Rechtssache T-452/05
Belgian Sewing Thread (BST) NV
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Industriegarne – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens festgestellt wird – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit – Außervertragliche Haftung – Verbreitung vertraulicher Informationen – Schaden – Kausalzusammenhang“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien
(Art. 81 Abs. 1 EG)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
3. Wettbewerb – Kartelle – Zurechnung an ein Unternehmen – Verantwortlichkeit für Handlungen anderer Unternehmen im Rahmen der gleichen Zuwiderhandlung – Zulässigkeit – Kriterien
(Art. 81 Abs. 1 EG)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Festsetzung der Geldbuße entsprechend der Gesichtspunkte zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung – Relative Bedeutung der geringen Größe des betroffenen Marktes
(Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Erheblichkeit des Umsatzes, der mit Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer einschränkenden Praktik waren
(Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Messung der tatsächlichen Fähigkeit, auf dem betroffenen Markt eine Schädigung herbeizuführen
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
8. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Finanzlage des betreffenden Unternehmens
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2)
9. Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Notwendigkeit für das betreffende Unternehmen, die fehlende Durchführung der während der Zusammenkünfte geschlossenen Vereinbarungen nachzuweisen
(Art. 81 Abs. 1 EG)
10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens
(Art. 81 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nrn. 2 und 3)
11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 11 Abs. 4 und 5)
12. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast
(Art. 288 Abs. 2 EG)
1. Ein Unternehmen kann für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat.
Der Umstand, dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels unterschiedliche Rollen spielten, ändert nichts an dem wettbewerbswidrigen Zweck und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Ziels beitrug.
Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wegen ihres übereinstimmenden Zwecks Teil von Systemen regelmäßiger Zusammenkünfte zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten gewesen sind, die wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der Unternehmen zur Verfälschung der Entwicklung der Preise gewesen sind, stellen keine unterschiedlichen Zuwiderhandlungen dar, sondern eine einzige Zuwiderhandlung.
Nachdem ein Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder sie vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, ist dieses Unternehmen für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen. Ein solcher Befund verletzt nicht den Grundsatz der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für derartige Zuwiderhandlungen.
Als ausreichender Beweis für die Teilnahme eines Unternehmens am Kartell genügt es, dass die Kommission dartut, dass das betreffende Unternehmen an Zusammenkünften, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, teilnahm, ohne sich offen dagegen auszusprechen. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es diesem Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Mitbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als sie teilnahm. Dieser Rechtsgrundsatz beruht darauf, dass das Unternehmen, weil es an den genannten Zusammenkünften teilgenommen hat, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den übrigen Teilnehmern den Eindruck vermittelt hat, dass es sich dem Ergebnis dieser Treffen anschließe und entsprechend verhalten werde. Gleiches gilt für die Teilnahme eines Unternehmens an der Durchführung einer einzigen Vereinbarung. Zum Beweis der Teilnahme eines Unternehmens an einer derartigen Vereinbarung hat die Kommission zu beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen.
(vgl. Randnrn. 32-33, 37)
2. Nicht zu verwechseln sind die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, die dazu dient, das allgemeine Ausgangsniveau für die Geldbuße zu bestimmen, und die Beurteilung der relativen Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens; letztere Frage ist im Rahmen der etwaigen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen.
Während im Übrigen der Ausgangsbetrag der Geldbuße anhand der Zuwiderhandlung festgelegt wird, wird deren Schwere unter Heranziehung zahlreicher anderer Faktoren ermittelt, in Bezug auf die die Kommission über einen Wertungsspielraum verfügt. Außerdem wird nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, die Schwere des Verstoßes in zwei Schritten beurteilt. In einem ersten Schritt wird die allgemeine Schwere ausschließlich nach den Merkmalen des Verstoßes selbst wie Art und Auswirkung auf den Markt beurteilt, und in einem zweiten Schritt wird die Beurteilung der Schwere nach Umständen verändert, die dem betroffenen Unternehmen eigen sind, weswegen die Kommission im Übrigen nicht nur etwaige erschwerende, sondern gegebenenfalls auch mildernde Umstände berücksichtigt. Diese Vorgehensweise erlaubt es insbesondere bei Verstößen mit mehreren beteiligten Unternehmen, die Schwere der Zuwiderhandlung nach der unterschiedlichen Rolle jedes einzelnen Unternehmens und seiner Haltung gegenüber der Kommission während des Verfahrens zu beurteilen.
(vgl. Randnrn. 46, 48)
3. Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann während der gesamten Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und wenn es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen.
(vgl. Randnr. 33)
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist.
Bei der Festsetzung von Geldbußen ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, von denen keinem gegenüber den anderen Beurteilungsgesichtspunkten unverhältnismäßiges Gewicht beizumessen ist.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise bewerten muss.
Die Kommission kann nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln gegenüber den Unternehmen Geldbußen verhängen, deren Betrag 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr von jedem der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen erzielten Umsatzes nicht überschreiten darf. Zur Bemessung der Höhe der Geldbuße innerhalb dieser Grenze verlangen diese Vorschriften die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung. Nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, setzt die Kommission ferner den Ausgangsbetrag nach der Schwere der Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung ihrer Art, nach ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, und nach dem Umfang des räumlichen Marktes fest.
Weder die Verordnung Nr. 17 noch die Verordnung Nr. 1/2003 oder die Leitlinien sehen somit vor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor nur ein erheblicher Gesichtspunkt unter anderen ist. Dieser rechtliche Rahmen als solcher verpflichtet die Kommission daher nicht dazu, die begrenzte Größe des Produktmarkts zu berücksichtigen. Die Kommission hat bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung jedoch zahlreiche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die je nach der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und den besonderen Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind. Es lässt sich nicht ausschließen, dass zu diesen Gesichtspunkten, die die Schwere einer Zuwiderhandlung belegen, je nach Fall auch die Größe des Produktmarkts gehören kann. Zwar kann demnach die Marktgröße einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist, doch ist dieser je nach den besonderen Umständen der betreffenden Zuwiderhandlung von unterschiedlicher Bedeutung.
Praktiken, die im Austausch von sensiblen Informationen über Preislisten und/oder Kundenpreise, in Verständigungen über Preiserhöhungen und/oder Zielpreise, in der Verhinderung der Unterbietung der Preise des etablierten Lieferanten und in der Aufteilung der Kunden bestehen, stellen horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien dar und sind somit ihrer Art nach „besonders schwer“. In diesem Zusammenhang ist die geringe Größe des relevanten Marktes, unterstellt, sie sei erwiesen, gegenüber der Gesamtheit der übrigen Gesichtspunkte, die die Schwere des Verstoßes belegen, nur von geringerer Bedeutung.
(vgl. Randnrn. 60-65)
5. Auf den Gesamtumsatz eines an einer Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens wird in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ausdrücklich nur für die Obergrenze Bezug genommen, die der Betrag einer Geldbuße nicht überschreiten darf. Im Rahmen dieser Grenze kann die Kommission grundsätzlich die Geldbuße ausgehend von einem räumlich und hinsichtlich der betroffenen Waren nach ihrem Belieben gewählten Umsatz festsetzen, ohne dass sie verpflichtet wäre, gerade auf den Gesamtumsatz abzustellen oder auf denjenigen, der auf dem relevanten räumlichen Markt oder dem relevanten Produktmarkt erzielt wird. Außerdem sehen zwar die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, nicht vor, dass die Geldbußen anhand eines bestimmten Umsatzes berechnet werden, doch läuft es ihnen auch nicht zuwider, wenn der von dem betreffenden Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielte Umsatz bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt wird, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden und wenn die Umstände es erfordern. Somit kann der Umsatz einen der Gesichtspunkte für die Berechnung der Geldbußen gemäß Nr. 1 A Abs. 4 und 6 der Leitlinien darstellen.
Daraus folgt, dass die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße den Umsatz ihrer Wahl berücksichtigen kann, sofern dies nach den Umständen des Falls nicht unangemessen erscheint. Ebenso ist die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbußen für den Fall, dass Geldbußen gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen festgesetzt werden, nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Endbeträgen der Geldbußen alle Unterschiede in Bezug auf den Gesamtumsatz oder den einschlägigen Umsatz der betreffenden Unternehmen zum Ausdruck kommen.
In Bezug auf die der Kommission zustehende Wahl zwischen dem einen und/oder dem anderen Umsatz vermittelt der Gesamtumsatz im Rahmen der Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Zuwiderhandelnden, den Wettbewerb zu schädigen, die eine Beurteilung des tatsächlichen Gewichts dieser Unternehmen auf dem relevanten Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen, umfasst, nur ein unvollständiges Bild der Verhältnisse. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass ein mächtiges Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Geschäftsbereichen auf einem spezifischen Produktmarkt nur am Rande vertreten ist. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass ein Unternehmen mit einer starken Stellung auf einem räumlichen Markt außerhalb der Union auf deren Markt oder dem des EWR nur schwach vertreten ist. In diesen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht unbedingt, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt. Daher können die auf den betreffenden Märkten von einem Unternehmen erzielten Umsätze zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, sind aber relevant für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte.
Mithin kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Denn der Umsatz mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, kann einen zuverlässigen Anhaltspunkt für die Verantwortlichkeit jedes Unternehmens auf dem genannten Markt liefern, weil er ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sich der Verstoß auf den normalen Wettbewerb auswirkt, und stellt somit einen guten Indikator für die Fähigkeit jedes betroffenen Unternehmens zur Verursachung eines Wettbewerbsschadens dar.
(vgl. Randnrn. 76-79)
6. Es steht der Kommission frei, wenn sie die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit von Personen, die den Wettbewerbsregeln zuwiderhandeln, zur Schädigung des Wettbewerbs bewertet, im Rahmen der Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung und der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße auf die Angaben zu den Umsätzen und den Anteilen am betreffenden Markt abzustellen, es sei denn, dass besondere Umstände wie die Merkmale dieses Marktes geeignet sind, die Aussagekraft dieser Angaben spürbar zu verringern, und es gebieten, bei der Beurteilung des Einflusses der Unternehmen auf dem Markt andere relevante Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere gegebenenfalls die vertikale Integration und die Breite der Produktpalette.
(vgl. Randnr. 82)
7. Die Kommission ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei der Festsetzung von Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer der jeweiligen Zuwiderhandlung in den Endbeträgen der Geldbußen mehrerer an derselben Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf den Gesamtumsatz oder den einschlägigen Umsatz der betreffenden Unternehmen zum Ausdruck kommen.
Insoweit verlangen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln in Fällen, in denen Geldbußen gegen mehrere Unternehmen festgesetzt werden, die an derselben Zuwiderhandlung beteiligt sind, auch nicht, dass die gegen ein kleines oder mittleres Unternehmen festgesetzte Geldbuße, als Prozentsatz vom Umsatz ausgedrückt, nicht höher ist als die gegen die größeren Unternehmen festgesetzten Geldbußen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen. Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen Unternehmen.
(vgl. Randnrn. 89-90)
8. Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Außerdem kann die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform, einmal unterstellt, dass eine von einem Organ der Union getroffene Maßnahme dazu führt, zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren.
(vgl. Randnrn. 95-96)
9. Um den Nachweis zu erbringen, dass Vereinbarungen, die bei Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck geschlossen wurden, nicht durchgeführt worden sind, muss das von einem wegen einer verbotenen Absprache eingeleiteten Verwaltungsverfahren betroffene Unternehmen belegen, dass es sich im Zeitraum seiner Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde.
(vgl. Randnr. 111)
10. Die ausschließlich passive Mitwirkung, die gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, als mildernder Umstand bei der Durchführung eines verbotenen Kartells berücksichtigt werden kann, impliziert, dass sich das betroffene Unternehmen „nicht hervorgetan“, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache(n) teilgenommen hat. Bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, kann berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt.
Die Tatsache, dass ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer nach Art. 81 Abs. 1 EG rechtswidrigen Abstimmung erwiesen ist, sich auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat, ist nicht zwangsläufig zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das trotz der Abstimmung mit seinen Konkurrenten eine andere als die vereinbarte Politik verfolgt, versucht nämlich möglicherweise nur, die Vereinbarung zu seinem Vorteil auszunutzen.
(vgl. Randnrn. 119-120, 129)
11. Im Rahmen der Bemessung der Geldbußen wegen Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften rechtfertigt eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Art. 11 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, keine Herabsetzung der Geldbuße. Dagegen ist eine solche Herabsetzung gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann.
Hat das beschuldigte Unternehmen nicht nur Fakten, sondern wichtige Beweise für die fragliche Zuwiderhandlung geliefert und den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützte, nicht bestritten, ist ihm eine höhere Herabsetzung zu gewähren als den Unternehmen, deren Zusammenarbeit von der Kommission im Vergleich zu der des betreffenden Unternehmens als nutzlos eingestuft worden ist.
(vgl. Randnrn. 147-151)
12. Es ist Sache der Partei, die die Haftung der Gemeinschaft geltend macht, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr behaupteten Schadens zu erbringen und einen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten des betreffenden Organs nachzuweisen. Hierbei kann es, wenn es darum geht, einen entgangenen Gewinn und somit zwangsläufig hypothetische wirtschaftliche Vorgänge wertmäßig zu bestimmen, für den Kläger schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein, den Schaden, den erlitten zu haben er behauptet, exakt zu beziffern. In derartigen Fällen kann sich das Gericht mit Schätzungen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte begnügen. Dies kann jedoch den Kläger nicht von jeder Beweispflicht in Bezug auf den geltend gemachten Schaden freistellen. Denn auch wenn der Wert eines entgangenen Gewinns zwangsläufig eine hypothetische Angabe ist, die in Ermangelung einer genauen Berechenbarkeit geschätzt werden muss, ändert dies nichts daran, dass die Angaben, auf denen diese Schätzung beruht, von der Partei, die sich darauf beruft, bewiesen werden können und im Rahmen des Möglichen auch bewiesen werden müssen.
(vgl. Randnrn. 167-168)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
28. April 2010(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Industriegarne – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens festgestellt wird – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit – Außervertragliche Haftung – Verbreitung vertraulicher Informationen – Schaden – Kausalzusammenhang“
In der Rechtssache T‑452/05
Belgian Sewing Thread (BST) NV mit Sitz in Deerlijk (Belgien), vertreten durch die Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen, zum einen, Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 3452 der Kommission vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach den Artikeln 81 [EG] und 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.337 – PO/Garne) in ihrer durch die Entscheidung K (2005) 3765 der Kommission vom 13. Oktober 2005 geänderten Fassung und, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sowie, zum anderen, Verurteilung der Kommission unter dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft zum Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. M. Ciucǎ,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Gegenstand des Rechtsstreits
1 Mit der Entscheidung K (2005) 3452 vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach den Artikeln 81 [EG] und 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.337 – PO/Garne) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) in ihrer durch die Entscheidung K (2005) 3765 der Kommission vom 13. Oktober 2005 geänderten Fassung, von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2008 (ABl. C 21, S. 10) veröffentlicht worden ist, stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass die Klägerin, die Belgian Sewing Thread (BST) NV, im Zeitraum von Juni 1991 bis September 2001 an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt für Industriegarne mit Ausnahme der Automobilbranche in den Beneluxländern sowie in Dänemark, Finnland, Schweden und Norwegen (im Folgenden: nordische Länder) beteiligt gewesen sei.
2 Die Kommission verhängte gegen die Klägerin wegen ihrer Beteiligung am Kartell über Industriegarne mit Ausnahme der Automobilbranche in den Benelux- und den nordischen Ländern eine Geldbuße von 0,979 Millionen Euro.
2. Verwaltungsverfahren
3 Am 7. und am 8. November 2001 führte die Kommission in den Geschäftsräumen mehrerer Garnhersteller Nachprüfungen gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch. Diese Nachprüfungen erfolgten aufgrund von Auskünften, die The English Needle & Tackle Co. im August 2000 erteilt hatte.
4 Am 26. November 2001 stellte die Coats Viyella plc (im Folgenden: Coats) gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) einen Kronzeugenantrag, dem Beweise für das Vorliegen folgender Kartelle beigefügt waren: erstens eines Kartells auf dem Markt für Garne für die Automobilindustrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zweitens eines Kartells auf dem Markt für Garne für Industriekunden im Vereinigten Königreich und drittens eines Kartells auf dem Markt für Industriegarne mit Ausnahme der Automobilbranche in den Benelux- und den nordischen Ländern (im Folgenden: Kartell auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern).
5 Die Kommission richtete aufgrund der Schriftstücke, die sie bei den Nachprüfungen mitgenommen hatte, und derjenigen, die sie von Coats erhalten hatte, im März und im August 2003 Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an die betroffenen Unternehmen.
6 Am 15. März 2004 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie an mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem oder mehreren der oben in Randnr. 4 genannten Kartelle richtete, darunter das Kartell auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern. Alle Unternehmen erhielten mittels einer CD-ROM, die ihnen am 7. April 2004 übersandt wurde, Einsicht in die Ermittlungsakten der Kommission.
7 Alle Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesandt worden war, nahmen schriftlich Stellung.
8 Am 19. und 20. Juli 2004 fand eine Anhörung statt.
9 Am 24. September 2004 wurde den Beteiligten Zugang zu der nicht vertraulichen Fassung der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie zu den Stellungnahmen der Beteiligten zu der Anhörung gewährt und eine Frist für weitere Stellungnahmen eingeräumt.
10 Am 14. September 2005 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.
3. Angefochtene Entscheidung
Bestimmung des relevanten Marktes
11 In der angefochtenen Entscheidung wird zwischen Garnen für die Automobilindustrie zum einen und Industriegarnen mit Ausnahme der Automobilbranche zum anderen unterschieden. Die Kommission hat in derselben angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Produktmarkt, anhand dessen die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung untersucht worden sei, der der Industriegarne sei.
12 Der von der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung betroffene räumliche Markt ist der der Benelux- und der nordischen Länder.
Größe und Struktur des relevanten Marktes
13 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission klar, dass sich der Umsatz auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern auf rund 50 Millionen Euro im Jahr 2000 und rund 40 Millionen Euro im Jahr 2004 belaufen habe.
14 Dort heißt es außerdem, dass zum Ende der Neunzigerjahre die Hauptlieferanten von Industriegarnen in den Beneluxländern und in den nordischen Ländern insbesondere die Klägerin, die Gütermann AG (im Folgenden: Gütermann), die Zwicky & Co. AG (im Folgenden: Zwicky), die Amann und Söhne GmbH & Co. KG (im Folgenden: Amann), die Barbour Threads Ltd (im Folgenden: Barbour) vor ihrer Übernahme durch Coats und Coats gewesen seien.
Beschreibung der Verstöße
15 In der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass der Verstoß, der der Klägerin für den Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern zur Last gelegt werde, zwischen 1990 und 2001 begangen worden sei.
16 Die betreffenden Unternehmen hätten mindestens einmal im Jahr ein Treffen abgehalten, und diese Zusammenkünfte hätten in Form zweier Sitzungen – die eine für den Markt der Beneluxländer, die andere für den der nordischen Länder – stattgefunden, wobei das Hauptziel dieser Zusammenkünfte darin bestanden habe, die Preise auf jedem dieser beiden Märkte auf einem hohen Niveau zu halten.
17 Die Teilnehmer hätten Preislisten und Informationen über Rabatte, über die Erhöhung der Listenpreise, über die Senkung von Preisnachlässen und über die Erhöhung der Sonderpreise für bestimmte Kunden ausgetauscht. Es seien auch Vereinbarungen über die zukünftigen Preislisten, Maximalrabatte, Rabattsenkungen und die Erhöhung der Sonderpreise für bestimmte Kunden sowie Vereinbarungen zwecks Verhinderung der Unterbietung der Preise des etablierten Lieferanten und Aufteilung der Kunden geschlossen worden (angefochtene Entscheidung, Erwägungsgründe 99 bis 125).
Verfügender Teil der angefochtenen Entscheidung
18 In Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass acht Unternehmen, darunter die Klägerin, dadurch gegen Art. 81 EG und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, dass sie sich, was die Klägerin betrifft in der Zeit von Juni 1991 bis September 2001, an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern beteiligt hätten.
19 Mit Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung wurden für das Kartell auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern insbesondere gegen folgende Unternehmen Geldbußen verhängt:
– gegen Coats: 15,05 Millionen Euro;
– gegen Amann: 13,09 Millionen Euro;
– gegen die Klägerin: 0,979 Millionen Euro;
– gegen Gütermann: 4,021 Millionen Euro;
– gegen Zwicky: 0,174 Millionen Euro.
20 In Art. 3 der angefochtenen Entscheidung gab die Kommission den genannten Unternehmen auf, die Zuwiderhandlungen, die sie festgestellt habe, unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen sei. Sie verpflichtete sie außerdem dazu, von der Wiederholung der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Handlungen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die einen ähnlichen Zweck bzw. eine ähnliche Wirkung hätten.
4. Verfahren und Anträge der Parteien
21 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 27. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
22 Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.
23 Die Klägerin beantragt,
– Art. 1 der angefochtenen Entscheidung sie betreffend für nichtig zu erklären;
– Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission gegen sie eine Geldbuße von 0,979 Millionen Euro verhängt, oder, hilfsweise, die Höhe dieser Geldbuße erheblich herabzusetzen;
– die Kommission zum Ersatz des entstandenen Schadens, wie in der Klageschrift angegeben, zu verurteilen;
– einen Sachverständigen zu bestellen, um den Teil des Schadens, der noch nicht bezifferbar ist, zu bestimmen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
24 Die Kommission beantragt,
– die Nichtigkeitsklage abzuweisen;
– die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
25 Zum einen enthält die vorliegende Klage einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der Höhe der verhängten Geldbuße; zum anderen enthält sie einen Antrag auf Schadensersatz.
1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, soweit die Klägerin betroffen ist
Vorbemerkungen
26 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes, auf den sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung stützt, geltend macht, dass der die Zuwiderhandlung, die begangen zu haben sie nicht bestreitet, bildende Sachverhalt nicht die „besonders schwere“ Zuwiderhandlung darstellen könne, die ihr in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegt werde. Insoweit trägt sie vor, dass die von ihr eingeräumte Zuwiderhandlung von den durch die übrigen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen unterschieden werden müsse. So macht sie im Wesentlichen geltend, dass die von ihr begangene Zuwiderhandlung nicht Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern sei, auf die der genannte Art. 1 abstelle. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen die Existenz der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung in Abrede stellt.
27 Allerdings gilt das Vorbringen der Klägerin zu diesem Klagegrund größtenteils der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung durch die Kommission und der entsprechenden Festsetzung der Höhe der Geldbuße in Anbetracht der individuellen Rolle der Klägerin bei dieser Zuwiderhandlung. Ein derartiges Vorbringen bezieht sich somit nicht auf die Existenz der Zuwiderhandlung schlechthin, sondern wendet sich gegen die Geldbuße und ihre Höhe. Daher ist dieses Vorbringen im Rahmen der Klagegründe zu prüfen, die für die Nichtigerklärung oder die Herabsetzung der Geldbuße angeführt werden.
Vorbringen der Parteien
28 Obwohl die Klägerin den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 15. März 2004 mitgeteilten Sachverhalt nicht in Frage stellt, bestreitet sie, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt der Zuwiderhandlung gleichgestellt werden könne, die die Unternehmen begangen hätten, die diese geplant und organisiert hätten. Insoweit macht sie geltend, das Kartell sei von anderen Unternehmen geplant und organisiert worden, ohne dass sie an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sei.
29 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
30 Zu prüfen ist das Vorbringen der Klägerin, die im Wesentlichen vorträgt, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt nicht als zu der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern gehörig angesehen werden könne, die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden sei, und dass dieser Sachverhalt somit getrennt und gesondert hätte beurteilt werden müssen.
31 Zunächst ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung dieser Zuwiderhandlungen angesichts der Art der Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften sowie der Art und der Schwere der deswegen verhängten Sanktionen persönlicher Natur ist. Denn die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG ergeben sich notwendigerweise aus einem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen, die zwar alle Mittäter der Zuwiderhandlung sind, deren Beteiligung aber insbesondere in Abhängigkeit von den Merkmalen des betroffenen Marktes und der Stellung des einzelnen Unternehmens auf diesem Markt, den verfolgten Zielen und der gewählten oder vorgesehenen Art und Weise der Durchführung verschiedene Formen aufweisen kann. Jedoch kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt wurde, aber dieselbe wettbewerbswidrige Zielsetzung oder Wirkung hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnrn. 78 bis 80).
32 So kann ein Unternehmen für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es zum einen wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es insbesondere durch die Teilnahme an regelmäßig über mehrere Jahre stattfindenden Zusammenkünften beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichtet war, und sich zum anderen dieses System auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T‑48/00, Slg. 2004, II‑2325, Randnr. 176). Dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels unterschiedliche Rollen spielten, ändert auch nichts an dem wettbewerbswidrigen Zweck und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Ziels beitrug (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 4123).
33 Da schließlich die festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen wegen ihres übereinstimmenden Zwecks Teil von Systemen regelmäßiger Zusammenkünfte zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten gewesen sind, die wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der fraglichen Unternehmen gewesen sind, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel, die Verfälschung der Entwicklung der Preise, verfolgt worden ist, wäre es gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehrere getrennte Zuwiderhandlungen zu sehen, während es sich im Gegenteil um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelt, die sich nach und nach sowohl in Vereinbarungen als auch in abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert hat. Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllten und die einen Beitrag zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit leisten sollten, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hatte, war für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und wenn es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen. Eine solche Schlussfolgerung läuft nicht dem Prinzip zuwider, dass die Verantwortlichkeit für solche Zuwiderhandlungen persönlicher Art ist. Denn sie entspricht einer in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten weit verbreiteten Sichtweise der Zurechenbarkeit der Verantwortung für von mehreren Personen begangene Zuwiderhandlungen gemäß ihrem Beitrag zu der Zuwiderhandlung im Ganzen, die in den betreffenden Rechtsordnungen nicht als Widerspruch zur persönlichen Natur der Verantwortlichkeit angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 82 bis 84).
34 Somit ist zu prüfen, ob der der Klägerin zur Last gelegte Sachverhalt Teil eines Gesamtsystems, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern gerichtet ist, und mithin tatsächlich Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ist, die in dem Kartell auf diesem Markt besteht.
35 Insoweit bestreitet die Klägerin nicht, an Zusammenkünften teilgenommen zu haben, die sich auf den Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern bezogen. Ebenso wenig stellt sie in Frage, dass die Teilnehmer bei diesen Zusammenkünften Preislisten und Informationen über Rabatte, über die Erhöhung der Listenpreise, über die Senkung von Preisnachlässen und über die Erhöhung der Sonderpreise für bestimmte Kunden ausgetauscht haben, dass sie Vereinbarungen über die zukünftigen Preislisten, Maximalrabatte, Rabattsenkungen und die Erhöhung der Sonderpreise für bestimmte Kunden zwecks Verhinderung der Unterbietung der Preise des etablierten Lieferanten und Aufteilung der Kunden geschlossen haben und Kontakte geknüpft haben, die darauf abzielten, die Lieferanten, die an diesen Zusammenkünften nicht teilnahmen, zur Teilnahme zu bewegen.
36 Außerdem räumt die Klägerin ein, an diesen Zusammenkünften teilgenommen zu haben, obwohl sie sich bewusst war, dass deren Veranstalter beabsichtigten, sie in wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu verstricken. Sie erklärt sogar, dass sie damit gerechnet habe, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung in Bezug auf sie feststellen werde.
37 Außerdem genügt nach der Rechtsprechung als ausreichender Beweis für die Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, dass die Kommission dartut, dass das betreffende Unternehmen an Zusammenkünften, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, teilnahm, ohne sich offen dagegen auszusprechen. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es diesem Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Mitbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als sie teilnahm (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 155, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 96). Dieser Rechtsgrundsatz beruht darauf, dass das Unternehmen, weil es an den genannten Zusammenkünften teilgenommen hat, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den übrigen Teilnehmern den Eindruck vermittelt hat, dass es sich dem Ergebnis dieses Treffens anschließe und entsprechend verhalten werde. Gleiches gilt für die Teilnahme eines Unternehmens an der Durchführung einer einzigen Vereinbarung. Zum Beweis der Teilnahme eines Unternehmens an einer derartigen Vereinbarung hat die Kommission zu beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 87).
38 Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie ihre Mitbewerber darauf hingewiesen hätte, dass sie an den genannten Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als sie teilnehme.
39 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin für die einheitliche Zuwiderhandlung, die auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern, wie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung angegeben, begangen worden ist, verantwortlich ist.
40 Daher ist der Klagegrund, mit dem die Klägerin in Abrede stellt, die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung begangen zu haben, zurückzuweisen.
2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Klägerin oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der Höhe der Geldbuße
41 Die Klägerin macht im Wesentlichen vier Klagegründe geltend, mit denen sie sich gegen die Geldbuße und deren Höhe wendet. Der erste wird daraus hergeleitet, dass die Beurteilung der fraglichen Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ unzutreffend sei. Mit dem zweiten Klagegrund, der vier Rügen enthält, werden eine unzutreffende Festsetzung der Höhe des Ausgangsbetrags und eine unzutreffende Einstufung der Klägerin in die zweite Kategorie beanstandet wegen Nichtberücksichtigung der Größe des betroffenen Marktes, der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, der Lage der Klägerin im Verhältnis zu den übrigen Unternehmen und ihrer prekären finanziellen Lage. Der dritte Klagegrund wird daraus hergeleitet, dass die mildernden Umstände unzutreffend beurteilt worden seien. Der vierte Klagegrund wird daraus hergeleitet, dass die Zusammenarbeit unzutreffend beurteilt worden sei.
Zum Klagegrund der unzutreffenden Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“
Vorbringen der Parteien
42 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die ihr angelastete Zuwiderhandlung fälschlich als „besonders schwer“ eingestuft. Die Kommission habe die Ansicht vertreten, sie müsse die besonderen Umstände nicht berücksichtigen, die sich allein auf die individuelle Rolle der Klägerin bezögen. Die Kommission habe somit die besondere Rolle der Klägerin bei der fraglichen Zuwiderhandlung und die konkreten Umstände ihrer Teilnahme an den den Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern betreffenden Zusammenkünften nicht berücksichtigt. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass sie bei der Planung und der Organisation der fraglichen Zuwiderhandlung absolut keine Rolle gespielt habe, mit ihrer Teilnahme an den genannten Zusammenkünften nicht das Ziel verfolgt habe, wettbewerbsfeindliche Vereinbarungen zu schließen, und niemals die im Lauf dieser Zusammenkünfte geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt habe.
43 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
44 Zunächst war die Kommission, wie im Rahmen des gegen die Zuwiderhandlung gerichteten Klagegrundes und insbesondere vorstehend in Randnr. 39 ausgeführt, zu Recht der Ansicht, dass die Klägerin an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern beteiligt war.
45 Sodann bestand die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern im Wesentlichen im Austausch von sensiblen Informationen über Preislisten und/oder Kundenpreise, in Verständigungen über Preiserhöhungen und/oder Zielpreise, in der Verhinderung der Unterbietung der Preise des etablierten Lieferanten und in der Aufteilung der Kunden seitens der betroffenen Unternehmen (angefochtene Entscheidung, Erwägungsgründe 99 bis 125 und 345). Derartige Praktiken stellen horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), dar und sind somit ihrer Art nach „besonders schwer“. Der Kommission ist somit kein Fehler unterlaufen, als sie eine derartige Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ einstufte.
46 Schließlich beziehen sich die von der Klägerin vorgebrachten und gegen die Schwere der ihr zur Last gelegten Tat gerichteten Argumente auf ihre individuelle Rolle bei der fraglichen Zuwiderhandlung und können somit nicht deren Einstufung als „besonders schwer“ in Frage stellen. Denn diese Argumente beruhen auf einer Verwechslung zwischen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, die dazu dient, das allgemeine Ausgangsniveau für die Geldbuße zu bestimmen, und der Beurteilung der relativen Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens; letztere Frage ist im Rahmen der etwaigen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen.
47 Ebenfalls zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerin, wonach der allgemeine, in Abhängigkeit von der allgemeinen Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße mit ihrem individuellen Tatbeitrag in Zusammenhang stehen müsse.
48 Während nämlich der Ausgangsbetrag der Geldbuße anhand der Zuwiderhandlung festgelegt wird, wird deren Schwere unter Heranziehung zahlreicher anderer Faktoren ermittelt, in Bezug auf die die Kommission über einen Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg. 2006, I‑5977, Randnr. 71). Außerdem wird nach den Leitlinien die Schwere des Verstoßes in zwei Schritten beurteilt. In einem ersten Schritt wird die allgemeine Schwere ausschließlich nach den Merkmalen des Verstoßes selbst wie Art und Auswirkung auf den Markt beurteilt, und in einem zweiten Schritt wird die Beurteilung der Schwere nach Umständen verändert, die dem betroffenen Unternehmen eigen sind, weswegen die Kommission im Übrigen nicht nur etwaige erschwerende, sondern gegebenenfalls auch mildernde Umstände berücksichtigt. Diese Vorgehensweise erlaubt es insbesondere bei Verstößen mit mehreren beteiligten Unternehmen, die Schwere der Zuwiderhandlung nach der unterschiedlichen Rolle jedes einzelnen Unternehmens und seiner Haltung gegenüber der Kommission während des Verfahrens zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T‑202/98, T‑204/98 und T‑207/98, Slg. 2001, II‑2035, Randnr. 109). Die individuelle Rolle der Klägerin kann somit, selbst wenn sie zu vernachlässigen sein sollte, die Einstufung der einheitlichen Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ nicht in Frage stellen.
49 Das Vorbringen der Klägerin, dass ihre Beteiligung an den Zusammenkünften unter dem Gesichtspunkt des Verkaufs des Unternehmens erfolgt sei und sie somit keineswegs die Absicht gehabt habe, dabei wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu schließen, vermag ebenso wenig durchzudringen. Denn die Möglichkeit eines Verkaufs kann keineswegs die Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidriger Zielsetzung rechtfertigen. Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, ihre Teilnahme an den Zusammenkünften sei auch das Ergebnis eines starken, von anderen beteiligten Unternehmen ausgeübten Drucks gewesen. Zum einen ändert das etwaige Vorliegen eines solchen Drucks nichts an der Schwere der Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerin beteiligt hat. Zum anderen kann sich die Klägerin, selbst wenn Druck auf sie ausgeübt worden sein sollte, auf diesen Umstand nicht berufen, da sie wegen des ausgeübten Drucks die zuständigen Behörden hätte einschalten und bei der Kommission einen Antrag nach Art. 3 der Verordnung Nr. 17 hätte stellen können, statt an diesen Handlungen teilzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T‑62/02, Slg. 2005, II‑5057, Randnr. 63).
50 Der aus einer unzutreffenden Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ hergeleitete Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der unzutreffenden Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße und des Betrags der Geldbuße sowie der unzutreffenden Einstufung der Klägerin in die zweite Kategorie
Vorbringen der Parteien
51 Vier Rügen werden für den Klagegrund angeführt, der aus der unzutreffenden Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße und des Betrags der Geldbuße sowie der unzutreffenden Einstufung der Klägerin in die zweite Kategorie hergeleitet wird. Sie beziehen sich auf die fehlende Berücksichtigung der geringen Größe des relevanten Marktes, die unzutreffende Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Klägerin, den Wettbewerb zu schädigen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Vergleich zu den Beträgen, die gegenüber anderen Unternehmen zur Anwendung gekommen seien, und auf die fehlende Berücksichtigung ihrer defizitären finanziellen Lage.
52 Erstens wirft die Klägerin der Kommission vor, diese habe nicht die geringe Größe des relevanten Marktes berücksichtigt und folglich einen im Hinblick auf die genannte Größe zu hohen Geldbußenausgangsbetrag festgesetzt. Die Kommission habe die geringe Größe des Marktes für Garne für die Automobilindustrie im EWR dadurch berücksichtigt, dass sie für die Berechnung der Geldbußen den Ausgangsbetrag mit 5 Millionen Euro für einen 1999 mit 20 Millionen Euro bewerteten Markt festgesetzt habe. In Bezug auf den Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern habe die Kommission für die Berechnung der Geldbußen den Ausgangsbetrag mit 14 Millionen Euro für einen 2004 mit 40 Millionen Euro bewerteten Markt festgesetzt.
53 Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Kommission den Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern unzutreffend mit 40 Millionen Euro für das Jahr 2004 bewertet habe, da sie nicht die Tatsache berücksichtigt habe, dass der Großteil der im EWR verkauften Industriegarne von Wirtschaftsteilnehmern gekauft werde, die das Garn an außerhalb des EWR ansässige Unternehmen exportierten. Die Umsatzzahlen, in denen sich die Ausfuhren von Endprodukten widerspiegelten, hätten von dem 40‑Millionen‑Umsatz abgezogen werden müssen, und der relevante Markt hätte somit mit weniger als 20 Millionen Euro bewertet werden müssen. Die Klägerin gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommission, indem sie es unterlassen habe, der geringen Größe dieses Marktes bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags für die Berechnung der Geldbußen Rechnung zu tragen, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Außerdem sei die Entscheidung in diesem Punkt unzureichend begründet.
54 Zweitens wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Klägerin, Wettbewerber und den Verbraucher in erheblichem Umfang zu schädigen, unzutreffend beurteilt. Die Kommission müsse ihren Marktanteil und „den Gesamtumsatz, den sie mit den betreffenden Artikeln erzielt“, berücksichtigen.
55 Die Klägerin trägt erstens vor, die Kommission habe zu Unrecht geltend gemacht, dass die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der betreffenden Unternehmen, den Wettbewerb zu schädigen, auf der Grundlage der auf dem relevanten Markt erfolgten Lieferungen beurteilt werden könne. Die Kommission habe für ihre Behauptung, die Klägerin habe auf dem relevanten Markt eine Marktmacht, die dem Umsatz entspreche, den sie in den Benelux- und den nordischen Ländern erziele, keinen Beweis erbracht. Der von den betreffenden Unternehmen auf den Wettbewerb ausgeübte Einfluss könne nicht korrekt bewertet werden, ohne die vier spezifischen Umstände zu berücksichtigen, die den Markt kennzeichneten. Zunächst sei der größte Teil der in den Benelux- und den nordischen Ländern verkauften Garne zur sofortigen Ausfuhr bestimmt. Sodann seien Industriegarne Gegenstand intensiven kommerziellen Austauschs. Außerdem werde der Garnhandel weder technisch noch durch ein Regelwerk behindert. Schließlich seien die Garne leicht zwischenzulagern und zu befördern. Die Kommission habe im Übrigen eingeräumt, dass diese Umstände vorlägen, daraus aber bei ihrer Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, den Wettbewerb zu schädigen, keine Folgerungen gezogen. Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, die Kommission habe den Marktanteil der betreffenden Unternehmen nicht berücksichtigt. Drittens behauptet die Klägerin, die Kommission habe auch die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht „vertikal integriert“ sei und somit außerhalb des EWR nicht über Produktionskapazität verfüge. Viertens nimmt die Klägerin auf die Entscheidung 2002/759/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/37.800/F3 – Luxemburgische Brauereien) (ABl. 2002, L 253, S. 21) Bezug, in der deutlich geringere Beträge angewandt worden seien.
56 Die Klägerin ist drittens der Ansicht, dass der Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße im Vergleich zu den Ausgangsbeträgen der Geldbußen, die gegen die übrigen betroffenen Unternehmen verhängt worden seien, viel zu hoch sei, und zwar in Anbetracht der unterschiedlichen Rolle, die sie bei der fraglichen Zuwiderhandlung gespielt habe, der Größe der übrigen betroffenen Unternehmen und deren im Vergleich zu ihr größeren Marktmacht. Die Berechnungsweise der Kommission beruhe auf der grundlosen und unbegründeten Vermutung, die Marktmacht der Klägerin entspreche dem auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz. Selbst wenn die Kommission sich zu Recht auf den genannten Umsatz hätte beschränken können, wäre dieser im Vergleich zu den übrigen Beurteilungsgesichtspunkten (nämlich der vertikalen Integration, der Produktionskapazität in Niedriglohnländern und der Bedeutung der Einfuhren aus diesen Ländern) unverhältnismäßig stark berücksichtigt worden, was zur Festsetzung eines übermäßigen Ausgangsbetrags der Geldbuße geführt habe. Die Klägerin weist schließlich darauf hin, dass die gegen sie verhängte Geldbuße selbst nach Anwendung der Regel, dass eine Obergrenze von 10 % des jeweils im vorausgegangenen Geschäftsjahr von den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen erzielten Umsatzes zu beachten sei, und nach der zusammenarbeitsbedingten Ermäßigung 8 % ihres weltweiten Umsatzes im Jahr 2004 ausmache, während die gegen den „Marktführer“ verhängte Geldbuße kaum 1,1 % von dessen weltweitem Umsatz ausmache.
57 Viertens trägt die Klägerin vor, der Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße sei offenkundig im Hinblick auf ihre prekäre finanzielle Lage, die sich in ihrem sehr schwachen Umsatz widerspiegele, zu hoch.
58 Die Kommission tritt allen diesen Argumenten entgegen und beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes.
Würdigung durch das Gericht
– Zur Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der geringen Größe des relevanten Marktes
59 Erstens trägt die Klägerin im Kern vor, die Kommission habe die Größe des relevanten Marktes nicht berücksichtigt und somit einen Ausgangsbetrag für die Berechnung der Geldbußen festgelegt, der im Hinblick auf die genannte Größe außer Verhältnis stehe.
60 Vorab ist festzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Geldbußen ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, von denen keinem gegenüber den anderen Beurteilungsgesichtspunkten unverhältnismäßiges Gewicht beizumessen ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 226 bis 228).
61 Zu dem der Kommission gemachten Vorwurf, sie habe die Größe des relevanten Marktes nicht berücksichtigt, ist zu bemerken, dass die Kommission nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gegenüber den Unternehmen Geldbußen verhängen kann, deren Betrag 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr von jedem der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen erzielten Umsatzes nicht überschreiten darf. Zur Bemessung der Höhe der Geldbuße innerhalb dieser Grenze verlangen diese Vorschriften die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung. Nach den Leitlinien setzt die Kommission ferner den Ausgangsbetrag nach der Schwere der Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung ihrer Art, nach ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, und nach dem Umfang des räumlichen Marktes fest.
62 Weder die Verordnung Nr. 17 noch die Verordnung Nr. 1/2003, noch die Leitlinien sehen somit vor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor nur ein erheblicher Gesichtspunkt unter anderen ist. Dieser rechtliche Rahmen als solcher verpflichtet die Kommission daher nicht dazu, die begrenzte Größe des Produktmarkts zu berücksichtigen. (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg. 2006, II‑3137, Randnr. 148).
63 Nach der Rechtsprechung hat die Kommission bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung jedoch zahlreiche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die je nach der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und den besonderen Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120). Es lässt sich nicht ausschließen, dass zu diesen Gesichtspunkten, die die Schwere einer Zuwiderhandlung belegen, je nach Fall auch die Größe des Produktmarkts gehören kann.
64 Zwar kann demnach die Marktgröße einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist, doch ist dieser je nach den besonderen Umständen der betreffenden Zuwiderhandlung von unterschiedlicher Bedeutung.
65 Im vorliegenden Fall bestand die Zuwiderhandlung im Wesentlichen im Austausch von sensiblen Informationen über Preislisten und/oder Kundenpreise, in Verständigungen über Preiserhöhungen und/oder Zielpreise, in der Verhinderung der Unterbietung der Preise des etablierten Lieferanten und in der Aufteilung der Kunden (angefochtene Entscheidung, Erwägungsgründe 99 bis 125 und 345). Derartige Praktiken stellen horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien dar und sind somit ihrer Art nach „besonders schwer“. In diesem Zusammenhang ist die geringe Größe des relevanten Marktes, unterstellt, sie sei erwiesen, gegenüber der Gesamtheit der übrigen Gesichtspunkte, die die Schwere des Verstoßes belegen, nur von geringerer Bedeutung.
66 Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Kommission der Auffassung war, dass die Verstöße als besonders schwer im Sinne der Leitlinien anzusehen seien, die für derartige Fälle vorsehen, dass die Kommission „voraussichtlich“ einen Ausgangsbetrag von mehr als 20 Millionen Euro verhängt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die betreffenden Unternehmen nach ihrer relativen Bedeutung auf dem Markt in mehrere Kategorien eingeteilt. Aus dem 358. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission nur einen Ausgangsbetrag von 14 Millionen Euro für die Unternehmen der ersten Kategorie, von 5,2 Millionen Euro für die Unternehmen der zweiten Kategorie (hier die Klägerin), von 2,2 Millionen Euro für die Unternehmen der dritten Kategorie und von 0,1 Millionen Euro für die Unternehmen der vierten Kategorie zugrunde gelegt hat. Daraus ergibt sich, dass der Ausgangsbetrag, von dem ausgehend die Festsetzung der gegenüber der Klägerin verhängten Geldbuße erfolgte, einem Betrag entsprach, der sehr deutlich unter demjenigen lag, den die Kommission nach den Leitlinien „voraussichtlich“ für besonders schwere Verstöße verhängt hätte. In dieser Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße lässt sich eine Bestätigung dafür sehen, dass die Größe des relevanten Produktmarkts durchaus berücksichtigt worden ist.
67 Das Argument der Klägerin, die Kommission habe die Größe des relevanten Marktes nicht berücksichtigt und somit für die Berechnung der Geldbußen einen Ausgangsbetrag festgesetzt, der im Hinblick auf die genannte Größe außer Verhältnis stehe, ist somit zurückzuweisen.
68 Zweitens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße deshalb gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, weil die Kommission – anders als bei der Berechnung betreffend die fragliche Zuwiderhandlung – die geringe Größe des Marktes für Garne für die Automobilindustrie im EWR berücksichtigt und somit einen zur Größe des genannten Marktes verhältnismäßigen Ausgangsbetrag der Geldbuße ermittelt habe.
69 Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ist es in der Tat verboten, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall sind das Kartell auf dem Markt für Garne für die Automobilindustrie im EWR und das Kartell auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern zwei unterschiedliche Zuwiderhandlungen, die unterschiedliche sachliche und räumliche Märkte betreffen. Die Klägerin befindet sich somit nicht in einer Lage, die mit der Lage derjenigen Unternehmen vergleichbar wäre, die an dem Kartell auf dem Markt für Garne für die Automobilindustrie im EWR beteiligt waren, und kann sich somit insoweit nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen.
70 Drittens vermag das Argument der Klägerin nicht durchzudringen, dass die Größe des relevanten Marktes nach Abzug der Ausfuhren der Endprodukte auf einen Betrag von 20 Millionen Euro reduziert werden müsse. Denn zum einen wurden die Umsätze mit den betreffenden Produkten, die in den Endprodukten, die aus dem relevanten Markt ausgeführt wurden, enthalten sind, durchaus auf diesem letztgenannten Markt getätigt und sind somit integrierender Bestandteil des Marktes. Zum anderen hat die Klägerin in keiner Weise dargetan, dass die Ausfuhr von Endprodukten, in denen betroffene auf diesem Markt gehandelte Produkte enthalten sind, aus dem relevanten Markt die Größe dieses Marktes verringert.
71 Im Übrigen ist das Vorbringen einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen. Denn es ergibt sich zwingend aus den vorstehenden Randnrn. 65 und 66, dass die angefochtene Entscheidung hinreichende Angaben in Bezug auf die Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße enthält.
72 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der geringen Größe des relevanten Marktes zurückzuweisen ist.
– Zur Rüge einer unzutreffenden Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Klägerin, den Wettbewerb zu schädigen
73 Die Klägerin macht im Wesentlichen zu Unrecht geltend, dass die Kommission im Widerspruch zu ihren Leitlinien den Ausgangsbetrag der Geldbuße unabhängig von ihrem Gesamtumsatz bestimmt, somit der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der betreffenden Unternehmen, den Wettbewerb zu schädigen, nicht Rechnung getragen und daher gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe.
74 Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zunächst die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt und dessen Umfang berücksichtigt hat. In Anbetracht dieser Faktoren gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von den betreffenden Unternehmen begangene Zuwiderhandlung „besonders schwer“ sei (angefochtene Entscheidung, Erwägungsgründe 344 bis 353).
75 Sodann hat es die Kommission für notwendig erachtet, die an den Kartellen beteiligten Unternehmen entsprechend ihrer Möglichkeit, den Wettbewerb aufgrund ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit zu schädigen, differenziert zu behandeln und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Zudem sei es erforderlich, das jeweilige Gewicht des rechtswidrigen Verhaltens jedes Unternehmens und damit seine tatsächliche Auswirkung auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. Die Kommission hat betont, sie habe als Grundlage für die jeweilige Bedeutung der betreffenden Unternehmen auf den von jedem Unternehmen auf dem Markt und für das betreffende Produkt erzielten Umsatz abgestellt. Folglich hat sie die Unternehmen in vier Kategorien eingeteilt. Amann und Coats wurden mit einem Umsatz zwischen 14 und 18 Millionen Euro in die erste Kategorie eingestuft. Die Klägerin wurde mit einem Umsatz von 6 Millionen Euro in die zweite Kategorie eingestuft. Gütermann, Barbour und Bieze Stork wurden mit einem Umsatz zwischen 2 und 4 Millionen Euro in die dritte und Zwicky mit einem Umsatz zwischen 0 und 1 Million Euro in die vierte Kategorie eingestuft. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die Kommission von einem anhand der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Ausgangsbetrag von 14 Millionen Euro für Coats und Amann, von 5,2 Millionen Euro für die Klägerin, von 2,2 Millionen Euro für Gütermann, Barbour und Bieze Stork und von 0,1 Million Euro für Zwicky ausgegangen (angefochtene Entscheidung, Erwägungsgründe 356 bis 358).
76 Erstens ist, soweit die Klägerin bekräftigt, dass es allein ihr Umsatz auf dem relevanten Markt nicht erlaube, ihre tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit, den Wettbewerb zu schädigen, zu bestimmen, und dass ihr Gesamtumsatz hätte berücksichtigt werden müssen, d. h. derjenige, den sie weltweit mit dem Verkauf sämtlicher Industriegarne erzielt habe, zunächst darauf hinzuweisen, dass auf den Gesamtumsatz eines an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ausdrücklich nur für die Obergrenze Bezug genommen wird, die der Betrag einer Geldbuße nicht überschreiten darf. Im Rahmen dieser Grenze kann die Kommission grundsätzlich die Geldbuße ausgehend von einem räumlich und hinsichtlich der betroffenen Waren nach ihrem Belieben gewählten Umsatz festsetzen, ohne dass sie verpflichtet wäre, gerade auf den Gesamtumsatz abzustellen oder auf denjenigen, der auf dem relevanten räumlichen Markt oder dem relevanten Produktmarkt erzielt wird. Außerdem sehen zwar die Leitlinien nicht vor, dass die Geldbußen anhand eines bestimmten Umsatzes berechnet werden, doch läuft es ihnen auch nicht zuwider, wenn der von dem betreffenden Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielte Umsatz bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt wird, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden und wenn die Umstände es erfordern. Somit kann der Umsatz bei der Berücksichtigung der verschiedenen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden, die vorstehend in Randnr. 75 aufgeführt und in Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 und 6 der Leitlinien enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnr. 82, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 195).
77 Daraus folgt, dass die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße den Umsatz ihrer Wahl berücksichtigen kann, sofern dies nach den Umständen des Falls nicht unangemessen erscheint. Ebenso ist die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung der Höhe der Geldbußen für den Fall, dass Geldbußen gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen festgesetzt werden, nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Endbeträgen der Geldbußen alle Unterschiede in Bezug auf den Gesamtumsatz oder den einschlägigen Umsatz der betreffenden Unternehmen zum Ausdruck kommen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 312; Urteile des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnr. 166, und vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Randnr. 84).
78 In Bezug auf die der Kommission zustehende Wahl zwischen dem einen und/oder dem anderen Umsatz hat die Rechtsprechung klargestellt, dass im Rahmen der zur Festsetzung der Höhe einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durchgeführten Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Zuwiderhandelnden, den Wettbewerb zu schädigen, die eine Beurteilung des tatsächlichen Gewichts dieser Unternehmen auf dem relevanten Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen, umfasst, der Gesamtumsatz nur ein unvollständiges Bild der Verhältnisse vermittelt. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass ein mächtiges Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Geschäftsbereichen auf einem spezifischen Produktmarkt nur am Rande vertreten ist. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass ein Unternehmen mit einer starken Stellung auf einem räumlichen Markt außerhalb der Union auf deren Markt oder dem des EWR nur schwach vertreten ist. In diesen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht unbedingt, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 194). Daher können die auf den betreffenden Märkten von einem Unternehmen erzielten Umsätze zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, sie sind aber relevant für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T‑52/02, Slg. 2005, II‑5005, Randnr. 65, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 152).
79 Mithin kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 196). Denn der Umsatz mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, kann einen zuverlässigen Anhaltspunkt für die Verantwortlichkeit jedes Unternehmens auf dem genannten Markt liefern, weil er ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sich der Verstoß auf den normalen Wettbewerb auswirkt, und stellt somit einen guten Indikator für die Fähigkeit jedes betroffenen Unternehmens zur Verursachung eines Wettbewerbsschadens dar. Im vorliegenden Fall war die Entscheidung der Kommission, sich auf den Umsatz auf dem relevanten Markt zu beziehen, um die Fähigkeit jedes der betroffenen Unternehmen zur Verursachung eines Schadens zu bestimmen, schlüssig und objektiv gerechtfertigt.
80 Die besonderen Umstände, auf die die Klägerin sich beruft, können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Es ist nämlich zunächst zu bemerken, dass das Kartell keine weltweite räumliche Dimension hatte und dass sich der durch die Zuwiderhandlung beeinträchtigte Wettbewerb auf den Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern beschränkte. Sodann hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Kommission ein Fehler unterlaufen ist, als sie die Ansicht vertrat, der von den betreffenden Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielte Umsatz habe den Umsatz eingeschlossen, den die Unternehmen mit den in anderen als in den Benelux- und den nordischen Ländern hergestellten, aber auf dem fraglichen Markt vertriebenen Industriegarnen erzielt hätten, oder den Umsatz, den sie mit Industriegarnen erzielt hätten, die zunächst in den Beneluxländern oder den nordischen Ländern hergestellt und später in andere Länder ausgeführt worden seien. Schließlich ist die Argumentation der Klägerin widersprüchlich, weil sie die Berücksichtigung des Gesamtumsatzes der betreffenden Unternehmen voraussetzt, um sie in unterschiedliche Kategorien einzuteilen, und zum anderen voraussetzt, dass der von dem betreffenden Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielte Umsatz gewählt wird, um für jedes von ihnen den Ausgangsbetrag der Geldbuße zu bestimmen.
81 Zweitens kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, dass diese nicht die Marktanteile der betreffenden Unternehmen berücksichtigt hat. Zunächst ist nämlich zu bemerken, dass die Kommission im 356. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, dass die Informationen über die Marktanteile im Allgemeinen nicht hinreichend genau seien, um als Bezugspunkt zu dienen. Wollte man, wie die Klägerin vorträgt, unterstellen, dass die für ihren Marktanteil in den Benelux- und den nordischen Ländern gelieferten Informationen ausreichend genau seien, um als Bezugspunkt zu dienen, so hätten derartige Informationen dennoch in Anbetracht der Unzulänglichkeit der Informationen über die Marktanteile der anderen am Kartell Beteiligten nicht verwendet werden können. Unter diesen Umständen hat sich die Kommission zu Recht auf den auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz bezogen, der im Stadium der Bestimmung des jeweiligen Gewichts der am Kartell Beteiligten zwecks ihrer Aufteilung in verschiedene Gruppen das jeweilige Gewicht dieser Unternehmen am besten widergespiegelt hat.
82 Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe berücksichtigen müssen, dass sie im Unterschied zu anderen betroffenen Unternehmen nicht vertikal integriert gewesen sei. Denn es steht der Kommission frei, wenn sie die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit von Personen, die den Wettbewerbsregeln zuwiderhandeln, zur Schädigung des Wettbewerbs bewertet, im Rahmen der Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung und der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße auf die Angaben zu den Umsätzen und den Anteilen am betreffenden Markt abzustellen. Besondere Umstände wie die Merkmale dieses Marktes können jedoch geeignet sein, die Aussagekraft dieser Angaben spürbar zu verringern, und es gebieten, bei der Beurteilung des Einflusses der Unternehmen auf dem Markt andere relevante Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die vertikale Integration und die Breite der Produktpalette (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnrn. 61 und 63). Zwar könnten nämlich die vertikale Integration und die Breite der Produktpalette gegebenenfalls einschlägige Kriterien für die Beurteilung des Einflusses sein, den ein Unternehmen auf den Markt ausüben kann, und für diesen Einfluss in Bezug auf die Marktanteile oder den Umsatz auf dem betreffenden Markt ergänzende Indizien darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnrn. 67 bis 72 und 78 bis 81), doch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem aus der vertikalen Integration der übrigen beteiligten Unternehmen hergeleiteten Vorbringen nicht dartut, dass diese Unternehmen über besondere und bedeutsame Wettbewerbsvorteile auf dem relevanten Markt verfügten. Außerdem hat die Klägerin, wie in der vorstehenden Randnr. 80 betont worden ist, nicht dargetan, dass der Umsatz, den die Unternehmen mit den in anderen als in den Benelux- und den nordischen Ländern hergestellten, aber auf dem fraglichen Markt gehandelten Industriegarnen erzielt hätten, oder der Umsatz, den sie mit Industriegarnen erzielt hätten, die in den Beneluxländern oder den nordischen Ländern hergestellt und später in andere Länder ausgeführt worden seien, nicht in ihren Umsatz auf dem relevanten Markt eingegangen sei.
83 Viertens ist der Vergleich der Klägerin zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung „Luxemburgische Brauereien“ (Randnr. 55 oben) nicht stichhaltig. Denn zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission von ihrem Wertungsspielraum unter Beachtung der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 1/2003 sowie der Regelung Gebrauch gemacht, die sie sich in den Leitlinien selbst auferlegt hat. Außerdem bildet die Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 234, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 275).
84 Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.
– Zur Rüge des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen Anwendung eines Ausgangsbetrags, der im Vergleich zu denjenigen, die gegenüber anderen Unternehmen angewandt wurden, zu hoch sei
85 Erstens trägt die Klägerin zu Unrecht vor, der Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße, also 5,2 Millionen Euro, stehe im Vergleich zu den Ausgangsbeträgen, auf die für die Berechnung der Geldbußen abgestellt worden sei, die gegenüber anderen betroffenen Unternehmen verhängt worden seien, außer Verhältnis.
86 Zum einen hat die Kommission, wie im Rahmen der ersten Rüge festgestellt, zu Recht im vorliegenden Fall auf den von den betreffenden Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz abgestellt, um ihre jeweilige Bedeutung auf diesem Markt zu bestimmen.
87 Zum anderen ist zu bemerken, dass sich nach den Leitlinien der für die besonders schweren Zuwiderhandlungen in Betracht zu ziehende Ausgangsbetrag auf mindestens 20 Millionen Euro beläuft. Da das Verhältnis der Ausgangsbeträge zueinander die Unterschiede zwischen den betreffenden Unternehmen widerspiegelt und die Kommission diese Ausgangsbeträge in Anbetracht der vorstehend in Randnr. 74 erwähnten Gesichtspunkte in einer Höhe festgesetzt hat, die deutlich unter dem in den Leitlinien festgesetzten Mindestsatz liegt, lässt sich kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit feststellen.
88 Zweitens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass daraus hergeleitet wird, dass Ausgangsbetrag und Endbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße gegenüber den gegen die übrigen betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen unvernünftig hoch seien. Die Klägerin kann nämlich nicht mit Erfolg den Schluss ziehen, es habe eine diskriminierende oder unverhältnismäßige Behandlung vorgelegen, weil der zugrunde gelegte Ausgangsbetrag der Geldbuße sich im Licht des Kriteriums rechtfertigen lässt, das von der Kommission für die Beurteilung der Bedeutung jedes der Unternehmen auf dem einschlägigen Markt herangezogen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 304), wobei außerdem festzustellen ist, dass sich der zugrunde gelegte Ausgangsbetrag von 5,2 Millionen Euro in einer Größenordnung bewegt, die deutlich unter derjenigen liegt, die die Leitlinien für „besonders schwere“ Zuwiderhandlungen vorsehen.
89 Außerdem ist die Kommission, wie vorstehend in Randnr. 77 ausgeführt, nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Endbeträgen der Geldbußen mehrerer an derselben Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf den Gesamtumsatz oder den einschlägigen Umsatz der betreffenden Unternehmen zum Ausdruck kommen.
90 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verlangen ferner in Fällen, in denen Geldbußen gegen mehrere Unternehmen festgesetzt werden, die an derselben Zuwiderhandlung beteiligt sind, auch nicht, dass die gegen ein kleines oder mittleres Unternehmen festgesetzte Geldbuße, als Prozentsatz vom Umsatz ausgedrückt, nicht höher ist als die gegen die größeren Unternehmen festgesetzten Geldbußen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen. Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen Unternehmen (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T‑303/02, Slg. 2006, II‑4567, Randnr. 174).
91 Nach alledem lässt sich nicht mit Erfolg der Schluss ziehen, dass der Ausgangsbetrag, der Grundbetrag und der Endbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße unverhältnismäßig seien.
92 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zur Rüge der Festsetzung eines im Hinblick auf die prekäre finanzielle Lage der Klägerin übermäßigen Ausgangsbetrags
93 Die Rüge der Klägerin, dass der Ausgangsbetrag der ihr gegenüber verhängten Geldbuße aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage und des Risikos, dass die Geldbuße zum Verschwinden des Unternehmens führe, übermäßig sei, ist zurückzuweisen.
94 Der Ausgangsbetrag der Geldbuße stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 95). Daraus folgt, dass die Tatsache allein, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße 32 % des Gesamtumsatzes der Klägerin im Jahr 2001 ausmacht, nicht den Schluss erlaubt, dieser Betrag sei übermäßig.
95 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission jedenfalls nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 327, und SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 105; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 1983, IAZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 54 und 55).
96 Außerdem kann die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform, einmal unterstellt, dass eine von einem Organ der Union getroffene Maßnahme zur Auflösung eines Unternehmens führt, zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 372).
97 Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen, der aus der unzutreffenden Festsetzung des Ausgangsbetrags und der Höhe der Geldbuße sowie der unzutreffenden Einstufung der Klägerin in die zweite Kategorie hergeleitet wird.
Zum Klagegrund der unzutreffenden Beurteilung der mildernden Umstände
Vorbringen der Parteien
98 Erstens trägt die Klägerin vor, sie habe die während der Zusammenkünfte geschlossenen Vereinbarungen niemals durchgeführt und auch nicht die Absicht gehabt, dies zu tun.
99 Zum Ersten weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission das individuelle Verhalten der Klägerin nicht effektiv gewürdigt habe.
100 Zum Zweiten trägt die Klägerin vor, dass die „tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen oder der eine Zuwiderhandlung darstellenden Praktiken“ dadurch bestätigt werde, dass Listen ihrer „tatsächlichen Tarife“ nicht mitgeteilt und Listen von „fiktiven Basistarifen“ übermittelt worden seien. Insoweit trägt sie vor, sie handele nur auf individueller Grundlage Preisvereinbarung mit ihren Abnehmern aus und schließe sie ab und praktiziere somit keine Politik der Ermäßigungen von den Kunden mitgeteilten Listenpreisen. Nur im Rahmen ihrer Beziehung zu ihren Mittelsmännern (Vertreter und Vertreiber) wende sie interne Tariftabellen an und händige sie aus. Der Vergleich zwischen Preisen auf fiktiver Grundlage zum einen und tatsächlich ihren Kunden in Rechnung gestellten Preisen sowie ihren Vertretern gelieferten Tariftabellen zum anderen zeige klar, dass es an einer Wechselbeziehung zwischen diesen Preisarten fehle.
101 Zum Dritten macht die Klägerin geltend, sie habe ihr Preisgebaren auf dem Markt nicht gemäß den Listen der „fiktiven Basistarife“, die sie übermittelt habe, angepasst. Sie ist der Ansicht, unter Angabe von Zahlen dargetan zu haben, dass die Entwicklung der von ihr tatsächlich angewandten Preise von der Entwicklung der anlässlich der Zusammenkünfte verteilten Tarife völlig unabhängig gewesen sei, und zwar während des ganzen Zeitraums zwischen 1994 und 2001. Sie weist auch darauf hin, dass der Versuch einer Erhöhung um 3,5 % für Lieferungen in den Niederlanden, den ihr die Kommission zur Last lege, nicht die Folge einer der angeblich anlässlich der Zusammenkunft vom 19. September 2000 in Budapest geschlossenen Vereinbarungen gewesen sei, sondern sich vielmehr aus einer Regelung der Fédération belge du textile (Febeltex) ergeben habe. Die Preiserhöhung um 6 % in Schweden beziehe sich nur auf Nylonfäden und sei einzig der Kurserhöhung des Pfund Sterling zuzuschreiben.
102 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission, indem sie ihr lediglich eine 15%ige Ermäßigung der Höhe der Geldbuße gewährt habe, nicht berücksichtigt habe, dass ihre Rolle in zeitlicher Hinsicht sehr viel begrenzter gewesen sei, da sie erst 1997 damit begonnen habe, an den die nordischen Länder betreffenden Gesprächen teilzunehmen. Die Kommission habe ebenso wenig berücksichtigt, dass sie das einzige der betreffenden Unternehmen gewesen sei, das die fragliche Zuwiderhandlung weder geplant noch organisiert habe, und dass sie erst 1991 damit begonnen habe, an den Zusammenkünften für die Beneluxländer teilzunehmen. Es sei daher überraschend, dass für die Höhe der Geldbuße Bieze Stork, die doch an den Gesprächen über die Beneluxländer seit Beginn der fraglichen Zuwiderhandlung teilgenommen habe, der gleiche Ermäßigungsprozentsatz gewährt worden sei. Die Klägerin betont, lediglich an etwa 85 % der die Beneluxländer betreffenden Zusammenkünfte, an 35 % der die nordischen Länder betreffenden Zusammenkünfte und an der Gesamtdauer der fraglichen Zuwiderhandlung zu durchschnittlich 60 % beteiligt gewesen zu sein. Folglich habe die Kommission gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
103 Die Kommission tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen und beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes.
Würdigung durch das Gericht
104 Die Leitlinien sehen in Nr. 3 die Verringerung des Grundbetrags bei „mildernden Umständen“ wie z. B. der tatsächlichen Nichtanwendung der Kartellabsprachen, ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum bei der Begehung der Zuwiderhandlung, der Beendigung des Verstoßes nach dem ersten Eingreifen der Kommission oder sonstigen nicht ausdrücklich genannten Umständen vor.
105 Erstens ist die Rüge zu prüfen, die daraus hergeleitet wird, dass die von der Klägerin angeführte tatsächliche Nichtanwendung der Kartellabsprachen nicht berücksichtigt worden sei.
106 Zum Ersten ist zu dem Vorbringen der Klägerin, sie habe den konkurrierenden Unternehmen nur fiktive Basistarife übermittelt, zu bemerken, dass die Klägerin zwei Reihen von Preislisten vorgelegt hat, wobei sie behauptete, dass die erste Reihe von Listen, nämlich diejenigen, die den am Kartell Beteiligten anlässlich der Zusammenkünfte übermittelt worden waren, fiktive Basistarife enthalten und die zweite ihre tatsächlichen Tarife wiedergegeben habe. Außerdem ist zu betonen, dass die Listen mit den tatsächlichen Tarifen mehrere Tarife pro Garntyp enthalten, die in acht Spalten aufgeführt werden, während die Listen mit den angeblich fiktiven Basistarifen lediglich einen einzigen Basistarif pro Garntyp enthalten, der in der ersten Spalte angegeben wird.
107 Es ist festzustellen, dass die Beträge, die in der ersten Spalte der beiden Reihen von Listen mit den tatsächlichen Tarifen bzw. den angeblich fiktiven Basistarifen wiedergegeben werden, nahezu identisch sind. In dieser Hinsicht hat die Klägerin behauptet, allein der in der achten Spalte genannte tatsächliche Tarif sei einschlägig.
108 Mit der Kommission ist festzustellen, dass in den Listen mit den tatsächlichen Tarifen mehrere Garntypen keinem in der achten Spalte genannten Tarif entsprechen, sondern lediglich in den ersten vier Spalten genannten Basistarifen. Es ist daher kaum anzunehmen, dass lediglich die in der achten Spalte genannten Tarife einschlägig waren. Außerdem ergibt sich aus der Kommissionsakte, dass die unterschiedlichen Tarife anhand der bestellten Menge angewandt wurden. So variieren die Tarife nach dem Gewicht der Produkte (z. B. gelten bei den Garnen für Polyestersäcke die in der ersten Spalte aufgeführten Tarife für ein Gewicht von 10 Kilo, die in der zweiten Spalte aufgeführten für ein Gewicht von 25 Kilo usw.) oder nach der Verpackungseinheit der Produkte (z. B. gelten bei Polyamiden die in der ersten Spalte genannten Tarife für bestellte Mengen unterhalb einer Verpackungseinheit, die in der zweiten Spalte genannten Tarife für Mengen, die der kleinsten Verpackungseinheit entsprechen, usw.). Aus dieser Feststellung kann abgeleitet werden, dass in Wirklichkeit der in der ersten Spalte genannte Tarif derjenige ist, der für die Kategorie der Kleinkäufe mitgeteilt wurde, und dass dieser somit keineswegs fiktiv ist. Selbst unterstellt, dass die in den ersten vier Spalten genannten Tarife, wie die Klägerin vorträgt, auf den Listen mit den tatsächlichen Tarifen des Jahres 2001 lediglich als „Hinweis auf die Vergangenheit“ genannt wurden, ändert dies nichts daran, dass zum einen diese Tarife nicht rein fiktiv waren und dass sich zum anderen nicht ausschließen lässt, dass die konkurrierenden Unternehmen, ausgehend von den in der ersten Spalte genannten Basistarifen, sich eine Vorstellung von den für größere Bestellungen anwendbaren Tarifen machen konnten. Folglich kann angenommen werden, dass die von der Klägerin den konkurrierenden Unternehmen mitgeteilten Preislisten nicht fiktiv, sondern lediglich ungenau oder unvollständig waren.
109 Daher ist die Kommission zu Recht im 170. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den fiktiven Charakter ihrer in der ersten Spalte genannten Basistarife nicht dargetan hat.
110 Insoweit vermag das Vorbringen der Klägerin, das sich auf ihren Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Studien stützt, wonach die gegenüber ihren Kunden angewandten Preise niedriger gewesen seien als diejenigen, die anlässlich der Zusammenkünfte besprochen worden seien, nicht das vorgenannte Ergebnis der Kommission in Frage zu stellen. Denn die Kommission hat keineswegs in Abrede gestellt, dass zwischen den tatsächlich seitens der Klägerin gegenüber ihren Kunden angewandten und den anlässlich der Zusammenkünfte besprochenen Preisen ein Unterschied besteht, sondern zu Recht betont, dass dieser Unterschied nicht überraschend sei, weil jeder Lieferant seinen Kunden Preisnachlässe einräume.
111 Zum Zweiten ist in Bezug auf die Rüge der Klägerin, die während der Zusammenkünfte geschlossenen Vereinbarungen seien nicht durchgeführt worden, zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgebrachten Argumente belegen können, dass sie sich im Zeitraum ihrer Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 113).
112 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission rechtlich hinreichend belegt hat, dass die Klägerin an zahlreichen Zusammenkünften des Kartells und bilateralen Treffen teilgenommen hat und wiederholt an mehreren kollusiven Praktiken beteiligt war, auf die die angefochtene Entscheidung abstellt.
113 Sodann ergibt sich aus den Erwägungsgründen 139 Buchst. b und 143 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Behauptung der Klägerin, sie habe den beanstandeten Zusammenkünften niemals Folge geleistet oder sie umgesetzt, dass sie zweimal bekundet hat, ihre Preise erhöht zu haben.
114 Zum einen hat die Kommission im 139. Erwägungsgrund Buchst. b der angefochtenen Entscheidung angegeben, dass die Klägerin anlässlich der Zusammenkunft in Prag am 8. September 1998 mitgeteilt hatte, sie habe ihre Preise gegenüber ihrem Vertriebspartner in Schweden um 6 % erhöht. Die Klägerin bestreitet, die genannte Erhöhung tatsächlich durchgeführt zu haben, begründet aber ihre Behauptung nur damit, dass der tatsächlich in Schweden angewandte Preis während des Zeitraums 1997–1998 unverändert geblieben sei. Eine solche Erklärung überzeugt nicht, weil die Klägerin selbst sowohl in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch schriftsätzlich bestätigt hat, dass allgemein der Markt von 1992 bis 2002 stark rückläufig tendiert habe. Der Kommission ist somit kein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie die Ansicht vertrat, dass die Preise normalerweise hätten sinken müssen. Daraus folgt, dass sich in der Beständigkeit der von der Klägerin in Schweden praktizierten Preise eher ein Beleg dafür sehen lässt, dass diese Preise künstlich auf einem bestimmten Niveau gehalten wurden, und dass diese Beständigkeit in Ermangelung einer überzeugenden Erklärung der Klägerin die Vermutung erlaubt, dass die Klägerin wenigstens zum Teil manche der geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt hat.
115 Zum anderen ergibt sich aus dem 143. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass anlässlich der Zusammenkunft vom 19. September 2000 in Budapest für die Lieferungen in den Niederlanden im Jahr 2001 eine Vereinbarung zur Erhöhung der Preise um 3,5 % geschlossen worden ist, die zunächst seitens der Klägerin durchgeführt wurde. Die Klägerin bestreitet nicht, die genannten Preise tatsächlich um 3,5 % erhöht zu haben.
116 Allerdings trägt die Klägerin zu Unrecht vor, die genannte Erhöhung sei infolge einer Anfrage von Febeltex im Oktober 2000, die Preise um 5 % zu erhöhen, erfolgt. Denn die Kommission hat im 170. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, dass diese Begründung nicht stichhaltig sei, da es ausreichend übereinstimmende Indizien für das Gegenteil gebe. Zunächst sah die Vereinbarung eine 3,5%ige Preiserhöhung zwischen Januar und März 2001 vor. Die Klägerin bestreitet nicht, seit dem 1. Januar 2001 eine derartige Erhöhung angewandt zu haben. Sodann trägt das Febeltex‑Schreiben ein späteres Datum als das der Vereinbarung. Schließlich belief sich die von der Klägerin angewandte Erhöhung auf 3,5 % und nicht auf 5 %.
117 Unter diesen Umständen trägt die Klägerin zu Unrecht vor, die Kommission hätte ihr mildernde Umstände wegen „tatsächlicher Nichtanwendung der Vereinbarungen“ zubilligen müssen.
118 Zweitens ist in Bezug auf das Argument, das aus der angeblich passiven Mitwirkung oder dem reinen Mitläufertum bei der Begehung der fraglichen Zuwiderhandlung hergeleitet wird, festzustellen, dass ihm jede Grundlage fehlt.
119 Eine ausschließlich passive Mitwirkung impliziert nämlich, dass sich das betroffene Unternehmen „nicht hervorgetan“ hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 167).
120 Nach der Rechtsprechung kann bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 168, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 331, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 126).
121 Im vorliegenden Fall hat die Kommission gerade berücksichtigt, dass die Klägerin und Bieze Stork an den die nordischen Länder betreffenden Zusammenkünften seltener beteiligt waren, indem sie ihnen eine 15%ige Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße gewährte (372. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin und Bieze Stork hatten sich nämlich an den die nordischen Länder betreffenden Gesprächen erst ab 1997 bzw. 1998 beteiligt.
122 Zum Ersten beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil Bieze Stork die gleiche prozentuale Herabsetzung der Höhe der Geldbuße gewährt worden sei, obwohl dieses Unternehmen an der fraglichen Zuwiderhandlung von Beginn an beteiligt gewesen sei. Die Argumentation der Klägerin beruht auf einer Verwechslung der Frage der Dauer der Zuwiderhandlung und derjenigen des Vorliegens mildernder Umstände. In Bezug auf die Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung hat die Kommission auf die Ausgangsbeträge der gegen die Klägerin und Bieze Stork verhängten Geldbußen Prozentsätze angewandt, die im Verhältnis zur Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung stehen, nämlich 100 % für das erstgenannte und 115 % für das zweitgenannte Unternehmen. Die Klägerin kann sich umso weniger auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, als die ihr gewährte Ermäßigung die gleiche ist wie diejenige, die Bieze Stork gewährt wurde, obwohl sich dieses Unternehmen an den Gesprächen über die Industriegarne in den nordischen Ländern ein Jahr später als die Klägerin beteiligt hat.
123 Zum Zweiten kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße deshalb verletzt worden sei, weil die für mildernde Umstände gewährte Ermäßigung um 15 % unzureichend gewesen sei.
124 Zunächst hat die Klägerin selbst schriftsätzlich eingeräumt, dass sie bei ungefähr 85 % der Zusammenkünfte, die den Beneluxländern galten, vertreten gewesen war. Sie war somit bei der großen Mehrzahl der Kartellabsprachen anwesend und kann sich auf dieser Grundlage auf keinen mildernden Umstand wegen einer wie auch immer gearteten passiven Mitwirkung berufen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sie lediglich an 35 % der Zusammenkünfte betreffend die nordischen Länder teilgenommen hat, und der Umstand, dass sie nur während 60 % der Gesamtdauer der fraglichen Zuwiderhandlung bei den Zusammenkünften anwesend war. Wenn die Kommission für einen derartigen mildernden Umstand eine Ermäßigung gewährt, kann sie nicht verpflichtet sein, eine rein mathematische Berechnung anzustellen, die darin besteht, einen Prozentsatz anzuwenden, der zum Grad der Teilnahme jedes Unternehmens an den im Rahmen des Kartells veranstalteten Zusammenkünften direkt proportional ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erscheint der Satz von 15 %, der der Klägerin wegen ihrer späten Teilnahme an den Zusammenkünften betreffend die nordischen Länder gewährt wurde, vernünftig.
125 Schließlich bedeutet die Tatsache, dass die Klägerin nach der Einführung der Zusammenkünfte begonnen hat, an der fraglichen Zuwiderhandlung teilzunehmen, noch nicht, dass sie nicht an der Planung oder der Organisation der genannten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Denn die Arbeitsweise des Kartells wurde, wie die Kommission zu Recht betont, nicht bei den ersten Zusammenkünften organisiert und definitiv festgelegt.
126 Schließlich geht sowohl aus dem 139. Erwägungsgrund Buchst. e der angefochtenen Entscheidung als auch aus den Erklärungen der Klägerin in Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass diese keine passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum an den Tag legte. Denn bei der Zusammenkunft vom 8. September 1998 in Prag wurde auf Wunsch von Amann vereinbart, dass die Klägerin Verbindung zu Danfield aufnehmen solle, um dieses Unternehmen zu veranlassen, seinen Importeur und einzigen Vertriebspartner für Deutschland und die Beneluxländer, die Gesellschaft Heinke, zu beeinflussen, die stark ermäßigte Preise anwandte. Die Klägerin räumt ein, dass sie sich nicht offen geweigert habe, diesem Wunsch nachzukommen, und begründet dies damit, sie habe sich eine derartige Weigerung in Anbetracht der Schwäche ihrer Stellung gegenüber Coats und Amann nicht erlauben können. Jedoch vermag der angeblich auf die Klägerin durch Coats und Amann ausgeübte Zwang in keiner Weise eine Rechtfertigung darzustellen, da sie ohne Weiteres wegen des angeblich auf sie ausgeübten Drucks die zuständigen Behörden hätte einschalten und bei der Kommission einen Antrag nach Art. 3 der Verordnung Nr. 17 hätte stellen können.
127 Außerdem hat die Kommission im 139. Erwägungsgrund Buchst. b der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei der Zusammenkunft vom 8. September 1998 in Prag die beteiligten Unternehmen informiert hatte, dass sie die für ihren Vertriebspartner geltenden Preise im Februar 1998 um 6 % angehoben habe. Die Klägerin bestreitet nicht, eine derartige Information erteilt zu haben. Außerdem stellt sie die Feststellung, die die Kommission im 143. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung getroffen hat, nicht in Frage, dass sie als Erste eine Preiserhöhung um 3,5 % in Dänemark und in Schweden angewandt habe.
128 Es ist klarzustellen, dass die Frage, ob die Klägerin tatsächlich mit Danfield Kontakt aufgenommen oder ob sie wirklich ihre Preise erhöht und dies als Erste getan hat, im vorliegenden Fall nicht erheblich ist, da es für die Frage ihrer passiven Mitwirkung allein auf ihr Verhalten während der Kartellzusammenkünfte ankommt.
129 Insoweit ist die Tatsache, dass ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer nach Art. 81 Abs. 1 EG rechtswidrigen Abstimmung erwiesen ist, sich auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat, nicht zwangsläufig zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, dass trotz der Abstimmung mit seinen Konkurrenten eine andere als die vereinbarte Politik verfolgt, versucht nämlich möglicherweise nur, die Vereinbarung zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 130).
130 Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin nicht als mildernden Umstand geltend machen konnte, sie habe rein passiv mitgewirkt oder sei ein bloßer Mitläufer bei der fraglichen Zuwiderhandlung gewesen.
131 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Klagegrund einer unzutreffenden Beurteilung der Zusammenarbeit
Vorbringen der Parteien
132 Erstens ist die Klägerin der Ansicht, dass die 20%ige Herabsetzung der Geldbuße, die gemäß Abschnitt D Nr. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährt worden sei, in Anbetracht der Aspekte, auf die sie sich berufen könne und die ausdrücklich aus der angefochtenen Entscheidung hervorgingen, unzureichend sei. Sie trägt vor, sie habe den Sachverhalt nicht bestritten, habe Beweise beigebracht, die der Kommission dabei geholfen hätten, die Zuwiderhandlung zu belegen, sei eine (oft sogar die einzige) wichtige Quelle für tatsächliche Informationen gewesen, die in die Mitteilung der Beschwerdepunkte Eingang gefunden hätten, habe Informationen geliefert, die den Inhalt zahlreicher Zusammenkünfte belegt hätten, wie z. B. den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung von Zürich vom 9. September 1997, und sei schließlich die Einzige gewesen, die Preislisten vorgelegt habe, die sie von ihren Mitbewerbern erhalten habe, womit sie mehr Informationen übermittelt habe, als von ihr verlangt worden seien, sowie wichtige Beweise. Sie habe auch zahlreiche Angaben übermittelt, die sie selbst belasteten, und habe sogar ihre Jahresbuchhaltung, ihre vollständige Kostenstruktur und ihre internen Tarife offengelegt. Folglich hätte ihre äußerst weitgehende Zusammenarbeit mit einer Ermäßigung von mindestens 40 % belohnt werden müssen.
133 Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, weil die Herabsetzung um 20 %, die ihr für ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung gewährt worden sei, verglichen mit der Herabsetzung um 15 %, die Amann, Gütermann und Zwicky gewährt worden sei, obwohl die Kommission die von diesen drei Unternehmen erteilten Informationen als nutzlos eingestuft habe, bei Weitem unzureichend sei.
134 Die Kommission trägt vor, dank der Nachprüfungen und der Zusammenarbeit von Coats habe sie bereits über relativ viele Informationen verfügt. Der Beitrag der Klägerin sei zum großen Teil deren Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zuzuschreiben, die von ihr im Rahmen eines gültigen Auskunftsverlangens angefordert worden seien. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts, das für die Herabsetzung der Geldbuße berücksichtigt worden sei, letztlich recht beschränkten Ausmaßes gewesen sei, da die Klägerin ihre eigene Rolle heruntergespielt habe. Schließlich habe die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass sich die Herabsetzung gemäß Abschnitt D der Kronzeugenmitteilung zwischen 10 % und 50 % bewegen müsse, dass der Satz von 20 % innerhalb dieses Rahmens liege und dass in Anbetracht der Zusammenarbeit, die sich auf die Beantwortung eines gültigen Auskunftsverlangens und das Nichtbestreiten des Sachverhalts beschränke, die Herabsetzung um 20 % als normal bezeichnet werden könne.
135 Die Rüge, die aus dem Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung hergeleitet werde, sei nicht begründet. In den Ausführungen der Klägerin lasse sich vielmehr ein Beleg dafür sehen, dass die den drei vorgenannten Unternehmen gewährte Herabsetzung um 15 % rechtswidrig sei, während niemand zu seinen Gunsten die zugunsten eines anderen begangene rechtswidrige Handlung anführen könne. Schließlich gehe die Klägerin nicht so weit, ihre Zusammenarbeit auf die gleiche Stufe wie die von Coats zu stellen, beantrage aber dennoch, dass ihr eine vergleichbare Ermäßigung gewährt werde.
Würdigung durch das Gericht
136 In ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit hat die Kommission die Voraussetzungen definiert, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder von der Geldbuße befreit werden können oder in den Genuss einer Herabsetzung des Betrags der Geldbuße, den sie normalerweise hätten zahlen müssen, kommen können (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit).
137 Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht vor:
„1. Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle [in den Abschnitten B und C genannten] Voraussetzungen erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt.
2. Dies gilt insbesondere, wenn
– ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;
– ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.“
138 Im vorliegenden Fall wurde die Geldbuße der Klägerin gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit um 20 % niedriger festgesetzt.
139 Zur Begründung ihrer Beurteilung führt die Kommission im 393. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:
„BST lieferte der Kommission Beweise, die es ihr wesentlich erleichterten, die Zuwiderhandlungen zu beweisen. BST ist in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch als wichtige Quelle für die Schlussfolgerungen der Kommission genannt. Anhang 14 von BST’s Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission half der Kommission, um den Inhalt von zahlreichen Treffen zu konstruieren; so hat das Unternehmen zum Beispiel einen Großteil der Inhalte der Absprachen zu Beginn der 90er Jahre, den Inhalt des Treffens in Wien und den Inhalt der am 9. September 1997 in Zürich getroffenen Vereinbarung geliefert. BST übermittelte der Kommission als einziges Unternehmen die Preislisten, die es zu Zeiten der Absprachen mit seinen Wettbewerbern erhalten hatte. In seinem Schreiben vom 23. April 2003 lieferte BST nicht bloß Fakten, sondern legte der Kommission unter Ziffer 4.3. ‚Inhalt/Diskussionen während informeller Treffen‘ wichtige Beweise vor.“
140 Ferner wies die Kommission darauf hin, dass die Klägerin ihr nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitgeteilt habe, dass sie den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stütze, nicht bestreite (392. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
141 Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der gegen Amann, Gütermann und Zwicky verhängten Geldbuße um 15 % niedriger festgesetzt worden ist. In den Erwägungsgründen 395 und 396 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission diese Herabsetzung mit zwei Gründen gerechtfertigt. Zum einen hätten diese drei Unternehmen Informationen, Dokumente und andere Beweise geliefert, die zur Begründung des Vorliegens eines Verstoßes beigetragen hätten; dabei wurde jedoch betont, dass die von diesen Unternehmen gelieferten Informationen im Vergleich zu den von der Klägerin gelieferten nicht als nützlich anzusehen seien. Zum anderen hätten diese Unternehmen die Substanz der Tatsachen, auf die die Kommission ihre Behauptung gestützt habe, nicht in Frage gestellt.
142 Außerdem kann im Rahmen der Beurteilung der Zusammenarbeit der an einem Kartell Beteiligten nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden, da diese bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 88). Bei dieser Beurteilung darf sie jedoch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
143 Daher ist im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen und ohne ihren Wertungsspielraum zu überschreiten, die Geldbuße der Klägerin für ihre Zusammenarbeit um 20 % niedriger ansetzen durfte.
144 Zum Ersten ist zu betonen, dass die von der Kommission im 393. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angestellten Überlegungen keinen Zweifel an der sehr großen Bedeutung der Zusammenarbeit der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens lassen. Diese Zusammenarbeit hat es der Kommission „wesentlich“ erleichtert, die Zuwiderhandlungen zu beweisen. Sodann erkennt die Kommission unmissverständlich an, dass die Klägerin eine „wichtige“ Quelle für die Schlussfolgerungen der Kommission gewesen sei und dass sie „als einziges Unternehmen“ die Preislisten vorgelegt habe, die anlässlich der Zusammenkünfte ausgetauscht worden seien. Derartige Unterlagen sind von offenkundiger Bedeutung für den Nachweis des Vorliegens eines Verstoßes wie des im vorliegenden Fall in Rede stehenden, der im Wesentlichen im Austausch sensibler Informationen über Preislisten und/oder Kundenpreise sowie in Verständigungen über Preiserhöhungen und/oder Zielpreise besteht. Schließlich hat die Kommission hervorgehoben, dass die Klägerin „nicht bloß“ Fakten geliefert, sondern auch „wichtige Beweise“ vorgelegt habe.
145 Die Erklärungen der Kommission, die darauf abzielen, die Bedeutung der Zusammenarbeit der Klägerin, wie sie in der angefochtenen Entscheidung beschrieben wird, herunterzuspielen, sind kaum überzeugend. Die Begründung nämlich, dass die Kommission bereits dank der Nachprüfungen und der Zusammenarbeit von Coats über relativ viele Informationen verfügt habe, vermag allein nicht die Bedeutung der Rolle der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens zu schmälern. Selbst wenn man mit der Kommission davon ausginge, dass diese bereits durch Coats Kenntnis von mehreren von der Klägerin erwähnten Zusammenkünften erlangt hatte, ändert dies nichts daran, dass sich aus den Erwägungsgründen 131, 133, 135, 137, 139 und 146 der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Klägerin häufig als Quelle, ja sogar als einzige Informationsquelle für diese Zusammenkünfte genannt wird.
146 Insoweit versucht die Kommission auch schriftsätzlich die Zusammenarbeit der Klägerin bei der Untersuchung herunterzuspielen, indem sie geltend macht, dass die häufigen Verweise auf die Preislisten den Eindruck vermittelten, sie nehme oft auf Unterlagen der Klägerin Bezug. Diese häufigen Verweise im Anhang 14, den die Klägerin übermittelt hat, und die ausdrückliche Erwähnung dieses Anhangs im 393. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehen im Gegenteil dahin, die Bedeutung aufzuzeigen, die die Kommission diesen Beweismitteln beigemessen hat. Wie vorstehend in Randnr. 144 betont, ist die Bedeutung dieser Beweismittel umso offenkundiger, als die Zuwiderhandlung in einem Preiskartell bestand.
147 Das Vorbringen der Kommission, der Beitrag der Klägerin sei zum großen Teil deren Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zuzuschreiben, die von ihr im Rahmen eines gültigen Auskunftsverlangens angefordert worden seien, ist ebenfalls zurückzuweisen. Eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Art. 11 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, rechtfertigt keine Herabsetzung der Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T‑12/89, Slg. 1992, II‑907, Randnrn. 341 und 342). Dagegen ist eine solche Herabsetzung gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T‑308/94, Slg. 1998, II‑925, Randnrn. 260 und 262, und vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T‑230/00, Slg. 2003, II‑2733, Randnr. 137). Im vorliegenden Fall hat die Kommission ausdrücklich eingeräumt, dass die Klägerin nicht nur Fakten, sondern tatsächlich wichtige Beweise für die fragliche Zuwiderhandlung geliefert hat.
148 Zum Zweiten hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützte, nicht bestritten hat.
149 Zum Dritten ist festzustellen, dass die Zusammenarbeit mit Amann, mit Gütermann und mit Zwicky im Vergleich zu der der Klägerin als nutzlos eingestuft worden ist. Überdies haben diese drei Unternehmen die Tatsachen in der Substanz nicht in Frage gestellt.
150 Es ist festzustellen, dass die Klägerin für ihre zusätzlichen Bemühungen nur mit einer Herabsetzung belohnt worden ist, die 5 % über der Amann, Gütermann und Zwicky gewährten liegt, obwohl diese während des Verwaltungsverfahrens keine derartigen Bemühungen unternommen haben. Dieser Unterschied zwischen der Herabsetzung der Höhe der Geldbuße, die der Klägerin gewährt worden ist, und derjenigen, die den drei vorgenannten Unternehmen gewährt worden ist, ist sachwidrig gering.
151 Aus allen diesen Gründen ist festzustellen, dass die 20%ige Herabsetzung, die der Klägerin für ihre Zusammenarbeit gewährt worden ist, nicht ausreicht und dass folglich der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist.
152 Folglich ist dem Klagegrund, den die Klägerin auf eine fehlerhafte Beurteilung der Zusammenarbeit stützt, stattzugeben.
153 Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichts, einen angemessenen Ermäßigungssatz festzusetzen. Nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 hat das Gericht bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße festgesetzt hat, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 229 EG; es kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen. In Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist das Gericht der Ansicht, dass der Klägerin für ihre Zusammenarbeit eine zusätzliche Ermäßigung um 10 % zu der bereits gewährten um 20 % zu gewähren ist. Somit ist eine 30%ige Ermäßigung der Höhe der Geldbuße nach Anwendung der Regel der Obergrenze von 10 % des Umsatzes, mithin 1,224 Millionen Euro, anzuwenden, so dass der Endbetrag der verhängten Geldbuße auf 856 800 Euro festzusetzen ist.
3. Zum Schadensersatzantrag
Vorbringen der Parteien
154 Die Klägerin stellt fest, dass die Kommission irrtümlich interne Preislisten, die im Rahmen der Untersuchung zum Kartell auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern übermittelt worden seien, verbreitet habe. Die Europäische Gemeinschaft könne unter dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung in Anspruch genommen werden, da die folgenden drei unerlässlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
155 Die erste Haftungsvoraussetzung, das Vorliegen einer außervertraglichen Pflichtverletzung, sei gegeben. Diese Voraussetzung bedeute, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, deren Zweck darin bestehe, den Einzelnen Rechte zu verleihen, vorliegen müsse, was hier der Fall sei.
156 Erstens verfolge der Grundsatz, dessen Verletzung gerügt werde, nämlich die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Art. 287 EG und Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens, den Zweck, Einzelnen Rechte zu verleihen.
157 Zweitens sei ein derartiger Verstoß gegen diesen Rechtsgrundsatz an sich hinreichend qualifiziert. Denn dieser Grundsatz sei so unbestreitbar und zwingend, dass er dem betreffenden Organ nur eine sehr begrenzte eigene Rolle oder überhaupt keinen Wertungsspielraum belasse.
158 Für alle Fälle stellt die Klägerin eine konkrete Prüfung der Pflichtverletzung an, um zu zeigen, dass diese „qualifiziert“ sei. Erstens weist sie darauf hin, dass Geschäftsgeheimnisse ohne Zusammenhang mit der fraglichen Zuwiderhandlung (nämlich Tariflisten für die Jahre 2002 und 2003 betreffend Irland, Spanien, Italien und das Vereinigte Königreich) oder ohne Belang für diese Zuwiderhandlung (nämlich Tariflisten für die Niederlande und Schweden mit Ausnahme indessen der Jahre 2000 und 2001) verbreitet worden seien. Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission vernünftigerweise nicht behaupten könne, sie habe nicht gewusst oder habe nicht wissen können, dass es sich um äußerst sensible und vertrauliche Informationen über die Preise gehandelt habe. Insoweit verweist die Klägerin auf Ziff. 18 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. 2005, C 325, S. 7). Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe in ihrem Schreiben vom 18. April 2004 den vertraulichen Charakter der genannten Informationen klargemacht, was überdies von der Kommission selbst mit Schreiben vom 15. Januar 2004 bestätigt worden sei. Die Kommission habe drittens keinerlei Maßnahmen getroffen, um den Schaden zu begrenzen, den sie ihr verursacht habe.
159 Die Klägerin macht außerdem geltend, dass die verbreiteten Listen auch andere Länder betroffen hätten, die nicht Gegenstand der Zusammenkünfte in Bezug auf den relevanten Markt und die Jahre 2002 und 2003 gewesen seien, und dass die genannten Listen viel detailreicher und umfangreicher gewesen seien. Dem Argument der Kommission, diese Listen seien möglicherweise nicht vertraulich gewesen, tritt die Klägerin entgegen. Sie hätte nämlich, selbst wenn man dies von ihr verlangt hätte, niemals eingewilligt, ihre vollständige und detaillierte Tarifstruktur ihren Mitbewerbern zu übermitteln. Außerdem sei die Hypothese der Kommission, sie hätte eine zwingende Entscheidung des Anhörungsbeauftragten herbeiführen können, nicht erheblich, weil es feststehe, dass die Kommission nicht das „Akzo“‑Verfahren eingehalten habe und daher Rechte und Interessen der Klägerin in keiner Weise berücksichtigt worden seien.
160 Zu ihrem Schaden trägt die Klägerin vor, er bestehe zum einen in einem entgangenen Gewinn in Form der Differenz zwischen den Einnahmen, die sie ohne die Verbreitung ihrer Preistarife hätte erzielen können, und den Einnahmen, die sie tatsächlich erzielt habe, und zum anderen in strukturellen Kosten im Zusammenhang mit dem Ausgleich des Umsatzrückgangs, der sich aus den entgangenen Einnahmen ergeben habe. Sie betont, der Schaden habe sich noch nicht in vollem Umfang niedergeschlagen, ein Teil dieses Schadens sei aber derzeit bezifferbar und ergebe sich aus dem Verlust ihres Hauptkunden, VF Europe.
161 Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Kommission und dem Verlust ihres Hauptkunden stehe ebenfalls fest. Denn American & Efird habe (unmittelbar und über ihre Tochtergesellschaft Bieze Stork) Kenntnis von der Preisstruktur der Klägerin gehabt und somit VF Europe Angebote unterbreiten können, die unter denjenigen der Klägerin gelegen hätten. VF Europe habe bestätigt, niemals die Angebote der Klägerin an andere Garnhersteller wie American & Efird weitergeleitet zu haben.
162 Die Kommission beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
163 Wie aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgetragenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, Slg. 2005, II‑5459, Randnr. 95).
164 Liegt eine der drei Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht vor, sind die Schadensersatzbegehren zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg. 1994, I‑4199, Randnr. 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg. 2002, II‑515, Randnr. 37), wobei der Gemeinschaftsrichter im Übrigen nicht gehalten ist, die Prüfung in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 13).
165 Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass zunächst der Schaden tatsächlich und sicher (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2003, Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission, T‑99/98, Slg. 2003, II‑2195, Randnr. 67) sowie berechenbar sein muss (Urteil des Gerichts vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T‑108/94, Slg. 1996, II‑87, Randnr. 54). Dagegen begründet ein rein hypothetischer und unbestimmter Schaden kein Recht auf Schadensersatz (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1997, Oleifici Italiani/Kommission, T‑267/94, Slg. 1997, II‑1239, Randnrn. 72 und 73).
166 Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, kann die Gemeinschaft nur für Schäden in Anspruch genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 13. Februar 2003, Meyer/Kommission, T‑333/01, Slg. 2003, II‑117, Randnr. 32, und vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und BCE, T‑3/00 und T‑337/04, Slg. 2007, II‑4779, Randnr. 292). Die Beweislast für diesen bestimmten und unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden obliegt dem Kläger (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Januar 1987, GAEC de la Ségaude/Rat und Kommission, 253/84, Slg. 1987, 123, Randnr. 20, und vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, Slg. 1992, I‑359, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, Slg. 1998, II‑3841, Randnr. 101).
167 Schließlich ist es Sache der Partei, die die Haftung der Gemeinschaft geltend macht, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr behaupteten Schadens zu erbringen und einen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten des betreffenden Organs nachzuweisen (Urteil Dumortier u. a./Rat, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission, T‑178/98, Slg. 2000, II‑3331, Randnr. 118).
168 Hierbei kann es, wenn es darum geht, einen entgangenen Gewinn und somit zwangsläufig hypothetische wirtschaftliche Vorgänge wertmäßig zu bestimmen, für den Kläger schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein, den Schaden, den erlitten zu haben er behauptet, exakt zu beziffern. In derartigen Fällen kann sich das Gericht mit Schätzungen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte begnügen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, Slg. 2000, I‑203, Randnrn. 63 bis 65). Dies kann jedoch die Klägerin nicht von jeder Beweispflicht in Bezug auf den geltend gemachten Schaden freistellen. Denn auch wenn der Wert eines entgangenen Gewinns zwangsläufig eine hypothetische Angabe ist, die in Ermangelung einer genauen Berechenbarkeit geschätzt werden muss, ändert dies nichts daran, dass die Angaben, auf denen diese Schätzung beruht, von der Partei, die sich darauf beruft, bewiesen werden können und im Rahmen des Möglichen auch bewiesen werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. August 2007, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T‑186/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
169 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Gemeinschaft wegen irrtümlicher Verbreitung von Preislisten der Klägerin, hinsichtlich deren diese nicht auf die Vertraulichkeit verzichtet hatte, wegen außervertraglicher Haftung in Anspruch genommen werden kann.
170 Es ist ohne Weiteres festzustellen, dass zumindest eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall fehlt.
171 Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht nur in einer deutlichen Schmälerung ihrer Einnahmen infolge des Verlusts ihres Hauptkunden bestehen soll, sondern auch in anderen Einnahmeverlusten, mit denen sie täglich konfrontiert sei, sowie in strukturellen Kosten im Zusammenhang mit dem Ausgleich des Umsatzrückgangs, der sich aus den entgangenen Einnahmen ergeben habe.
172 Was zum einen die „anderen Einnahmeverluste“ und die strukturellen Kosten betrifft, legt die Klägerin keine Beweise vor, die es ermöglichen würden, festzustellen, ob diese Schadensposten tatsächlich und sicher sind.
173 Insoweit ist das einzige von der Klägerin vorgelegte Dokument eine Tabelle, der ein beträchtlicher Rückgang ihres Umsatzes zwischen Mai 2003 und Januar 2004 entnommen werden kann, d. h. vor der Verbreitung der vermeintlich vertraulichen Informationen. Wenn ein Schaden vorliegt, kann er jedenfalls nicht die Einnahmeverluste während dieses Zeitraums umfassen.
174 Zum anderen ist in Bezug auf die Schmälerung der Einnahmen infolge des Verlusts des Hauptkunden erstens darauf hinzuweisen, dass der zwischen diesem und einem Konkurrenten der Klägerin geschlossene Vertrag nur für eine Dauer von zwei Jahren geschlossen wurde, also für die Jahre 2005 und 2006. Daher hindert nichts die Klägerin daran, bereits im Jahr 2007 diesen verlorenen Kunden zurückzugewinnen. Folglich kann der Schaden jenseits der Jahre 2005 und 2006 jedenfalls nicht als tatsächlich und sicher angesehen werden.
175 Zweitens sind die Beweise, die die Klägerin zum Nachweis dessen beibringt, dass ihr ein tatsächlicher Schaden entstanden sei, unklar. Denn die in der Klageschrift wiedergegebene Tabelle, mit der der Rückgang der Bruttomarge infolge des Verlusts des Hauptkunden der Klägerin dargetan werden soll, enthält Angaben, für die kein Schriftstück belegt, dass sie der Wirklichkeit entsprechen. Die Angaben in der Tabelle sind außerdem schwer zu interpretieren.
176 Jedoch ist die Frage, ob dieser von der Klägerin vorgelegte Beweis rechtlich hinreichend den Teil des Schadens nachweist, der sich aus dem Verlust ihres Kunden ergeben soll, nicht weiter zu vertiefen, sondern es ist schon an dieser Stelle die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und diesem angeblichen Schaden zu prüfen. Denn selbst unterstellt, dass der Schaden aus dem Verlust von VF Europe für die Jahre 2005 und 2006 bewiesen wäre, ist die Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Ereignis und der Pflichtverletzung der Kommission offenkundig nicht gegeben.
177 Der Verlust des Hauptkunden der Klägerin lässt sich nämlich vollkommen mit der Entscheidung der Gruppe VF Corporation USA erklären, ihre Entscheidungen über den Einkauf zu zentralisieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin in einem Schreiben vom 2. März 2005 an die Kommission, also nach der Verbreitung der Preislisten, selbst betont hat, dass nicht mehr VF Europe, sondern vielmehr VF Corporation USA über ihre Versorgung und die Aufteilung der Bestellungen entscheide. Die Belieferung ihres Hauptkunden sei seitdem völlig angloamerikanischen Unternehmen übertragen worden.
178 In der Behauptung der Klägerin in demselben Schreiben, sie habe spontan ihrem Hauptkunden Ende 2004 eine Preissenkung um 10 % ab Januar 2005 vorgeschlagen, lässt sich ebenfalls eine Bestätigung dafür sehen, dass jeder Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem Verlust des genannten Kunden fehlt. Denn das Angebot der Klägerin wäre, wie die Kommission zu Recht betont, wenn ein Mitbewerber Preise unterhalb der früheren Preise der Klägerin hätte vorschlagen wollen, deutlich niedriger geblieben. Die etwaige Kenntnis der Preise der Klägerin kann daher nicht der wirkliche Grund für den Verlust des Hauptkunden der Klägerin sein.
179 Daraus folgt, dass die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs nicht erfüllt ist.
180 In Anbetracht dieser Feststellungen ist der Schadensersatzantrag insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
181 Nach Art. 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
182 Da der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass die Klägerin 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission trägt, während die Kommission 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Klägerin trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Höhe der Geldbuße, die in Art. 2 der Entscheidung K (2005) 3452 der Kommission vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach den Artikeln 81 [EG] und 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.337 – PO/Garne) gegen die Belgian Sewing Thread (BST) NV verhängt worden ist, wird auf 856 800 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
3. Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen.
4. BST trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission; die Europäische Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten von BST.
Vilaras
Prek
Ciucă
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2010.
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Gegenstand des Rechtsstreits
2. Verwaltungsverfahren
3. Angefochtene Entscheidung
Bestimmung des relevanten Marktes
Größe und Struktur des relevanten Marktes
Beschreibung der Verstöße
Verfügender Teil der angefochtenen Entscheidung
4. Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, soweit die Klägerin betroffen ist
Vorbemerkungen
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Klägerin oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der Höhe der Geldbuße
Zum Klagegrund der unzutreffenden Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum Klagegrund der unzutreffenden Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße und des Betrags der Geldbuße sowie der unzutreffenden Einstufung der Klägerin in die zweite Kategorie
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zur Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der geringen Größe des relevanten Marktes
– Zur Rüge einer unzutreffenden Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Klägerin, den Wettbewerb zu schädigen
– Zur Rüge des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen Anwendung eines Ausgangsbetrags, der im Vergleich zu denjenigen, die gegenüber anderen Unternehmen angewandt wurden, zu hoch sei
– Zur Rüge der Festsetzung eines im Hinblick auf die prekäre finanzielle Lage der Klägerin übermäßigen Ausgangsbetrags
Zum Klagegrund der unzutreffenden Beurteilung der mildernden Umstände
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum Klagegrund einer unzutreffenden Beurteilung der Zusammenarbeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
3. Zum Schadensersatzantrag
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
* Verfahrenssprache: Niederländisch.
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