Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2006 – Italien/Kommission
(Rechtssache T‑110/05)
„Vogelgrippe – Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes – Unterbleiben von Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 2102/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 45-50)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2102/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Italien (ABl. L 365, S. 10), soweit sie keine Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) vorsieht
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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