der Mehrheit der Investoren handeln. Es könne sich dabei um einen Investmentfonds mit Vertragsform ohne Rechtspersönlichkeit handeln, der von einer Verwaltungsgesellschaft als Sondervermögen (im Folgenden: SGR [società di gestione del risparmio]) geführt werde, oder einen Investmentfonds in der Form einer Gesellschaft (z. B. eine SICAV-Gesellschaft) oder einen Pensionsfonds. Ferner führt die Kommission aus, welche Anlagestrukturen nach Art. 12 des DL 269/2003 als spezialisiert gelten, und legt dann im Einzelnen dar, wie die Kapitalerträge der unterschiedlichen Anlagestrukturen jeweils steuerlich behandelt werden.
17 Weiter werden in der angefochtenen Entscheidung die Gründe für die Eröffnung des Prüfungsverfahrens (Abschnitt III) sowie der Standpunkt der italienischen Behörden und beteiligter Dritter (Abschnitt IV) dargelegt.
18 Die Würdigung der Maßnahme durch die Kommission (Abschnitt V) ist in sieben Unterabschnitte gegliedert. Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die streitige Maßnahme alle Tatbestandsmerkmale von Art. 87 Abs. 1 EG erfülle. Es bestehe ein selektiver Vorteil erstens für spezialisierte Anlagestrukturen und zweitens für Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von den genannten spezialisierten Anlagestrukturen gehalten werden.
19 Dem vierten Unterabschnitt („Staatliche Mittel“) des Abschnitts V der angefochtenen Entscheidung zufolge handelt es sich um vom Staat gewährte Vergünstigungen in der Form eines Verzichts auf in der Regel der italienischen Staatskasse zufließende Steuereinnahmen. Der folgende Unterabschnitt betrifft die Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die Kommission führt hierzu aus, dass die spezialisierten Anlagestrukturen in Konkurrenz zu anderen Finanzunternehmen stünden und auf einem offenen Markt mit erheblichem innergemeinschaftlichem Handel agierten. Zudem agierten einige der durch die streitige Maßnahme begünstigten Gesellschaften mit geringer Kapitalisierung ihrerseits in Sektoren, in denen Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde.
20 Im sechsten Unterabschnitt („Rechtmäßigkeit der Maßnahme“) hebt die Kommission hervor, dass die streitige Maßnahme von den italienischen Behörden ohne vorherige Anmeldung durchgeführt worden sei und somit eine rechtswidrige Beihilfe darstelle.
21 Im siebten Unterabschnitt ihrer Würdigung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt.
22 Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Artikel 1
Die Beihilferegelung, die [die Italienische Republik] in Form der in Artikel 12 des DL 269/2003 vorgesehenen steuerlichen Anreize zugunsten [von spezialisierten Anlagestrukturen] entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 [EG] eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
[Die Italienische Republik] hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung mit Wirkung ab einem zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung liegenden Zeitpunkt auf.
Artikel 3
1. [Die Italienische Republik] setzt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Finanzintermediäre, darunter auch alle [spezialisierten Anlagestrukturen] und alle anderen von der Anwendung der in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilferegelung Betroffenen von der Entscheidung der Kommission in Kenntnis, die Beihilferegelung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen.
2. Unbeschadet im nationalen Recht etwa vorgesehener Rechtsmittel ergreift [die Italienische Republik] alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen, die den Begünstigten von den [Anlagestrukturen mit Gesellschaftsform] beziehungsweise von den Unternehmen zur Verwaltung der Anlagestrukturen mit Vertragsform rechtswidrig gewährt wurden.
[Die Italienische Republik] teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Namen der Begünstigten, die Beträge der einzelnen Beihilfen und die Methoden zur Berechnung der Beihilfehöhe mit.
3. Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, damit diese Entscheidung sofort wirksam vollstreckt werden kann.
4. Die zurückzufordernden Beihilfen sind vom Zeitpunkt der Gewährung an die Begünstigten bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfen zu verzinsen.
Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004.
Artikel 4
[Die Italienische Republik] teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Die Mitteilung erfolgt mit Hilfe des Fragebogens im Anhang zu dieser Entscheidung. Innerhalb der gleichen Frist legt Italien alle Belege für die erfolgte Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung bei den Empfängern der rechtswidrigen Beihilfen vor.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.“
Verfahren und Anträge der Parteien
23 Mit Klageschrift, die am 19. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Assogestioni und die Fineco Asset Management SpA (im Folgenden: Fineco, beide zusammen im Folgenden: Klägerinnen) eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben.
24 Assogestioni ist eine Vereinigung zur Förderung der Kollektivinteressen der Sparverwaltungsgesellschaften und der Gesellschaften, die Verwaltungsdienstleistungen erbringen. Zu den Mitgliedern von Assogestioni zählen Sparverwaltungsgesellschaften, die spezialisierte OGAW verwalten und unter Art. 12 des DL 269/2003 fallen, darunter Fineco.
25 Fineco ist eine Sparverwaltungsgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft. Sie verwaltet zwei der drei auf Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisierten, in Italien tätigen gemeinsamen Fonds, die durch die steuerliche Maßnahme in Art. 12 des DL 269/2003 begünstigt werden.
26 Die Klägerinnen beantragen,
– die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Rückforderung der für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfen anordnet;
– der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
27 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
28 Die Kommission hat, ohne gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, in ihrer Klagebeantwortung ausführlich dargelegt, weshalb sie die von den Klägerinnen erhobene Klage für unzulässig halte.
29 Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass Fineco die Klagebefugnis fehle, weil sie nicht dargetan habe, gegenüber den von der in der Entscheidung geprüften Beihilferegelung Begünstigten, zu denen sie gehöre, individuell klagebefugt zu sein. Auch die von Assogestioni – als Vereinigung zur Vertretung der Interessen dieser Begünstigten – erhobene Klage sei unzulässig.
30 Die Kommission stellt zunächst fest, dass die angefochtene Entscheidung an einen Mitgliedstaat gerichtet sei und nicht an die Klägerinnen. Daher sei zu prüfen, ob diese von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien. Fineco und damit auch Assogestioni seien jedoch von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen.
31 Da mit der angefochtenen Entscheidung eine staatliche Beihilferegelung, die für eine unbestimmte Zahl von Unternehmen gelte, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werde, handle es sich dabei nämlich um eine Handlung mit allgemeiner Geltung. Bei der Würdigung des individuellen Rechtsschutzinteresses von Privatpersonen gegenüber einer Handlung mit allgemeiner Geltung lege die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an.
32 Im vorliegenden Fall könnten sich die begünstigten Unternehmen nicht auf persönliche Eigenschaften oder besondere Umstände berufen, die sie aus dem Kreis der übrigen Unternehmen heraushöben. Diese Beurteilung werde durch die Rechtsprechung bestätigt. Die Kommission verweist hierzu auf mehrere Urteile, darunter das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C‑346/03 und C‑529/03, Slg. 2006, I‑1875, Randnrn. 32 bis 34).
33 Die Kommission prüft mehrere Urteile, in denen die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen bejaht wird, insbesondere die von den Klägerinnen angeführten, und hebt die Unterschiede hervor, die zwischen den in Rede stehenden Rechtssachen und dem vorliegenden Fall bestünden.
34 Insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C‑15/98 und C‑105/99, Slg. 2000, I‑8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), sei durch die konkreten tatsächlichen Umstände zu erklären, nämlich durch die Tatsache, dass die Klägerin Sardegna Lines Hauptbegünstigte der fraglichen Beihilferegelung gewesen sei, was der Kommission bekannt gewesen sei, als sie über die Beihilferegelung befunden habe.
35 Jedenfalls müsse dem Eindruck entgegengetreten werden, der aus einigen Urteilen gewonnen werden könne, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit von Klagen ausschlaggebend sei, wenn eine Rückforderungsanordnung vorliege. Ein solcher Ansatz hätte nämlich zur Folge, dass die tatsächlich durch eine nicht angemeldete Beihilferegelung Begünstigten hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klagen besser gestellt wären als die potenziell durch eine angemeldete Beihilferegelung Begünstigten, was für die Mitgliedstaaten ein Anreiz wäre, Beihilfen nicht anzumelden, und damit den durch den Vertrag vorgesehenen Kontrollmechanismus beeinträchtigen würde. Zudem könne über das tatsächliche Bestehen einer Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe von den Unternehmen erst nach Überprüfungen entschieden werden, deren Art von den Umständen abhänge. Wenn Klagen der tatsächlich von nach einer nicht angemeldeten Regelung gewährten Beihilfen Begünstigten als zulässig angesehen würden, bringe dies für diese Unternehmen nach der durch das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, Slg. 1994, I‑833), begründeten Rechtsprechung im Übrigen die Gefahr mit sich, später den Rechtsschutz vor dem nationalen Gericht zu verlieren. Die Kommission weist das Gericht überdies darauf hin, dass eine Zulässigkeit solcher Klagen unerwünschte praktische Auswirkungen haben könne, insbesondere könnten zahlreiche Klagen erhoben werden, wenn eine Entscheidung eine Steuervergünstigung oder sonstige Verminderung der Belastungen für viele Unternehmen betreffe.
36 Zu Assogestioni weist die Kommission zudem darauf hin, dass es sich um eine Vereinigung handele, die zur Förderung der Kollektivinteressen ihrer Mitglieder geschaffen worden sei. Diese könnten sich, ebenso wie Fineco, nicht darauf berufen, von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen zu sein, so dass auch die von Assogestioni erhobene Klage als unzulässig abzuweisen sei.
37 Fineco ist dagegen der Ansicht, dass die Klage für zulässig zu erklären sei, da die angefochtene Entscheidung sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betreffe. Sie sei als tatsächliche Begünstigte der Beihilfenregelung, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, von dieser individuell betroffen. Überdies sei ihr die angefochtene Entscheidung von der Italienischen Republik unmittelbar bekannt gegeben worden. Außerdem unterscheide sie sich von den anderen potenziellen Adressaten der angefochtenen Entscheidung, weil bei deren Erlass zwei der von ihr verwalteten gemeinsamen Investmentfonds die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der streitigen steuerlichen Maßnahme erfüllt hätten. Der Gerichtshof habe anerkannt, dass die Tatsache, durch eine Beihilfemaßnahme begünstigt worden zu sein, ein Unternehmen auch dann zur Anfechtung der Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werde, berechtige, wenn die Entscheidung an den Mitgliedstaat gerichtet gewesen sei. Dies gelte auch für Entscheidungen der Kommission, mit denen eine Beihilferegelung für rechtswidrig erklärt werde, wie aus mehreren Urteilen hervorgehe.
38 Die von der Kommission für die Unzulässigkeit der Klage angeführte Rechtsprechung lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
39 Im Übrigen wolle die Kommission die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig machen, die die Rechtsprechung nicht kenne, nämlich dem Vorliegen eines Verwaltungsakts der nationalen Behörden.
40 Fineco sieht sich von der angefochtenen Entscheidung aus dem weiteren Grund individuell betroffen, dass eine Rückforderungsanordnung bestehe, die sie als von Steuererleichterungen tatsächlich Begünstigte unmittelbar betreffe.
41 Assogestioni macht geltend, dass sie nicht nur ihre eigenen Interessen wahrnehme, sondern auch die von BNL Gestioni und Fineco. Da diese Gesellschaften von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien, sei sie berechtigt, für diese tätig zu werden. Im Übrigen habe sie sich an dem Verfahren beteiligt, das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen sei.
Würdigung durch das Gericht
42 Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
43 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung an die Italienische Republik und nicht an die Klägerinnen gerichtet ist. Mithin ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft.
44 Das Gericht hält es insoweit für zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob Fineco von der angefochtenen Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen ist.
45 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, und Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 32).
46 Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht anfechten kann, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Eine solche Entscheidung stellt sich nämlich für das klagende Unternehmen als Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die auf objektiv bestimmte Situationen Anwendung findet und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Es ist festzustellen, dass die Entscheidung das oder die Unternehmen, die die betreffende Beihilfe erhalten haben, nicht benennt. In Art. 1 wird die Beihilferegelung, die die Italienische Republik in Form von steuerlichen Anreizen zugunsten von spezialisierten Anlagestrukturen eingeführt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Die Entscheidung gilt also für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einer im Sinne der angeführten Rechtsprechung allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe.
48 Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sardegna Lines (oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 34 und 35) entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines, weil es durch die in dieser Rechtssache streitige Entscheidung nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe betroffen war, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war (Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, Slg. 2007, II‑4063, Randnr. 69).
49 Zu prüfen ist somit, ob Fineco tatsächlich Begünstigte einer nach einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat.
50 Es ist unstreitig, dass Fineco eine Sparverwaltungsgesellschaft ist und als solche zwei gemeinsame Fonds verwaltet, die auf Anteile von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, nämlich den „Fineco AM Small Cap Italy“ und den „Fineco Small Cap Europe“, die unter Art. 12 der DL 269/2003 fallen. In ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgesellschaft dieser Fonds ist sie zur Zahlung der in dieser Rechtsvorschrift vorgesehenen Ersatzsteuer verpflichtet, so dass sie von der streitigen Maßnahme, deren Rückforderung verlangt worden ist, begünstigt wird. Die Kommission hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Fineco die streitige Maßnahme bereits angewandt hat und von der Rückforderungsanordnung im Grundsatz betroffen ist.
51 Fineco ist somit tatsächlich Begünstigte von Einzelbeihilfen, deren Rückforderung verlangt worden ist. Sie ist daher von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen.
52 Da Art. 3 Abs. 2 der streitigen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Art. 1 dieser Entscheidung genannten Beihilfen zu ergreifen, und da Fineco eine solche Beihilfe erhalten und sie zurückzuzahlen hat, ist sie als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 36, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 75).
53 Die beiden in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die unmittelbare Betroffenheit, dass die betreffende Handlung erstens unmittelbare Folgen für die Rechtsstellung des Einzelnen haben muss und zweitens denjenigen, die sie durchzuführen haben, kein Ermessen lassen darf, sind nämlich im vorliegenden Fall erfüllt (Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 76).
54 Mithin ist die Klage von Fineco für zulässig zu erklären.
55 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinigung, die mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen von Unternehmen betraut ist, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine endgültige Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen grundsätzlich nur dann befugt, wenn die fraglichen Unternehmen auch einzeln klagebefugt sind oder wenn die Vereinigung ein eigenes Interesse an der Klage dartun kann, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungspartnerin durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T‑55/99, Slg. 2000, II‑3207, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Nach dieser Rechtsprechung ist auch die Klage von Assogestioni zulässig, da sie mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen ihrer Mitglieder betraut ist und zumindest eines von diesen, nämlich Fineco, zur Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung befugt ist.
Zur Begründetheit
Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 253 EG in Verbindung mit Art. 88 EG durch widersprüchliche bzw. unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung
Vorbringen der Parteien
57 In einem ersten Teil dieses Klagegrundes rügen die Klägerinnen im Wesentlichen, dass die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung für das Vorliegen eines selektiven Vorteils widersprüchlich bzw. unzureichend sei.
58 Erstens widerspreche die Begründung der angefochtenen Entscheidung der Argumentation in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens (im Folgenden: Eröffnungsentscheidung). In dieser sei die Kommission nämlich von einem unmittelbaren Vorteil für die spezialisierten Anlagestrukturen aufgrund einer Steuerermäßigung ausgegangen. Dagegen führe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung, nach Bestätigung ihrer ursprünglichen Position, ein neues Argument ein, wonach die streitige Maßnahme für die spezialisierten Anlagestrukturen einen mittelbaren Vorteil mit sich bringe, der in mehr liquiden Mitteln und höheren Gebühren bestehe.
59 Zweitens behaupte die Kommission in der Eröffnungsentscheidung und in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung, dass die streitige Maßnahme für die spezialisierten Anlagestrukturen einen mittelbaren Vorteil mit sich bringe, und widerspreche sich gleich danach in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung, wonach nicht mehr die spezialisierten Anlagestrukturen, sondern die SICAV-Gesellschaften und die SGR die Beihilfebegünstigten seien. In diesem Fall sei es aber völlig unerheblich, ob die SICAV-Gesellschaften und die Anlagestrukturen ohne Gesellschaftsform Unternehmen seien. Völlig widersprüchlich erkläre die Kommission jedoch in Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung erneut, dass sogar die spezialisierten Anlagestrukturen ohne Gesellschaftsform Unternehmen seien. In Randnr. 45 der angefochtenen Entscheidung behaupte die Kommission außerdem, dass sie mit anderen Finanzunternehmen in Wettbewerb stünden. Die Kommission bringe damit Strukturen für gemeinsame Anlagen und Sparverwaltungsgesellschaften durcheinander.
60 Diese Verwirrung schlage sich in der Klagebeantwortung nieder, wo die Kommission in Randnr. 149 Anlagestrukturen mit reiner Vertragsform als Unternehmen einstufe, nachdem sie zuvor in Randnr. 130 desselben Schriftsatzes behauptet habe, Fonds ohne Rechtspersönlichkeit niemals als Unternehmen eingestuft zu haben.
61 Drittens begründe die Kommission nicht rechtlich hinreichend, dass Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung einen wirtschaftlichen Vorteil hätten, auch wenn sie in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung diesen hypothetischen Vorteil als „steigende Nachfrage nach ihren Anteilen und Erhöhung ihrer Liquidität“ beschreibe.
62 Diese Ausführungen machten die angefochtene Entscheidung widersprüchlich und ließen es nicht zu, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen könnten und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne, wie dies die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts verlange.
63 In einem zweiten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung für das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen könne, Widersprüche aufweise und unzureichend sei.
64 Der Hinweis, die begünstigten Gesellschaften könnten auf den internationalen Märkten agieren und Handels- und anderen Wirtschaftstätigkeiten auf von starkem Wettbewerb geprägten Märkten nachgehen, sei eine bloße Scheinbegründung. Die Kommission habe nicht dargelegt, warum der mittelbare wirtschaftliche Vorteil, der den begünstigten Gesellschaften gewährt werde, den Wettbewerb verfälschen könne, wo es doch um geringfügige Beträge für eine große Zahl von Gesellschaften gehe.
65 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
Würdigung durch das Gericht
66 Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung der Klagegrund der Verletzung von Art. 253 EG vom Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers unterscheidet. Während Ersterer, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 230 EG enthält und einen Gesichtspunkt darstellt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss, wird mit Letzterem, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft, die Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Art. 230 EG gerügt; er darf vom Gemeinschaftsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger auf ihn beruft. Die Begründungspflicht ist daher eine von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheidende Frage (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 35, und vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C‑159/01, Slg. 2004, I‑4461, Randnr. 65; Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T‑158/99, Slg. 2004, II‑1, Randnr. 97).
67 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg. 2004, II‑2717, Randnrn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Im Übrigen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 51, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C‑278/00, Slg. 2004, I‑3997, Randnr. 24), um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält.
69 Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung unter den verschiedenen geltend gemachten Gesichtspunkten ausreichend begründet ist.
– Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: die Begründung für das Vorliegen eines selektiven Vorteils
70 Wie aus der Schilderung der angefochtenen Entscheidung oben in den Randnrn. 15 bis 22 hervorgeht, führt die Kommission in der Beschreibung der streitigen Maßnahme aus, dass es sich bei den spezialisierten Anlagestrukturen um einen von einer SGR geführten Investmentfonds mit Vertragsform ohne Rechtspersönlichkeit oder einen Investmentfonds mit Gesellschaftsform (z. B. eine SICAV-Gesellschaft) oder einen Pensionsfonds handele (Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung).
71 Hinsichtlich der Gründe für die Eröffnung des Verfahrens erläutert die Kommission in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung, zum möglichen Vorliegen einer Beihilfe zugunsten spezialisierter Anlagestrukturen habe sie festgestellt, dass diese „Unternehmen“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG seien, da sie entweder Gesellschaftsform hätten und selbst unternehmerisch tätig seien oder aber getrennte Vermögen unter der Verwaltung von Unternehmen seien, die auf den Investmentmärkten im Wettbewerb stünden.
72 In Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung leitet die Kommission ihre Würdigung der Beihilfe mit der Feststellung ein, dass die den Anlegern zugutekommende Steuerermäßigung eine staatliche Beihilfe darstelle, die sowohl die spezialisierten Anlagestrukturen als auch die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von diesen Anlagestrukturen gehalten werden, begünstige.
73 Entsprechend dieser Unterscheidung prüft sie dann in den Randnrn. 36 bis 41 der angefochtenen Entscheidung den selektiven Vorteil für die spezialisierten Anlagestrukturen und in den Randnrn. 42 und 43 den selektiven Vorteil für die in Rede stehenden Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung.
74 Zu den spezialisierten Anlagestrukturen erinnert die Kommission in Randnr. 36 daran, dass manche Anlagestrukturen Unternehmen im Sinne von Art. 87 EG seien und deshalb in den Genuss der Steuerermäßigung nach Art. 12 des DL 269/2003 kommen könnten. Sie führt aus, dass die Anlagestrukturen aus der ihren Anlegern zugestandenen Steuerermäßigung zwar keinen unmittelbaren Vorteil zögen, wohl aber einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, da die streitige Maßnahme den Anlegern einen Anreiz zum Erwerb von Anteilen an diesen spezialisierten Anlagestrukturen gebe und diesen dadurch liquide Mittel und zusätzliche Erträge in Form von Verwaltungs- und Zeichnungsgebühren zuflössen.
75 In Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission die Bemerkung der italienischen Behörden zur Kenntnis, dass die spezialisierten Anlagestrukturen, die den ermäßigten Steuersatz nach Art. 12 DL 269/2003 anwendeten, reine Vermögensmassen und deshalb grundsätzlich nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 87 EG zu betrachten seien. Sie merkt jedoch an, dass diese Anlagestrukturen in manchen Fällen die Form einer Gesellschaft annähmen und als solche in den Genuss von Vorteilen kommen könnten. Die Kommission stellt überdies fest, dass andere Anlagestrukturen ohne Rechtspersönlichkeit von Unternehmen verwaltet würden, die mit anderen Sparverwaltungsanbietern im Wettbewerb stünden, und dass somit diese Unternehmen in den Genuss von Vorteilen kommen könnten.
76 Anschließend stellt die Kommission in Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die spezialisierten Anlagestrukturen, unabhängig davon, ob sie als Gesellschaft organisiert seien oder nicht, wirtschaftlich tätig und damit Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG seien. Dies werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Mehrwertsteuer bestätigt, aus der hervorgehe, dass die SICAV-Aktivitäten, die in der gemeinsamen Anlage in Wertpapieren bestünden, eine von Steuerpflichtigen im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinien ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darstellten.
77 In Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung folgert die Kommission aus diesen Erwägungen, dass eine Steuervergünstigung für Anleger, die in spezialisierte Anlagestrukturen investierten, diese als Unternehmen selbst begünstige, sofern sie die Form einer Gesellschaft hätten, oder im Fall von Anlagestrukturen mit Vertragsform, die Unternehmen begünstige, die solche Anlagestrukturen verwalteten.
78 In Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass die Voraussetzung der Selektivität erfüllt sei, weil die streitige Maßnahme eine besondere Steuerermäßigung vorsehe, die auf spezialisierte Anlagestrukturen und deren Verwaltungsgesellschaften begrenzt sei. Nach der Rechtsprechung könne das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass nur ein mittelbarer Vorteil entstehe.
79 Schließlich gelangt die Kommission in Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, die streitige Maßnahme sei für die spezialisierten Anlagestrukturen und die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit dem dargestellten spezifischen mittelbaren Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verbunden, die andere Anlageformen anböten.
80 Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung eine Begründung für das Vorliegen einer selektiven mittelbaren Begünstigung der spezialisierten Anlagestrukturen enthält. In ihr wird dargelegt, in welcher Hinsicht die verschiedenen betroffenen Anlagestrukturen, wenn auch auf unterschiedliche Weise je nach ihrer Rechtsform, als wirtschaftlich tätig angesehen und deshalb als Unternehmen im Sinne von Art. 87 EG eingestuft werden können. Das begünstigte Unternehmen ist entweder die Anlagestruktur selbst, wenn sie die Form einer Gesellschaft hat, oder das Unternehmen, das sie verwaltet, wenn es sich um eine Anlagestruktur mit Vertragsform handelt.
81 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung mehrere Widersprüche aufweise.
82 Hierzu ist daran zu erinnern, dass ein Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 253 EG darstellt, die zur Nichtigkeit der betreffenden Handlung führen kann, wenn nachgewiesen wird, dass der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen konnte und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist (Urteil des Gerichts vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T‑65/96, Slg. 2000, II‑1885, Randnr. 85).
83 Was erstens den behaupteten Widerspruch zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der Eröffnungsentscheidung angeht, ist festzustellen, dass ein Unterschied zwischen den beiden Entscheidungen – sein Vorliegen unterstellt – nicht bedeuten kann, dass die Klägerinnen die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich aus dieser ergeben, nicht erkennen konnten.
84 Zudem enthält nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 die Eröffnungsentscheidung eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung durch die Kommission und Ausführungen über deren Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt. Im förmlichen Prüfungsverfahren können die in der Eröffnungsentscheidung aufgeworfenen Fragen vertieft und geklärt werden. Aus Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 geht hervor, dass die Beurteilung durch die Kommission am Ende dieses Verfahrens anders ausfallen kann, denn sie kann abschließend entscheiden, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit ausgeräumt sind. Folglich kann die abschließende Entscheidung in gewissem Maße von der Eröffnungsentscheidung abweichen, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der abschließenden Entscheidung führt.
85 Jedenfalls lässt sich im vorliegenden Fall kein Widerspruch zwischen der Eröffnungsentscheidung und der angefochtenen Entscheidung feststellen, weder hinsichtlich der Frage des betrachteten Vorteils noch hinsichtlich der Frage, um welche Strukturen es geht.
86 Was den mittelbaren Vorteil für die spezialisierten Anlagestrukturen durch die streitige Maßnahme angeht, war die Kommission nämlich bereits in der Eröffnungsentscheidung der Ansicht, er könne darin bestehen, dass aufgrund eines Anstiegs ihrer Einnahmen nach Steuern die Nachfrage der Anleger nach Anteilen an diesen Anlagestrukturen gefördert werde. In dieser Beurteilung kann kein Widerspruch zu Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung gesehen werden, wonach die spezialisierten Anlagestrukturen aus der streitigen Maßnahme einen mittelbaren Vorteil zögen, „da die Steuervergünstigung den Fondsteilnehmern einen Anreiz zum Erwerb von Anteilen an diesen spezialisierten Anlagestrukturen gibt und diesen dadurch liquide Mittel und zusätzliche Erträge in Form von Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren zufließen“. Ferner kann es nicht als Widerspruch angesehen werden, dass die Kommission den Vorwurf, die Steuerermäßigung stelle für die spezialisierten Anlagestrukturen einen unmittelbaren Vorteil dar, nicht in die angefochtene Entscheidung übernommen hat.
87 Auch hinsichtlich der begünstigten Anlagestrukturen machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, dass nicht mehr die spezialisierten Anlagestrukturen, sondern die Anlagestrukturen mit Gesellschaftsform und, wenn es sich um gemeinsame Fonds handle, deren Verwaltungsgesellschaften als begünstigt angesehen würden.
88 Zum einen werden nämlich in der angefochtenen Entscheidung weiterhin die spezialisierten Anlagestrukturen als die Begünstigten der streitigen Maßnahme angesehen, auch wenn dort präzisiert wird, dass sie es als Unternehmen sind, wenn sie Gesellschaftsform haben, oder dass sie es durch ihre Verwaltungsgesellschaften sind, wenn sie Vertragsform haben (Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung).
89 Zum anderen hatte die Kommission bereits in der Eröffnungsentscheidung darauf hingewiesen, dass die auf die spezialisierten Anlagestrukturen angewandten Steuerermäßigungen auch die solche Fonds verwaltenden Gesellschaften begünstigen könnten, die ebenfalls Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG seien.
90 Zweitens rügen die Klägerinnen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung selbst einige Ungenauigkeiten und Widersprüche aufweise.
91 Was als Erstes die Begünstigten der streitigen Maßnahme und ihre Eigenschaft als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG betrifft, so geht aus Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung klar hervor, dass die streitige Maßnahme nach Ansicht der Kommission eine staatliche Beihilfe darstellt, die die spezialisierten Anlagestrukturen und die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von diesen Anlagestrukturen gehalten werden, begünstigt.
92 Zu den spezialisierten Anlagestrukturen geht aus den Randnrn. 13 und 37 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sie in verschiedenen Formen vorkommen, und zwar im Wesentlichen, soweit hier von Belang, in der Form eines von einer SGR geführten Investmentfonds mit Vertragsform ohne Rechtspersönlichkeit oder eines Investmentfonds mit Gesellschaftsform, wie z. B. die SICAV-Gesellschaften.
93 Folgerichtig legt die Kommission daher in Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung dar, dass die streitige Maßnahme die Anlagestrukturen als Unternehmen selbst begünstige, sofern sie die Form einer Gesellschaft hätten, oder im Fall von Anlagestrukturen mit Vertragsform, die Unternehmen begünstige, die solche Anlagestrukturen verwalteten. Es ist schlüssig, wenn sie am Ende ihrer Prüfung der verschiedenen Formen der Anlagestrukturen in Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung wiederholt, dass der fragliche Vorteil sowohl den Anlagestrukturen als auch ihren Verwaltungsgesellschaften geboten werde.
94 Somit konnten die Klägerinnen – eine Verwaltungsgesellschaft von zwei durch die streitige Maßnahme betroffenen Fonds und eine Vereinigung, die solche Verwaltungsgesellschaften vertritt – die Gründe der angefochtenen Entscheidung erkennen und verstehen, in welcher Hinsicht sie von ihr betroffen waren.
95 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den Widerspruch, der in Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung enthalten sein soll, in Frage gestellt.
96 Diese Randnummer gehört nämlich aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der steuerlichen Behandlung von SICAV-Gesellschaften offensichtlich zum Nachweis von deren Unternehmenseigenschaft. Auch wenn dieser Nachweis in mancher Hinsicht angreifbar und unklar erscheinen mag, betrifft er jedoch zum einen nicht die Klägerinnen, da er sich auf die SICAV-Gesellschaften bezieht, und zum anderen und vor allem ist diese Randnummer in ihrem Kontext und im Licht der gesamten angefochtenen Entscheidung einschließlich des verfügenden Teils zu sehen, in der sie für sich allein keine tragende Bedeutung hat. Anhand dieser Randnummer kann daher nicht das Verständnis der Entscheidung in Zweifel gezogen werden, das die Klägerinnen für sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, wie sie insbesondere aus deren Randnrn. 13, 29, 36, 37, 39 und 41 hervorgehen, gewinnen konnten.
97 Was als Zweites das Fehlen der Begründung für das Vorliegen eines selektiven Vorteils betrifft, der den Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Anlagestrukturen gehalten werden, gewährt worden sei, so ist festzustellen, dass die Kommission darauf in den Randnrn. 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung eingeht.
98 In Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass sich der Vorteil für diese Gesellschaften aus einer steigenden Nachfrage nach ihren Anteilen und einer Erhöhung ihrer Liquidität ergebe. Die Kommission weist das Argument zurück, diese Gesellschaften würden deshalb in keiner Weise begünstigt, weil Fonds und Anleger in erster Linie nach dem Grundsatz der Profitmaximierung vorgingen. Nach ihrer Ansicht macht nämlich eine günstigere steuerliche Behandlung die Investition attraktiver und verhilft so diesen Gesellschaften zu einer größeren Liquidität, ohne dass sie sich aktiv darum bemühen müssten.
99 In Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission sodann das Argument zurück, die streitige Regelung sei eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme zur höheren Kapitalisierung von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und falle nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen.
100 Die Kommission hat somit in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen eines selektiven Vorteils für die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Anlagestrukturen gehalten werden, klar begründet. Im Übrigen bestreiten die Klägerinnen insoweit eher die Stichhaltigkeit der gegebenen Begründung, was nach der oben in Randnr. 66 angeführten Rechtsprechung im Rahmen des vorliegend behandelten Klagegrundes einer fehlenden Begründung nicht zulässig ist.
101 Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
– Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: fehlende Begründung für das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen kann
102 Es trifft zwar zu, dass die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; die Kommission ist aber nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun. Wäre dies der Fall, so würde dieses Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zulasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 215).
103 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtung, die Entscheidung hinreichend zu begründen, verletzt hat.
104 Sie hat nämlich die Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Wettbewerb in drei Randnummern der angefochtenen Entscheidung geprüft. Zum einen legt sie dar, in welcher Hinsicht die streitige Maßnahme nach ihrer Auffassung den Wettbewerb verfälscht und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, und zum anderen geht sie auf verschiedene im Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung erhobene Beanstandungen ein.
105 So führt die Kommission in Randnr. 45 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb zwischen Unternehmen verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, „da die begünstigten Unternehmen auf internationalen Märkten agieren und Handels- und anderen Wirtschaftstätigkeiten auf von starkem Wettbewerb geprägten Märkten nachgehen können“. Sie fügt hinzu, dass die spezialisierten Anlagestrukturen „in Konkurrenz zu anderen Finanzunternehmen [stehen] und … auf einem offenen Markt mit erheblichem innergemeinschaftlichem Handel [agieren]“ und dass einige der Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung in Sektoren agierten, in denen Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde.
106 In Randnr. 46 weist die Kommission das Argument zurück, dass im Jahr 2004, das Gegenstand des wegen der streitigen Maßnahme eröffneten Verfahrens ist, die durch diese Maßnahme verursachten Steuerausfälle begrenzt und die Zahl der tätigen spezialisierten Anlagestrukturen gering gewesen seien. Sie verweist hierzu erstens darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine Beihilfe geringen Umfangs den Wettbewerb beeinflusse. Zweitens schließe die Italienische Republik nicht aus, dass sich die streitige Maßnahme in Zukunft erheblich stärker auf die Wirtschaft auswirken könne. Zudem könnten die begrenzten Auswirkungen der streitigen Maßnahme auch durch den Einfluss des schnellen Einschreitens der Kommission auf das Verhalten der Akteure zu erklären sein. Schließlich ließen die von der Italienischen Republik vorgelegten Angaben nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Vorteile für die einzelnen Begünstigten unter dem Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen blieben.
107 Die Kommission gelangt in Randnr. 47 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass die streitige Maßnahme „(durch die steuerliche Behandlung der Investoren) die Wettbewerbsposition bestimmter, mit kommerziellen Aktivitäten befasster Unternehmen verändert und, soweit diese auf einem gegenüber dem internationalen Wettbewerb offenen Markt agieren, den Wettbewerb verzerrt“.
108 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung gestattet es somit den Klägerinnen und dem Gemeinschaftsrichter, Kenntnis von den Gründen zu erlangen, aus denen die Kommission die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG, die sich auf die Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und die Wettbewerbsverzerrung beziehen, im vorliegenden Fall als erfüllt ansah.
109 Die Klägerinnen können der Kommission nicht vorwerfen, dass sie die konkreten Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb nicht genauer geprüft hat. Die Kommission brauchte nämlich nicht die tatsächliche Situation auf dem betroffenen Markt, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, da sie dargelegt hatte, weshalb die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Da es sich um eine nicht angemeldete Beihilfe handelt, war die Kommission auch nicht verpflichtet, ihre tatsächlichen Auswirkungen darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 102 und 103).
110 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes, dass in der angefochtenen Entscheidung keine Begründung für die Auswirkung der streitigen Maßnahme auf den Wettbewerb und auf den innergemeinschaftlichen Handel gegeben werde, ist daher unbegründet.
111 Demzufolge ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG, da die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle
Vorbringen der Parteien
112 Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes rügen die Klägerinnen, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern eine steuerliche Maßnahme mit allgemeinem Charakter, da sie allen Anlegern, die Anteile an Anlagestrukturen zeichneten, zugutekomme.
113 Erstens komme die durch die streitige Maßnahme gewährte Steuerermäßigung unmittelbar den Anlegern zugute, die Anteile an Anlagestrukturen hielten. Im Fall von ausländischen Anlagestrukturen sehe diese Maßnahme eine unmittelbare Senkung des Satzes der von Anlegern, die in diese Anlagestrukturen investierten, erhobenen Ertragssteuer von 12,5 % auf 5 % vor, während sie im Fall der italienischen Anlagestrukturen durch eine Senkung des Satzes der von diesen Anlagestrukturen erhobenen Ersatzsteuer unmittelbar dazu führe, dass die Anleger bei den regelmäßigen Gewinnausschüttungen oder der Auszahlung oder Rücknahme von Anteilen höhere Beträge erzielen könnten. Zudem komme der Vermögenszuwachs der Anlagestrukturen allein ihren Anlegern und nicht den Verwaltungsgesellschaften zugute. Im Fall der SICAV-Gesellschaften könnten die Einnahmen an Verwaltungsgebühren nicht steigen, da sie andere Unternehmen mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragten. Bei den spezialisierten Anlagestrukturen mit Sitz außerhalb von Italien würden die Verwaltungsgebühren proportional nach dem Bruttoergebnis der Verwaltung ohne Abzug der Ersatzsteuer bemessen, da bei diesen Anlagestrukturen das Ergebnis der Verwaltung nicht der Ersatzsteuer unterliege.
114 Zweitens handele es sich bei den Anlegern im Allgemeinen um Privatpersonen und nicht um Unternehmen, so dass in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen werde, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe enthalte.
115 Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass sich aus der durch die streitige Maßnahme eingeführten Steuerermäßigung für die SICAV-Gesellschaften und die SGR kein selektiver wirtschaftlicher Vorteil ergebe.
116 Erstens könne die fragliche Steuerermäßigung für sich allein den Unternehmen, die spezialisierte Anlagestrukturen verwalteten, keine zusätzlichen Gebühren sichern. Selbst wenn unterstellt werde, dass die streitige Maßnahme einen Anreiz geben könnte, Anteile an spezialisierten Anlagestrukturen zu zeichnen, würde dies deren Verwaltungsgesellschaften nicht automatisch zum Vorteil gereichen. Die Zeichnung von Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen könne nämlich zur Übertragung von Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen führen. Würden mehrere Anlagestrukturen von derselben SGR verwaltet, würde der Anstieg der Einnahmen an Gebühren für die Verwaltung der spezialisierten Anlagestrukturen durch einen entsprechenden Rückgang bei den Gebühren für die Verwaltung der nichtspezialisierten Anlagestrukturen kompensiert. Dass die betroffenen Gesellschaften einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil hätten, sei zu keiner Zeit nachgewiesen worden.
117 Ferner entspreche es nicht der Praxis der Kommission, dass Maßnahmen zugunsten von Anlagestrukturen und Fonds als staatliche Beihilfen zugunsten der diese verwaltenden Unternehmen betrachtet würden. Überdies stellten die Verwaltungsgebühren für die SICAV-Gesellschaften Kosten dar und keinen Gewinn.
118 Zweitens bestreiten die Klägerinnen die Selektivität des hypothetischen Vorteils der SICAV-Gesellschaften und der SGR. In den Genuss des von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Vorteils könnten nämlich alle SGR kommen, da es ihnen unbenommen bleibe, Anlagestrukturen zu bilden, die den Voraussetzungen der streitigen Maßnahme genügten. Entsprechend könnten Fonds und SICAV-Gesellschaften als spezialisierte Anlagestrukturen agieren. Jedenfalls könne sich die Selektivität des in Rede stehenden Vorteils nicht daraus ergeben, dass Unternehmen, die sich zur Kapitalansammelung anderer Arten von Anlagestrukturen bedienten, von der streitigen Maßnahme ausgeschlossen seien. Durch eine solche Betrachtungsweise erhielte der Begriff der Selektivität eine nicht hinnehmbare Tragweite, und der Begriff der staatlichen Beihilfe würde auf nur für bestimmte Arten von Anlagestrukturen geltende Senkungen der Ertragssteuersätze ausgedehnt.
119 Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen, dass die Anlagestrukturen als Unternehmen angesehen werden können.
120 Die gemeinsamen Investmentfonds seien nur Vermögensmassen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zudem könne die Kommission, da sie in der Eröffnungsentscheidung selbst anerkannt habe, dass die gemeinsamen Fonds keine Güter herstellten und keine Dienstleistungen erbrächten, diese Fonds nicht als Unternehmen ansehen. Ferner würden in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) die Erträge aus Ausschüttungen von Anlagestrukturen als Zinsen und nicht als Unternehmensgewinne behandelt.
121 Mit dem vierten Teil des zweiten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen, dass durch die streitige Maßnahme den Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Anlagestrukturen gehalten werden, ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil zugestanden werde.
122 Es sei schwer vorstellbar, dass eine Maßnahme, die einen geringfügigen Betrag – 600 000 Euro – für eine große Zahl von Unternehmen – nach Schätzung der Klägerinnen 6 900 – vorsehe, zu höheren Investitionen und entsprechend höheren liquiden Mitteln der in Rede stehenden Gesellschaften führen könne. Die Kommission habe den behaupteten Effekt in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise nachgewiesen.
123 Jedenfalls ziele die streitige Maßnahme nicht darauf ab, den Gesellschaften mit geringer Kapitalisierung zu einer höheren Liquidität zu verhelfen, sondern sie solle den Anlegern einen Anreiz geben, ihren Wertpapierbestand zu diversifizieren. Assogestioni bestreitet ausdrücklich die ihr von der Kommission in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung zugeschriebene Aussage, dass die streitige Maßnahme auf die Förderung der Kapitalisierung dieser Gesellschaften ziele. Schließlich weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die streitige Maßnahme nicht zu einer Senkung der Kosten einer Investition in die in Rede stehenden Gesellschaften führe, so dass in ihr keine Investitionsbeihilfe zugunsten der SGR gesehen werden könne.
124 Selbst wenn die streitige Maßnahme für die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringen sollte, wäre dieser jedoch nicht selektiv, da sich die Lage dieser Gesellschaften nicht mit der anderer börsennotierter Gesellschaften vergleichen lasse. Der hypothetische Vorteil für die börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung wäre somit durch das mit der streitigen Maßnahme verfolgte Ziel gerechtfertigt.
125 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
Würdigung durch das Gericht
126 Mit ihrem zweiten Klagegrund tragen die Klägerinnen gegen die angefochtene Entscheidung materiell-rechtliche Beanstandungen vor hinsichtlich der Bestimmung der Begünstigten der streitigen Maßnahme (erster Teil), der Gewährung eines selektiven Vorteils für die verschiedenen Kategorien der angeblich Begünstigten (zweiter und vierter Teil) und der Einstufung der verschiedenen Anlagestrukturen als Unternehmen (dritter Teil). Der erste und der dritte Teil dieses Klagegrundes sind zusammen zu behandeln.
– Zur Bestimmung der Begünstigten der streitigen Maßnahme und ihrer Einstufung als Unternehmen
127 Hierzu ist daran zu erinnern, dass Art. 87 EG staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, ohne danach zu unterscheiden, ob die aus der Beihilfe entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. So hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handeln muss, für andere natürliche oder juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnrn. 22 bis 35, und vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, Slg. 2002, I‑5163, Randnrn. 38 und 60 bis 66).
128 Nach Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung stellt „die den Anlegern zugutekommende Steuervergünstigung eine staatliche Beihilfe … für … [Organismen], die auf Anlagen in Anteile von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, [dar]“. In Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass „die spezialisierten [Anlagestrukturen] zwar keinen unmittelbaren Vorteil aus der ihren Teilnehmern zugestandenen Steuervergünstigung ziehen, gleichwohl aber einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil davon haben“. In Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung wiederholt sie, dass eine Steuervergünstigung für Anleger, die in spezialisierte Anlagestrukturen investierten, diese als Unternehmen selbst begünstige.
129 Im Übrigen geht aus Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die streitige Maßnahme nach Ansicht der Kommission Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Anlagestrukturen gehalten werden, einen mittelbaren selektiven Vorteil in Form steigender Nachfrage nach ihren Anteilen und einer Erhöhung ihrer Liquidität bietet.
130 Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission die streitige Maßnahme, ohne in Abrede zu stellen, dass ihre unmittelbar Begünstigten die Anleger sind, als staatliche Beihilfe zugunsten der mittelbar Begünstigten – für die Kommission sind dies die spezialisierten Anlagestrukturen und die Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung – eingestuft hat.
131 Nach der oben in Randnr. 127 angeführten Rechtsprechung hindert jedoch der Vortrag der Klägerinnen, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe zugunsten der Anleger, die spezialisierte Anlagestrukturen gezeichnet haben, darstellen könne, nicht daran, sie in Bezug auf Unternehmen, die sie nur mittelbar begünstigt, als staatliche Beihilfe einzustufen. Die Feststellung des Vorliegens einer aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahme zugunsten eines Unternehmens erfordert nicht, dass dieses Unternehmen der dadurch unmittelbar Begünstigte ist (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, T‑93/02, Slg. 2005, II‑143, Randnr. 95).
132 Die Kommission hat daher keinen Rechtsfehler begangen, indem sie die streitige Maßnahme in Bezug auf deren mittelbar Begünstigte beurteilte.
133 Folglich geht das Vorbringen der Klägerinnen, dass in Bezug auf die unmittelbar Begünstigten der streitigen Maßnahme keine staatliche Beihilfe vorliege, ins Leere. Die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG müssen nämlich nicht in Bezug auf die unmittelbar, sondern in Bezug auf die mittelbar Begünstigten erfüllt sein.
134 In diesem Kontext muss vor der Prüfung, ob ein Vorteil für diese besteht, untersucht werden, wie die Klägerinnen im dritten Teil dieses Klagegrundes darlegen, ob die Kommission die verschiedenen in Betracht gezogenen mittelbar Begünstigten zu Recht als Unternehmen angesehen hat.
135 Hierzu ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung zwei Fallgruppen unterschieden werden (vgl. Randnrn. 13, 29, 37 und 39 der angefochtenen Entscheidung sowie Randnrn. 75, 77, 92 und 93 des vorliegenden Urteils). In manchen Fällen nehmen die fraglichen Anlagestrukturen die Form einer Gesellschaft an und können als Unternehmen selbst in den Genuss des in Rede stehenden Vorteils kommen. In anderen Fällen sind die Anlagestrukturen nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, werden aber von begünstigten Unternehmen im Sinne von Art. 87 EG verwaltet. Mithin sind es der angefochtenen Entscheidung zufolge, selbst wenn die unter Art. 12 des DL 269/2003 fallenden spezialisierten Anlagestrukturen, wie die Klägerinnen behaupten, reine Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit sein sollten, die sie verwaltenden Unternehmen, die mittelbar in den Genuss des in Rede stehenden Vorteils kommen. Dass diese Gesellschaften, die diese Investmentfonds in Vertragsform ohne Rechtspersönlichkeit verwalten, bestehen und als Unternehmen anzusehen sind, ist jedoch nicht bestritten worden. Folglich begünstigt die streitige Maßnahme sehr wohl Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG.
136 Jedenfalls konnte sich die Kommission in diesem Zusammenhang, da es um eine Beihilferegelung geht, darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, und war nicht verpflichtet, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (vgl. die oben in Randnr. 68 angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt es für die Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG auf eine Beihilferegelung, dass diese bestimmte Unternehmen begünstigt; dass sie auch Begünstigten zugutekommt, die möglicherweise keine Unternehmen sind, entkräftet diese Feststellung nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnrn. 91 und 92). Die Kommission konnte sich somit darauf beschränken, darzutun, dass manche Anlagestrukturen Unternehmen sind (Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung).
137 Der erste und der dritte Teil des zweiten Klagegrundes sind daher unbegründet.
– Zum Vorliegen eines selektiven Vorteils für die spezialisierten Anlagestrukturen oder die sie verwaltenden Unternehmen
138 Als Beihilfen gelten auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes zu sein, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 23, und vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, Slg. 1994, I‑877, Randnr. 13).
139 Nach Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung haben die spezialisierten Anlagestrukturen einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, weil die Ermäßigung der Steuer auf die Investitionen in sie den Anlegern einen Anreiz zum Erwerb von Anteilen an ihnen gebe und ihnen dadurch liquide Mittel und zusätzliche Erträge in Form von Verwaltungs- und Zeichnungsgebühren zuflössen. In Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung wiederholt die Kommission, dass sich bei einem Anstieg der Nachfrage nach Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen auch die Verwaltungs- und Zeichnungsgebühren erhöhten, die diese Strukturen bzw. die sie verwaltenden Unternehmen erhielten.
140 Die Klägerinnen bestreiten jedoch das Bestehen eines solchen Vorteils für die spezialisierten Anlagestrukturen bzw. die sie verwaltenden Unternehmen.
141 Zum Vorbringen, die spezialisierte Anlagestrukturen verwaltenden Unternehmen könnten nur dank ihres Geschicks zusätzliche Gebühren erzielen, genügt der Hinweis, dass die streitige Maßnahme, wie die Klägerinnen selbst eingeräumt haben, den Anlegern einen Anreiz zum Erwerb von Anteilen an solchen Anlagestrukturen gibt. Da jedoch die Höhe der Gebühren, die bei der Zeichnung der Anteile und/oder für die Verwaltung der Fonds gezahlt werden, unbestritten vom jeweiligen Volumen abhängt, auch wenn die Modalitäten unterschiedlich sein können, führt der Zuwachs bei den erworbenen Anteilen zwangsläufig dazu, dass diese Strukturen oder die sie verwaltenden Unternehmen mehr Verwaltungs- und Zeichnungsgebühren erhalten, wie die Kommission in Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung darlegt. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher unbegründet.
142 Zum Vorbringen, ein etwaiger Anstieg der Einnahmen an Gebühren für die Verwaltung der spezialisierten Anlagestrukturen werde durch einen entsprechenden Rückgang bei den Gebühren für die Verwaltung der nichtspezialisierten Anlagestrukturen kompensiert, ist zum einen festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung sowohl die Verwaltungs- als auch die Zeichnungsgebühren genannt hat. Das Vorbringen der Klägerinnen bezieht sich aber jedenfalls nur auf die Verwaltungsgebühren. Zum anderen ist es zwar möglich, dass es in bestimmten Fällen zu der von den Klägerinnen behaupteten Kompensation bei den Verwaltungsgebühren kommt, doch spricht nichts dafür, dass diese Kompensation automatischen Charakter haben könnte, was den durch die streitige Maßnahme gewährten Vorteil in allen Fällen aufheben würde.
143 Jedenfalls kann der Umstand allein, dass der durch die streitige Maßnahme gewährte Vorteil in manchen Fällen aufgehoben werden könnte, nicht dazu führen, dass es sich nicht mehr um einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handelt. Es genügt, dass die streitige Maßnahme zu einem Anstieg der Nachfrage nach Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen und damit der Einnahmen dieser Anlagestrukturen bzw. der sie verwaltenden Unternehmen an Verwaltungs- und Zeichnungsgebühren führt, um diese Unternehmen als begünstigt im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen, wobei die Voraussetzung der Selektivität außer Betracht bleibt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Gesamtzahl der vor Erlass der streitigen Maßnahme erhobenen Gebühren, alle Strukturen und alle Transaktionen einbezogen, gestiegen ist bzw. steigen könnte oder nicht.
144 Im Übrigen bestätigen die Klägerinnen mit ihrem Vortrag, die Verwaltungsgebühren stellten für die SICAV-Gesellschaften Kosten dar, weil sie an die mit ihrer Verwaltung beauftragten Gesellschaften gezahlt würden, die Auffassung der Kommission, wonach im Fall einer spezialisierten Anlagestruktur, die von einer Verwaltungsgesellschaft geführt wird, diese in Form eines Anstiegs der Verwaltungs- und Zeichnungsgebühren den Vorteil aus der streitigen Maßnahme zieht.
145 Schließlich überzeugt auch das auf die Entscheidungspraxis der Kommission gestützte Vorbringen der Klägerinnen nicht. Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist nämlich ein objektiver Begriff, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 137), und sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435, Randnr. 180). Die Entscheidungspraxis der Kommission in diesem Bereich, über die sich die Parteien im Übrigen nicht einig sind, kann daher nicht maßgeblich sein.
146 Somit ist keines der Argumente der Klägerinnen gegen das Bestehen eines Vorteils für die spezialisierten Anlagestrukturen oder die sie verwaltenden Unternehmen begründet.
147 Die Klägerinnen bestreiten jedoch außerdem, dass die streitige Maßnahme in Bezug auf diese Strukturen oder Unternehmen selektiv sei.
148 Wie aus dem Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 EG hervorgeht, hat ein von einem Mitgliedstaat gewährter wirtschaftlicher Vorteil nur dann Beihilfecharakter, wenn er, gekennzeichnet durch eine gewisse Selektivität, geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ zu begünstigen. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte … Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C‑143/99, Slg. 2001, I‑8365, Randnrn. 34 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
149 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 42).
150 Hinsichtlich der spezialisierten Anlagestrukturen, die Gesellschaften sind und als Unternehmen selbst in den Genuss des in Rede stehenden Vorteils kommen können (siehe oben, Randnr. 135), sieht die streitige Maßnahme, wie in den Randnrn. 11 bis 19 der angefochtenen Entscheidung beschrieben und in deren Randnr. 40 erläutert, eine Steuerermäßigung, „begrenzt … auf [spezialisierte Anlagestrukturen] und die entsprechenden Verwaltungsgesellschaften“, vor. Da sie auf Anlagestrukturen beschränkt ist, die genau bestimmt sind und besonderen Voraussetzungen genügen, und dadurch mit einem „Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verbunden ist, die andere Anlageformen anbieten“ (Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung), begünstigt sie bestimmte Anlagestrukturen gegenüber anderen, deren tatsächliche und rechtliche Situation im Sinne der oben in Randnr. 148 angeführten Rechtsprechung vergleichbar ist. Die streitige Maßnahme ist daher selektiv im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG.
151 Insoweit kann das Argument der Klägerinnen nicht überzeugen, dass der Vorteil, der sich aus der streitigen Maßnahme ergebe, allen Anlagestrukturen, die den vorgesehenen Voraussetzungen genügten, zugutekommen könne, und sie somit eine allgemeine Maßnahme darstelle.
152 Der bloße Umstand, dass der Vorteil allen Anlagestrukturen, die den Voraussetzungen genügen, zugutekommen kann, begründet nämlich noch nicht den allgemeinen Charakter der streitigen Maßnahme und schließt nicht aus, dass sie selektiven Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑92/00 und T‑103/00, Slg. 2002, II‑1385, Randnr. 58).
153 Folglich bietet die streitige Maßnahme bestimmten spezialisierten Anlagestrukturen einen selektiven Vorteil und fällt unter Art. 87 Abs. 1 EG. Dass die vorliegende Beihilferegelung auch Begünstigten zugutekommt, die keine Unternehmen sind, kann diese Feststellung nicht entkräften (siehe oben, Randnr. 136). Diese Erwägungen genügen daher jedenfalls, um die Zurückweisung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes zu begründen.
154 Ergänzend ist insbesondere zu den spezialisierten Anlagestrukturen ohne Rechtspersönlichkeit darauf hinzuweisen, dass die streitige Maßnahme nach Ansicht der Kommission die Verwaltungsgesellschaften begünstigt, von denen sie geführt werden und deren Unternehmenseigenschaft unbestritten ist (vgl. insbesondere die Randnrn. 37 und 39 der angefochtenen Entscheidung). Es ist festzustellen, dass die Voraussetzung der Selektivität entsprechend der oben in Randnr. 148 angeführten Rechtsprechung auch für sie erfüllt ist.
155 Eine Beihilfe kann nämlich selbst dann selektiv im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sein, wenn sie einen ganzen Wirtschaftssektor betrifft (Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 95).
156 Im vorliegenden Fall gilt die streitige Maßnahme für den Finanzsektor. In diesem Sektor begünstigt sie nur diejenigen Unternehmen, die die erfassten Transaktionen durchführen. Da sie nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, kann sie nicht als allgemeine steuer- oder wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden. Tatsächlich weicht sie vom allgemeinen Steuerrecht ab. Die begünstigten Verwaltungsgesellschaften kommen mittelbar in den Genuss von Vorteilen, die im Rahmen des allgemeinen Steuerrechts sonst nicht vorgesehen sind und die von Unternehmen dieses Sektors, die keine Transaktionen der Verwaltung von spezialisierten Anlagestrukturen durchführen, nicht beansprucht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnrn. 96, 97, 99 und 100). Die streitige Maßnahme ist daher auch in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaften von spezialisierten Anlagestrukturen selektiv.
157 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die streitige Maßnahme möglicherweise einigen SGR für einige ihrer Tätigkeiten und nicht für andere zugutekommt. Denn immerhin verschafft ihnen die streitige Maßnahme einen Vorteil für bestimmte spezifische Tätigkeiten, während er anderen nichtspezialisierten SGR nicht zugutekommt.
158 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen ist.
– Zum Vorliegen eines mittelbaren selektiven Vorteils für die börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Anlagestrukturen gehalten werden
159 Aus Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die streitige Maßnahme nach Ansicht der Kommission Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Anlagestrukturen gehalten werden, einen mittelbaren selektiven Vorteil in Form steigender Nachfrage nach ihren Anteilen und einer Erhöhung ihrer Liquidität aufgrund der stärkeren Anziehungskraft der Anlage bietet.
160 Die Klägerinnen bestreiten, dass die streitige Maßnahme solche Steigerungen zur Folge haben könne. Diese Behauptung sei nicht nur wegen der Geringfügigkeit des von der Italienischen Republik für die streitige Maßnahme vorgesehenen Betrags im Verhältnis zu der großen Zahl der betroffenen Gesellschaften nicht glaubhaft, sondern sie sei in der angefochtenen Entscheidung auch nicht nachgewiesen worden.
161 Der Zusammenhang, den die Klägerinnen zwischen dem von den italienischen Behörden für die streitige Maßnahme vorgesehenen Betrag und der Zahl der Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung herzustellen suchen, taugt nicht zur Widerlegung des in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 42) angeführten Zusammenhangs zwischen der stärkeren Anziehungskraft einer Anlage in diesen Gesellschaften und dem Anstieg ihrer liquiden Mittel.
162 Die Italienische Republik hat geltend gemacht, dass die streitige Maßnahme auf die verstärkte Förderung der Marktkapitalisierung von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung gegenüber den anderen an den EU-Börsen notierten Gesellschaften ziele (Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat in ihrer Gegenerwiderung in der vorliegenden Rechtssache einen Auszug aus der Klageschrift der italienischen Behörden in der Rechtssache T‑424/05 vorgelegt, wonach die Steuerermäßigungen zugunsten der institutionellen Anleger, die ein Interesse an den Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung hätten, zu einer Milderung der negativen Auswirkungen der geringen Kapitalisierung auf die Wachstumsaussichten der Unternehmen führten, da eine hohe Kapitalisierung das Wachstum dieser Gesellschaften fördere. Die Klägerinnen bestreiten zwar, dass die streitige Maßnahme auf die Erhöhung der Liquidität der Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung ziele. Sie behaupten jedoch, die streitige Maßnahme solle die Anleger dazu veranlassen, ihren Wertpapierbestand durch Erwerb von Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen zu diversifizieren, und entsprechend den SGR einen Anreiz zur Erweiterung ihres Produktangebots geben. Selbst wenn aber die streitige Maßnahme nicht das von ihrem Urheber, sondern das von den Klägerinnen behauptete Ziel gehabt haben sollte, ist festzustellen, dass diese Maßnahme aus der Sicht der Anleger die Anziehungskraft von Anlagen in den genannten Gesellschaften verstärkte und diesen durch die steigende Nachfrage nach ihren Anteilen einen Vorteil verschaffte.
163 Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Maßnahme, die es den betroffenen Unternehmen ermöglicht, ihre Eigenmittel unter günstigeren Bedingungen zu erhöhen, eine staatliche Beihilfe darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 34). Die bloße Erhöhung der liquiden Mittel kann daher entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Ansicht einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen.
164 Im Übrigen überzeugt das Argument der Klägerinnen nicht, dass die SICAV-Gesellschaften bzw. die SGR nach dem Grundsatz der Profitmaximierung arbeiteten und nicht nach Maßgabe etwaiger Steuerermäßigungen. Zum einen schließen diese beiden Motivationen einander nicht aus, da Steuerermäßigungen grundsätzlich den Gewinn steigern. Zum anderen führt die streitige Maßnahme gegebenenfalls deshalb zu dem von den Klägerinnen behaupteten Ziel, den SGR einen Anreiz zur Erweiterung ihres Produktangebots zu geben, weil sie offensichtlich Einfluss auf ihre Politik hat und damit die Nachfrage nach Anteilen an Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung steigen lässt.
165 Folglich zieht die Kommission in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung zutreffend den Schluss, dass die streitige Maßnahme den Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, indem sie die Nachfrage der Anleger nach Anteilen an ihnen fördert, einen mittelbaren Vorteil verschafft.
166 Aus der oben in den Randnrn. 148 und 149 angeführten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass zum einen die Prüfung der Selektivität einer Maßnahme es erfordert, die Situation der begünstigten Unternehmen mit der anderer Unternehmen zu vergleichen, die sich im Hinblick auf das mit der streitigen Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und dass zum anderen eine Maßnahme, die einen Vorteil darstellt, die Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt, wenn sie durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist.
167 Die Klägerinnen machen geltend, zum einen lasse sich die Situation der börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung nicht mit der größerer Gesellschaften vergleichen, und zum anderen stelle die Beschränkung der Maßnahme auf die Erstgenannten kein selektives Kriterium dar, weil sie durch das mit der streitigen Maßnahme verfolgte Ziel gerechtfertigt sei.
168 Was das erste Argument angeht, haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, was der Vergleichbarkeit der Situation der gemeinsamen Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung mit der gemeinsamer Anlagen in andere Gesellschaften oder mit der von Einzelinvestitionen entgegenstünde. Insbesondere schließt der Umstand, dass die stark kapitalisierten Gesellschaften eben eine hohe Kapitalisierung aufweisen und auf den Märkten und in den Wertpapierbeständen der Anlagestrukturen in großem Umfang präsent sind, es nicht schon aus diesen Gründen aus, sie mit den Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung zu vergleichen. Im Übrigen erkennen die Klägerinnen, wenn sie geltend machen, die streitige Maßnahme solle die Anleger zur Diversifizierung ihres Wertpapierbestands veranlassen und den SGR einen Anreiz zur Erweiterung ihres Produktangebots geben, damit implizit an, dass Anteile an Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und Anteile an anderen Gesellschaften, z. B. stark kapitalisierten, Anlagen und Produkte sind, die Teil ein und desselben Wertpapierbestands sein können. Wenn die streitige Maßnahme Anlegern Anreiz geben kann, ihren Wertpapierbestand neu zu gewichten, so deshalb, weil Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung aus der Sicht der Anleger mit Anlagen in anderen Gesellschaften vergleichbar sind und damit für sie attraktiv sein können, soweit sie in ihnen einen Vorteil finden wie den, den ihnen die streitige Maßnahme bietet.
169 Das zweite Argument hat die Kommission in Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung geprüft. Sie ist der Ansicht, dass die gewährte Steuervergünstigung keine Unterschiede ausgleiche, die zwischen der steuerlichen Behandlung gemeinsamer Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung einerseits und der steuerlichen Behandlung gemeinsamer Anlagen in andere Gesellschaften bzw. einzelner Investitionen in nicht börsennotierte Gesellschaften andererseits bestünden. Ebenso wenig lasse sich die Maßnahme nicht mit ihrer spezifischen Zielsetzung rechtfertigen, da sie auf eine Steuerermäßigung für gemeinsame Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung beschränkt sei und somit als solche weder selektiv noch dem Ziel der höheren Kapitalisierung dieser Gesellschaften angemessen sei, sondern vielmehr davon abhänge, dass die Investitionen mittels spezialisierter Anlagestrukturen getätigt würden.
170 Die Klägerinnen haben demgegenüber nichts zum Beweis ihrer Behauptung vorgetragen, dass die streitige Maßnahme im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel gerechtfertigt sei, das ihrer Ansicht nach darin besteht, sicherzustellen, dass die Anleger ihren Wertpapierbestand durch Zeichnung von Anteilen an spezialisierten Anlagestrukturen diversifizierten, und nach Ansicht der italienischen Behörden darin, deren Kapitalisierung zu fördern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 1 EG jede praktische Wirksamkeit verlöre, wenn eine Maßnahme aus Gründen, die mit der Verfolgung wirtschafts- oder industriepolitischer Ziele wie der Investitionsförderung zusammenhängen, der Anwendung dieser Bestimmung entzogen werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht wegen des mit ihr verfolgten Zwecks entgehen (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 51).
171 Schließlich könnte der hier geprüfte Teil des Klagegrundes, selbst wenn er begründet wäre, für sich allein nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, da diese auch die spezialisierten Anlagestrukturen bzw. deren Verwaltungsgesellschaften betrifft.
172 Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher ebenfalls unbegründet, so dass der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.
Zum hilfsweise vorgetragenen dritten Klagegrund: Verletzung der Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG und 88 EG, weil die Kommission die streitige Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft hat
Vorbringen der Parteien
173 Die Klägerinnen tragen den dritten Klagegrund hilfsweise für den Fall vor, dass das Gericht die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen sollte. Nach ihrer Auffassung genügt die streitige Maßnahme den beiden in Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG genannten Voraussetzungen. Erstens handele es sich um eine Maßnahme sozialer Art zugunsten der Anleger. Zweitens diskriminiere sie nicht zwischen nationalen und gemeinschaftlichen Finanzprodukten. Der soziale Charakter der streitigen Maßnahme ergebe sich daraus, dass mit ihr eine Struktur geschaffen werden solle, anhand deren Kleinsparer Anteile an Gesellschaften erwerben könnten, an die sie sonst nur schwer herankämen.
174 Jedenfalls sei das von der Kommission angeführte Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission (T‑200/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), nicht einschlägig, da das Gericht an der zitierten Stelle auf die Rüge einer fehlerhaften Ermittlung eingegangen sei.
175 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
Würdigung durch das Gericht
176 Zu der Frage, ob der Empfänger einer Beihilfe sich auf Tatsachen und Unterlagen berufen kann, die der Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht worden sein sollen, und ob auf diese Tatsachen und Unterlagen gestützte Klagegründe zulässig sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG nach dem Kenntnisstand zu beurteilen ist, der bei Erlass des Aktes vorlag. Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte. Der Kommission kann also nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht mitgeteilt wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T‑217/02, Slg. 2006, II‑4483, Randnrn. 82 und 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
177 Das Gericht hat daraus gefolgert, dass sich ein Kläger, der sich am förmlichen Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG beteiligt hat, nicht auf ein Sachverhaltsvorbringen berufen kann, das der Kommission nicht bekannt war und das er ihr nicht im Verlauf des förmlichen Prüfungsverfahrens mitgeteilt hatte. Dagegen ist er durch nichts daran gehindert, gegen die endgültige Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist (Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 84).
178 Mithin können sich die Klägerinnen zwar in diesem Stadium nicht auf ein Sachverhaltsvorbringen berufen, das der Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung nicht bekannt war und das sie ihr nicht im Verlauf des förmlichen Prüfungsverfahrens mitgeteilt hatten. Sie sind aber durch nichts daran gehindert, im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG zu rügen, selbst wenn sie die Würdigung der Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer Nichtanwendung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG vorgesehenen Ausnahmen nicht ausdrücklich beanstandet hatten.
179 Im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung dieses Klagegrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG eng auszulegen ist, da es sich um eine Ausnahme von dem in Art. 87 Abs. 1 EG aufgestellten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 49).
180 In Randnr. 52 der angefochtenen Entscheidung wird eine Anwendung der von den Klägerinnen geltend gemachten Ausnahme ausdrücklich ausgeschlossen.
181 Nach dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG setzt die Anwendung dieser Ausnahme voraus, dass es sich um eine Beihilfe sozialer Art handelt, die einzelnen Verbrauchern gewährt wird, und dass in diesem Rahmen keine Diskriminierung nach der Herkunft der Waren vorliegt.
182 Es ist zwar unstreitig, dass die Beihilfe ohne Diskriminierung nach der Herkunft der betroffenen Anlagestrukturen gewährt wird, doch ist sie an Anleger jeglicher Kategorie gerichtet und senkt deren Steuern bzw. Lasten. Die streitige Maßnahme ist daher in keinerlei Hinsicht sozialer Art. Folglich hat die Kommission die Anwendung der in Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG vorgesehenen Ausnahme zu Recht ausgeschlossen.
183 Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum weiter hilfsweise vorgetragenen vierten Klagegrund: Verletzung von Art. 88 EG und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, weil die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfen von den Anlagestrukturen mit Gesellschaftsform und den Unternehmen, die die Anlagestrukturen in Vertragsform verwalten, angeordnet hat
Vorbringen der Parteien
184 Mit diesem weiter hilfsweise für den Fall vorgetragenen Klagegrund, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht insgesamt für nichtig erklären sollte, begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Rückforderungsanordnung, soweit sie die Anlagestrukturen mit Gesellschaftsform und die Unternehmen, die die Anlagestrukturen in Vertragsform verwalten, betrifft.
185 Nach Auffassung der Klägerinnen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsanordnung erstens daraus, dass die tatsächlich Begünstigten der Maßnahme nicht mit den von der fraglichen Rückforderungsanordnung erfassten Personen, und zwar den italienischen spezialisierten SICAV-Gesellschaften und den italienischen SGR, die spezialisierte gemeinsame Fonds verwalteten, identisch seien. Nach Art. 88 EG und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 könne nämlich die Rückforderungsanordnung nur die tatsächlichen und unmittelbaren Empfänger der Beihilfen betreffen. Die Kommission habe jedoch insbesondere in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass lediglich die Anleger die tatsächlichen Begünstigten der Beihilfen seien, da sie die spezialisierten Anlagestrukturen nur mittelbar begünstigten.
186 Es sei unverhältnismäßig, von den SICAV-Gesellschaften und den betroffenen SGR die Zahlung des Betrags zu verlangen, um den die auf das Betriebsergebnis angewandte Ersatzsteuer gesenkt worden sei, während der Vorteil, den sie erhalten hätten, in höheren Einnahmen an Gebühren bestehe. Die Kommission sei nicht berechtigt, die Rückzahlung eines Betrags zu verlangen, dessen Höhe nicht dem Vorteil entspreche, den die Unternehmen tatsächlich erhalten hätten. Indem die Kommission die Rückzahlung eines unverhältnismäßigen Betrags verlange, verstoße sie gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, in dem es heiße: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Die Klägerinnen betonen, sie machten nicht geltend, dass die Rückforderungsanordnung als solche unverhältnismäßig sei.
187 Zweitens würden die italienischen spezialisierten SICAV-Gesellschaften und die italienischen SGR, die spezialisierte gemeinsame Fonds verwalteten, durch die Durchführung der Rückforderungsanordnung schlechter gestellt, als sie ohne die streitige Maßnahme stünden, da die Zahlung des Gegenwerts der Steuervergünstigung eine Belastung darstelle, die sie sonst nicht hätten tragen müssen. Zudem könnten sie diese Belastung nicht auf die Anleger abwälzen. Die Auferlegung einer solchen zusätzlichen Belastung stehe daher im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach durch die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen der status quo ante wiederherzustellen sei.
188 Drittens seien die italienischen Behörden nicht in der Lage, die angeordnete Rückforderung gegenüber den spezialisierten Anlagestrukturen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten, ob SICAV-Gesellschaften oder gemeinsame Fonds verwaltende SGR, durchzuführen, so dass die fragliche Rückforderungsanordnung nicht nur rechtswidrig, sondern auch unanwendbar sei, was zu einer Diskriminierung nach dem Sitz der spezialisierten Anlagestrukturen führe.
189 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
Würdigung durch das Gericht
190 Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Sie verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.
191 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 74, und Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T‑318/00, Slg. 2005, II‑4179, Randnr. 308).
192 Das Hauptziel der Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 76; Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle u. a./Kommission, T‑111/01 und T‑133/01, Slg. 2005, II‑1579, Randnr. 114, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 310).
193 Die Rückforderung zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage kann grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnrn. 103 und 104, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C‑148/04, Slg. 2005, I‑11137, Randnr. 113).
194 Wie der Gerichtshof zu Beihilfen steuerlicher Art entschieden hat, bedeutet die Wiederherstellung der früheren Lage, dass so weit wie möglich eine Rückkehr zu der Lage erfolgt, die bestanden hätte, wenn die fraglichen Transaktionen ohne Gewährung der Steuerermäßigung durchgeführt worden wären. Diese Wiederherstellung bedeutet keine Rekonstitution der Vergangenheit anhand hypothetischer Umstände wie der oft vielfältigen Entscheidungen, die die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer hätten treffen können, zumal sich die Entscheidungen, die beihilfebegünstigt getroffen wurden, als nicht umkehrbar erweisen können (Urteil Unicredito Italiano, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnrn. 117 und 118).
195 Der vierte Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.
196 Nach Art. 3 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung in der allein verbindlichen italienischen Fassung hat die Italienische Republik unbeschadet im nationalen Recht etwa vorgesehener Rechtsbehelfe alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen zu ergreifen, die den Begünstigten von den Anlagestrukturen mit Gesellschaftsform bzw. von den Unternehmen, die Anlagestrukturen mit Vertragsform verwalten, rechtswidrig gewährt worden sind.
197 In Randnr. 60 der angefochtenen Entscheidung heißt es, dass die Italienische Republik die Beihilfen von den Anlagestrukturen bzw. von den Unternehmen, die diese verwalten, zurückfordern müsse; sie seien zugleich die Erstbegünstigten der Beihilfe und hätten als Steuerpflichtige die Ersatzsteuer für die Kapitalerträge an den Staat abzuführen. Als Beihilfe zurückzufordern sei die Differenz zwischen der normalen Ersatzsteuer und der reduzierten Steuer, die sich aus den betreffenden steuerlichen Anreizen ergebe. Die Kommission schließt nach dem Wortlaut dieser Randnr. 60 die Möglichkeit nicht aus, dass die Anlagestrukturen bzw. ihre Verwaltungsgesellschaften von den Teilnehmern einen entsprechenden Betrag einfordern, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Ferner weist sie auf die Möglichkeit hin, dass einige oder sogar alle der an einzelne Begünstigte gewährten Beihilfen unter die Vorschriften fallen, die auf De-minimis-Beihilfen anwendbar sind.
198 Erstens ist festzustellen, dass die spezialisierten Anlagestrukturen bzw. die sie verwaltenden SGR sehr wohl die Begünstigten der streitigen Maßnahme sind, wie sich aus den Randnrn. 127 bis 132 und 138 bis 146 des vorliegenden Urteils ergibt, so dass die Klägerinnen zu Unrecht eine Verletzung von Art. 88 EG und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 rügen, die darin liegen soll, dass die angefochtene Entscheidung von der Italienischen Republik die Rückforderung der Beihilfen von anderen Personen als denjenigen verlange, die nach der angefochtenen Entscheidung die Begünstigten seien. Insoweit ist hervorzuheben, dass weder der EG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 659/1999 hinsichtlich der vom Mitgliedstaat vorzunehmenden Rückforderung eine Unterscheidung danach trifft, ob es sich um einen unmittelbar oder einen mittelbar Begünstigten der betreffenden rechtswidrigen Beihilfe handelt.
199 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, dass die angefochtene Entscheidung von den spezialisierten Anlagestrukturen bzw. den sie verwaltenden SGR die Rückzahlung eines ganz anderen Vorteils als desjenigen verlange, der ihnen nach der Auffassung der Kommission zugutegekommen sei. Sie sollten nämlich den Betrag der Steuerermäßigung zurückzahlen, seien aber nicht deren unmittelbar Begünstigte, da ja ihr Vorteil nach Ansicht der Kommission in höheren Verwaltungs- und Zeichnungsgebühren bestehen solle. Somit sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
200 Hierzu geht aus Randnr. 60 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beihilfe von den spezialisierten Anlagestrukturen bzw. den sie verwaltenden SGR zurückzufordern ist, und zwar in ihrer Eigenschaft als mittelbar Begünstigte und als Steuerpflichtige, die die Ersatzsteuer zu zahlen haben.
201 In ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige sind die spezialisierten Anlagestrukturen bzw. die sie verwaltenden SGR die einzigen Personen, an die sich die Italienische Republik halten kann, um die rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern. Die Wiederherstellung der früheren Lage, die bestanden hätte, wenn die fraglichen Transaktionen ohne Gewährung der Steuerermäßigung durchgeführt worden wären, erfordert es daher, von ihnen die Differenz zwischen der normalen Steuer und der sich aus der streitigen Maßnahme ergebenden reduzierten Steuer zurückzufordern, wobei es ihnen überlassen bleibt, dann eventuell ihre Anleger oder gar den Staat in Anspruch zu nehmen.
202 Im Übrigen kann im Hinblick darauf, dass die spezialisierten Anlagestrukturen bzw. die sie verwaltenden Unternehmen die Begünstigten der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfe sind, deren Rückforderung von ihnen nach der oben in den Randnrn. 192 bis 194 angeführten Rechtsprechung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die streitige Steuerermäßigung, deren Rückforderung verlangt worden ist, führte nämlich zu einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten der spezialisierten Anlagestrukturen bzw. der sie verwaltenden Unternehmen gegenüber den anderen Anlagestrukturen.
203 Das Argument, dass die spezialisierten Anlagestrukturen bzw. die sie verwaltenden Unternehmen nach der angeordneten Rückforderung schlechter stünden, als wenn ihnen die streitige Maßnahme nicht zugutegekommen wäre, ist ebenfalls zurückzuweisen. Die zurückzuzahlenden Beträge können nämlich nicht unter Berücksichtigung anderer Transaktionen bestimmt werden, die die Unternehmen hätten durchführen können, wenn sie sich nicht für die Form einer durch eine Beihilfe gestützten Transaktion entschieden hätten (Urteil Unicredito Italiano, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 114).
204 Zweitens ist jedenfalls festzustellen, dass die von den Klägerinnen angeführten praktischen Schwierigkeiten – ihr Vorliegen unterstellt – nicht ausreichen, um die Gültigkeit der Rückforderungsanordnung in Frage zu stellen, die ohne Diskriminierung alle spezialisierten Anlagestrukturen bzw. sie verwaltenden Unternehmen betrifft.
205 Diesem Klagegrund kann daher nicht gefolgt werden, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
206 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten.
Vilaras
Dehousse
Šváby
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2009.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Streitige Maßnahme
Verwaltungsverfahren
Angefochtene Entscheidung
Verfahren und Anträge der Parteien
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zur Begründetheit
Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 253 EG in Verbindung mit Art. 88 EG durch widersprüchliche bzw. unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: die Begründung für das Vorliegen eines selektiven Vorteils
– Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: fehlende Begründung für das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen kann
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG, da die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zur Bestimmung der Begünstigten der streitigen Maßnahme und ihrer Einstufung als Unternehmen
– Zum Vorliegen eines selektiven Vorteils für die spezialisierten Anlagestrukturen oder die sie verwaltenden Unternehmen
– Zum Vorliegen eines mittelbaren selektiven Vorteils für die börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung, deren Anteile von spezialisierten Anlagestrukturen gehalten werden
Zum hilfsweise vorgetragenen dritten Klagegrund: Verletzung der Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG und 88 EG, weil die Kommission die streitige Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft hat
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum weiter hilfsweise vorgetragenen vierten Klagegrund: Verletzung von Art. 88 EG und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, weil die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfen von den Anlagestrukturen mit Gesellschaftsform und den Unternehmen, die die Anlagestrukturen in Vertragsform verwalten, angeordnet hat
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
* Verfahrenssprache: Italienisch.
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