2.4.2005
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/38
Klage der Standard Commercial Corporation, der Standard Commercial Tobacco Corporation und der Trans-Continental Leaf Tobacco Corporation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005
(Rechtssache T-24/05)
(2005/C 82/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Standard Commercial Corporation mit Sitz in Wilson, North Carolina (USA), die Standard Commercial Tobacco Corporation mit Sitz in Wilson, North Carolina (USA), und die Trans-Continental Leaf Tobacco Corporation mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) haben am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte M. Odriozola, M. Marañón und A. Emch.
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 2004 in der Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak Spanien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;
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die Kommission zur Tragung der Prozesskosten und Auslagen zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen zusammen mit weiteren Unternehmen im Zeitraum von 1996 bis 2001 durch Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die im Wesentlichen darauf abzielten, jedes Jahr den durchschnittlichen Lieferhöchstpreis für jede Sorte Rohtabak (alle Qualitäten) festzulegen und die Mengen für jede zu kaufende Sorte Rohtabak aufzuteilen, gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten. Die Kommission habe ferner festgestellt, dass diese Unternehmen in den letzten drei Jahren (1999 bis 2001) untereinander auch Preisklassen für jede Qualitätsstufe der einzelnen Rohtabaksorten und zusätzliche Bedingungen vereinbart hätten.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen zunächst geltend, die Kommission habe Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) falsch angewandt, indem sie die Klägerinnen für eine Zuwiderhandlung haftbar gemacht habe, die von deren Tochtergesellschaft begangen worden sei. Die Kommission habe weder bewiesen, dass die Klägerinnen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung in der Lage gewesen wären, einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft auszuüben, noch, dass sie tatsächlich einen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausgeübt hätten. Hilfsweise machen die Klägerinnen außerdem geltend, dass die Kommission unzureichende Gründe dafür angegeben habe, dass sie für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht worden seien.
Ferner habe die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie auf die Klägerinnen nicht die Kriterien angewandt habe, die sie angewandt habe, um die Haftung anderer Muttergesellschaften für Tochtergesellschaften auszuschließen, die an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beteiligung einer der Klägerinnen an ihrer Tochtergesellschaft rein finanzieller Natur gewesen sei, obwohl die Kommission die Haftung einer anderen Muttergesellschaft genau aus diesem Grund ausgeschlossen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
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