15.10.2005
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 257/18
Klage, eingereicht am 26. August 2005 — Movimondo ONLUS/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-329/05)
(2005/C 257/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger(in/nen): Movimondo ONLUS (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte Paolo Vitali, Giulia Verusio, Gian Michele Roberti und Alessandra Franchi)
Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klagepartei(en)
Hauptsächlich,
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festzustellen, dass die Europäische Kommission (Dienststelle ECHO) nicht ihren vertraglichen Verpflichtungen aus den gemäß dem Partnerschaftsrahmenvertrag (Framework Partnership Agreement) Nummer 3-314 geschlossenen Subventionsvereinbarungen (Grant Agreement) nachgekommen ist, und folglich
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die Europäische Kommission zur Zahlung folgender Beträge an Movimondo zu verurteilen:
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36 500,51 Euro für das Projekt MAGUINDANAO: ECHO/PHL/210/2003/02003, zuzüglich Verzugszinsen ab 25. September 2004;
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150 000,00 Euro für das Projekt ECHO 9 PALESTINA: ECHO/TPS/210/2003/08018, zuzüglich Verzugszinsen ab 16. September 2004;
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52 500,00 Euro für das Projekt DIPECHO INDIA: ECHO/TPS/210/2003/03005, zuzüglich Verzugszinsen ab 24. März 2005;
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50 865,96 Euro für das Projekt ECHO LIBANO: ECHO/TPS/210/2003/08020, zuzüglich Verzugszinsen ab 15. August 2005;
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119 485,70 Euro für das Projekt ECHO BAJO YUNA: ECHO/CR/BUD/2004/01006, zuzüglich Verzugszinsen ab 12. Juni 2005;
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28 500,00 Euro, die für das Projekt ECHO RUNDU II: ECHO/AGO/BUD/2004/01018 geschuldet werden, zuzüglich Verzugszinsen ab dem 13. Juli 2005;
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70 085,00 Euro für das Projekt ECHO SAMANA': ECHO/DOM/BUD/2004/01001, zuzüglich Verzugszinsen ab 16. Mai 2005;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Hilfsweise,
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die Entscheidung über die Aussetzung der Zahlungsfristen für nichtig zu erklären, die im Schreiben des Generaldirektors Antonio Cavaco vom Amt für Humanitäre Hilfe ECHO 3, Ref. D 6613, vom 17. Juni 2005 enthalten war und die „Anordnung der Leistung rückständiger Zahlungen an Movimondo“ („injunction to pay outstanding payments due to Movimondo“) betraf, und folglich die Europäische Kommission zu verurteilen, die genannten Beträge an Movimondo zu zahlen;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die klagende Vereinigung — eine Nichtregierungsorganisation für Kooperation und internationale Solidarität — mit dem Hauptantrag die Verurteilung der Europäischen Kommission nach Artikel 238 EG zur Zahlung der Beträge gemäß den vertraglichen Verpflichtungen aus verschiedenen Subventionsvereinbarungen (Grant Agreement), die nach dem seit 1. Dezember 2003 geltenden Partnerschaftsrahmenvertrag (Framework Partnership Agreement) Nummer 3-314 geschlossen worden seien; dieser Vertrag betreffe die Finanzierung dringlicher humanitärer Interventionen durch die Kommission, die vollständig durchgeführt und gebührend belegt worden seien.
Hilfsweise beantragt die Klägerin nach Artikel 230 Absatz 4 EG auch die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Aussetzung der Zahlungsfristen im Schreiben des Generaldirektors Antonio Cavaco vom Amt für Humanitäre Hilfe ECHO 3, Ref. D 6613, vom 17. Juni 2005, die die „Anordnung der Leistung rückständiger Zahlungen an Movimondo“ („injunction to pay outstanding payments due to Movimondo“) betreffe, sowie der Entscheidung des Generaldirektors Antonio Cavaco vom Amt für Humanitäre Hilfe ECHO 3, Ref. D 8136, vom 27. Juli 2005.
Die Klägerin führt für ihre Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Zahlungsfristen im Schreiben vom 17. Juni 2005 insbesondere drei Klagegründe an.
Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass die Dienststellen von ECHO ermessensmissbräuchlich gehandelt hätten, da sie als Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung auf Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2342/2002 (1) außerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen spezifischen Fälle und Zwecke zurückgegriffen hätten. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidungen, der Artikel 253 EG und Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2342/2002 verletze; schließlich macht sie mit dem dritten Klagegrund eine Verletzung von Artikel 106 Absatz 4 der genannten Verordnung in prozessualer Hinsicht geltend, weil die Dienststellen von ECHO Movimondo nicht unmittelbar über die Aussetzungsanordnung informiert hätten.
Ihre Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 27. Juli 2005 stützt die Klägerin auf vier Klagegründe.
Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend; mit dem zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Unschuldsvermutung sowie die Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Dienststellen von ECHO sie nicht über die Maßnahmen informiert hätten, die sie ihr gegenüber zu ergreifen beabsichtigten, und ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben hätten, in diesem Zusammenhang angehört zu werden. Mit dem dritten Klagegrund macht sie eine Verletzung von Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2342/2002 geltend und trägt außerdem vor, dass die Dienststellen von ECHO ermessensmissbräuchlich gehandelt hätten. Schließlich beruft sich die Klägerin mit dem vierten Klagegrund auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31. Dezember 2002, S. 1).
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