25.2.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/40
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2005 — Navigazione Libera del Golfo/Kommission
(Rechtssache T-444/05)
(2006/C 48/77)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Navigazione Libera del Golfo (N.L.G.) (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Salvatore Ravenna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
—
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2005 über die Ablehnung des Zugangs zu Daten und Informationen über die Mehrkosten durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Ausgleichsleistungen für von der Caremar S.p.A. durchgeführte Dienstleistungen auf der Linie Neapel Beverello — Capri;
—
Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Verfahrenskosten, Gebühren und Honorare.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-109/05 (Navigazione Libera del Golfo/Kommission) (1).
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die in der Rechtssache T-109/05 angefochtene Entscheidung sich auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 stütze, während die Entscheidung, die Gegenstand dieser Rechtssache sei, auf den Absätzen 4 und 5 dieser Vorschrift beruhe. Tatsächlich sei nicht Caremar in ihrer Eigenschaft als „Dritter“, von dem die Dokumente/Daten stammten, zu denen der Zugang beantragt worden sei, konsultiert worden, sondern die italienischen Behörden, die die fraglichen Dokumente nicht verfasst hätten und daher keine Bedenken wegen geschäftlicher Interessen haben müssten.
Zum anderen sei diese Konsultation künstlich durchgeführt worden, da die Mitgliedstaaten die ausschließliche Zuständigkeit besäßen, die von einem für die Kommission verbindlichen Vetorecht ergänzt werde.
(1) ABl. C 106 vom 30.4.05, S. 43.
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