12.11.2005
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 281/30
Klage, eingereicht am 13. September 2005 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-344/05)
(2005/C 281/56)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger(in/nen): Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte[r]: Ioannis Chalkias und Eleni Svolopoulou)
Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klagepartei(en)
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die angefochtene Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1) für nichtig zu erklären oder abzuändern;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission bei der Durchführung des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (2) von der gemeinschaftlichen Finanzierung verschiedene Ausgaben der Hellenischen Republik in den Sektoren Tierprämien — Extensivierungsprämien, Obst und Gemüse und Kulturpflanzen ausgeschlossen.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und macht grundsätzlich geltend, dass das gesamte Rechnungsabschlussverfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 (3) in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (4) unwirksam sei, weil die Konsultationen und die bilateralen Kontakte zwischen der Klägerin und der Kommission nicht auch die konkrete Schätzung der auszuschließenden Ausgabe zum Gegenstand gehabt hätten, während im Übrigen die Ausgaben, die ausgenommen worden seien, vor dem letzten Zeitraum von 24 Monaten vor der schriftlichen Mitteilung der Kommission gelegen hätten. Nach Auffassung der Klägerin beginnt der Zeitraum von 24 Monaten sehr viel später, als es die Kommission annehme.
Was die Berichtigung um 100 % der Extensivierungsprämie angeht, beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Kommission, was die tatsächlichen Umstände angeht, und wirft ihr eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen und eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung vor. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, dass die Vornahme einer Berichtigung um 100 % gegen die Richtlinien des Dokuments VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997 verstoße, unbegründet und offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sie außerhalb jeder ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens der Kommission liege.
Was die Berichtigung im Sektor Kulturpflanzen betrifft, beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Kommission, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3508/92 (5) vorgelegen habe, was die Anerkennung von landwirtschaftlich genutzten Parzellen angehe. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (6), was die administrativen Kontrollen und die Kontrollen vor Ort angehe, absolut eingehalten habe. Außerdem macht sie einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.
Schließlich vertritt die Klägerin in Bezug auf die Berichtigung im Sektor Obst und Gemüse die Auffassung, dass die Kommission Artikel 20 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1169/977 falsch ausgelegt habe. Auf jeden Fall beanstandet die Klägerin die Begründung der angefochtenen Entscheidung, was dieses Kapitel angeht, und macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.
(1) ABl. L 188 vom 20. Juli 2005, S. 36.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 103).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens der EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158 vom 8. Juli 1995, S. 6).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5. Dezember 1992, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 vom 12. Dezember 2001, S. 1).
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