26.11.2005
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 296/31
Klage, eingereicht am 16. September 2005 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-352/05)
(2005/C 296/67)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger(in/nen): Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte[r]: Georgios Kanellopoulos und Styliani Charitaki)
Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klagepartei(en)
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die angefochtene Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005)2756, veröffentlicht unter der Nummer 2005/579/EG (1), für nichtig zu erklären oder abzuändern;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission bei der Durchführung des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (2) verschiedene Ausgaben der Hellenischen Republik in den Sektoren öffentliche Lagerhaltung, Obst und Gemüse, Tabak und Tierprämien von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und macht grundsätzlich geltend, dass das gesamte Rechnungsabschlussverfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 (3) in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (4) unwirksam sei, weil die Konsultationen und die bilateralen Kontakte zwischen der Klägerin und der Kommission nicht auch die konkrete Schätzung der auszuschließenden Ausgaben zum Gegenstand gehabt hätten, während im Übrigen die Ausgaben, die ausgenommen worden seien, vor dem letzten Zeitraum von 24 Monaten vor der schriftlichen Mitteilung der Kommission gelegen hätten. Nach Auffassung der Klägerin beginnt der Zeitraum von 24 Monaten sehr viel später, als es die Kommission annehme.
Was die Berichtigung im Sektor Öffentliche Lagerhaltung betrifft vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Berichtigungen der Kommission auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Verordnungen Nrn. 1258/1999, 296/96 (5) und 2040/2000 (6) gestützt seien, eine falsche Auslegung der Richtlinien des Dokuments VI/5330/97/23.12.97 der Kommission enthielten und auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung der tatsächlichen Umstände mit einer unbestimmten oder aber ungenügenden Begründung unter Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergangen seien.
Was den Sektor des Kartoffelanbaus und der Rebflächen angeht, beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die tatsächlichen Umstände und macht eine ungenügende und widersprüchliche Begründung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Sie vertritt außerdem die Auffassung, dass die vorgenommene Berichtigung auf 2 % beschränkt werden müsse und dass die Berichtigung auf jeden Fall den Bezirk Dodekanis nicht umfassen dürfe, wo es ein Kataster gebe und daher insbesondere für diesen Bezirk nicht angenommen werden könne, dass Schwierigkeiten bei den Kontrollen vor Ort bestünden.
Für den Sektor Obst und Gemüse vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Kommission die nicht fristgemäße Zahlung in einem Fall nicht als gerechtfertigt angesehen habe, in dem die griechischen Behörden die Vereinbarkeit der betreffenden Zahlung mit dem nationalen und mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft hätten. Ergänzend beruft die Klägerin sich auch auf das, was sie für den Sektor Lagerhaltung vorgetragen hat.
Für den Tabak beruft die Klägerin sich auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, einen Tatsachenirrtum, eine unzulängliche Begründung und auf einen Verstoß gegen die Leitlinien der Dokumente VI/5330/97 und AGRI/17933/2000 betreffend das Erfordernis der Durchführung von Kontrollabgleichen mit den Daten eines in der Verordnung Nr. 2848/98 (7) vorgesehenen im vollen Umfang funktionierenden integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die Durchführung von Kontrollen vor Ort, die Zahlungen mit Schecks und die subsidiären und sonstigen Kontrollen.
Schließlich beanstandet die Klägerin in Bezug auf die Berichtigung im Sektor Tierzucht (Schaffleisch) die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der tatsächlichen Umstände und vertritt die Auffassung, dass die von dieser gelieferten Begründungen fehlgingen. Außerdem macht sie geltend, die Vornahme einer pauschalen Berichtigung um 10 % sei nicht rechtmäßig, stelle eine falsche Auslegung und Anwendung der Leitlinien des Dokuments AGRI/61495/2000 dar und stehe außer Verhältnis zur Schwere der Versäumnisse.
(1) ABl. L 199 vom 29. Juli 2005, S. 84.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 103).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens der EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158 vom 8. Juli 1995, S. 6).
(5) Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39 vom 17. Februar 1996, S. 5).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29. September 2000, S. 27).
(7) Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 17).
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