23.7.2005
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 182/39
Klage der Pia Landgren gegen die Europäische Stiftung für Berufsbildung, eingereicht am 28. April 2005
(Rechtssache T-180/05)
(2005/C 182/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Pia Landgren, wohnhaft in Turin (Italien), hat am 28. April 2005 eine Klage gegen die Europäische Stiftung für Berufsbildung beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Marc-Albert Lucas.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Entscheidung des ehemaligen Direktors der Stiftung vom 25. Juni 2004, mit der der Klägerin gekündigt wurde, aufzuheben;
2.
gegebenenfalls die Entscheidung des Direktors der Stiftung vom 19. Januar 2005, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die erste Entscheidung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
3.
die Stiftung zu verurteilen, ihr zum Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidungen entstanden ist, einen Betrag in Höhe des Entgelts und des Ruhegehalts, das sie erhalten hätte, wenn sie ihre Laufbahn bei der Stiftung bis zu ihrem 65. Lebensjahr hätte fortsetzen können, abzüglich der Entschädigung für die Entlassung und des Arbeitslosengelds sowie des Ruhegehalts zu zahlen, das sie aufgrund ihrer Entlassung erhalten hat oder erhalten wird;
4.
die Stiftung zu verurteilen, ihr zum Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidungen entstanden ist, einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt;
5.
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Stiftung hat nach Ansicht der Klägerin nicht bewiesen, dass die Entscheidung über ihre Entlassung auf einem gültigen Rechtsgrund beruhe, zumal diese Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zu der Beurteilung der Klägerin für das Beurteilungsjahr 2003 stehe.
Der wirkliche Grund für ihre Entlassung sei offensichtlich rechtswidrig und mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar, da er auf ihrer vorherigen Zustimmung beruhe, die Stiftung zum 31. Dezember 2003 zu verlassen.
Ferner sei die Begründung der streitigen Entscheidung rechtswidrig und willkürlich, soweit die Weigerung des Abteilungsleiters, sie im Dienst der Stiftung zu behalten, auf früheren negativen Beurteilungen beruhe.
Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung der Begründungspflicht, des Sorgfaltsgrundsatzes und der Verteidigungsrechte sowie offensichtliche Beurteilungsfehler geltend, falls diese Weigerung des Abteilungsleiters und/oder die Entlassung auf einer unzureichenden Leistung innerhalb der Abteilung EECA oder im Allgemeinen beruhten.
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