17.9.2005
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 229/35
Klage des Harald Mische gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Juli 2005
(Rechtssache T-288/05)
(2005/C 229/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Harald Mische, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 20. Juli 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi.
Der Kläger beantragt,
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die in der Einstellungsentscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. November 2004 bei seiner Einstellung als Rechtsrat im Eingangsamt in der Generaldirektion Wettbewerb vorgenommene Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, aufzuheben und ihn wieder in alle seine Rechte einzusetzen, die sich aus einer rechtmäßigen und regulären Beschäftigung, d. h. einer rechtmäßigen und regulären Einstufung ab 16. November 2004, ergeben, was mindestens eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3 (mit Wirkung vom 1. November 2003), oder eine entsprechende Einstufung gemäß den Artikeln 1 bis 11 des Anhangs XIII des Statuts (Besoldungsgruppe A*8, Dienstaltersstufe 3) bedeutet;
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ihm Schadensersatz einschließlich Verzugszinsen als Ausgleich für die Beeinträchtigung seiner Laufbahn und weiteren Schadensersatz in Form einer rechtmäßigen und regulären Vergütung insbesondere unter Anwendung der Übergangsregelung des Artikels 21 des Anhangs XIII des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung zuzusprechen oder, hilfsweise, die Beiträge zur Versorgungsregelung nach dem Grundsatz des gleichen Entgelts herabzusetzen. Diese Ansprüche sind später ordnungsgemäß zu bewerten und werden jetzt vorläufig und nach billigem Ermessen mit mindestens 10 000 Euro jährlich bewertet;
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der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger nahm an dem am 23. Mai 2002 bekannt gegebenen Auswahlverfahren PE/96/2 teil. Er war erfolgreich und wurde am 27. Mai 2004 auf die Reserveliste gesetzt. In diesem Zeitraum hatte der Kläger für die Kommission zu arbeiten begonnen, zunächst als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7, dann als Hilfskraft der Kategorie B. Nach dem Auswahlverfahren wurde er vom Europäischen Parlament mit Wirkung vom 16. November 2004 eingestellt und zur Kommission versetzt. Er wurde zu diesem Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft.
Der Kläger fordert die Gleichbehandlung mit den Beamten, die zwischen Juni 2003 und Ende April 2004 eingestellt wurden. Zur Begründung seiner Klage beruft er sich darauf, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des geänderten Statuts rechtswidrig sei. Seiner Ansicht nach verletzt dieser Artikel den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Artikel 31 des geänderten Statuts, Artikel 5 des geänderten Statuts in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und dem Grundsatz der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe, Artikel 7 Absatz 1 des Statuts und Anhang I Abschnitt A des Statuts sowie schließlich den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot, seine wohlerworbenen Rechte und sein berechtigtes Vertrauen. Darüber hinaus verstoße die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (1) gegen Artikel 10 des Statuts.
Die Kläger macht außerdem eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Sorgfaltspflicht, des Grundsatzes der Transparenz, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geltend.
(1) ABl. L 124, S. 1.
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