Rechtssache T‑141/05 RENV
Internationaler Hilfsfonds e.V.
gegen
Europäische Kommission
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zum Vertrag LIEN 97‑2011 – Verweigerung des Zugangs – Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens – Einreichung einer getrennten Klage – Wegfall des Klageinteresses – Erledigung der Hauptsache“
Leitsätze des Beschlusses
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Wegfall wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses
(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)
2. Verfahren – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens
1. Für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage ist, abgesehen von der davon verschiedenen Frage eines Wegfalls des Klageinteresses, der Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift maßgeblich. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann diese den Zeitpunkt der Prüfung der Zulässigkeit der Klage betreffende Erwägung das Gericht jedoch nicht an der Feststellung hindern, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn ein Kläger, der ursprünglich ein Klageinteresse hatte, wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verloren hat. Ein Kläger kann eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung nämlich nur dann weiterverfolgen, wenn er weiterhin ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat. Andernfalls kann ihm eine Sachentscheidung des Gerichts keinen Vorteil verschaffen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Kommission zwar nicht ausdrücklich die Rücknahme der angefochtenen Entscheidung beschließt, sondern eine neue Entscheidung mit dem gleichen Gegenstand erlässt, mit der sie die Gründe, auf die sie die erste Entscheidung gestützt hatte, aktualisiert oder gar fallen lässt, so dass diese neue Entscheidung die angefochtene Entscheidung ersetzt, und der Kläger sich dafür entscheidet, die Anträge und Klagegründe, die in der ersten Klage vorgetragen worden sind, nicht zu aktualisieren, um dieser neuen Entscheidung Rechnung zu tragen, sondern eine neue Klage gegen diese zu erheben.
In Anbetracht solcher Umstände ist daher gemäß den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie festzustellen, dass der Kläger jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung verliert. Die erste Klage verliert daher ihren Gegenstand.
(vgl. Randnrn. 24, 28, 35, 38)
2. Eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, ist als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Daher ermöglicht es eine solche Anpassung einem Kläger, sein Klageinteresse an der vor Eintritt des neuen Ereignisses eingereichten Klage zu wahren. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung zu erstrecken oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen.
(vgl. Randnr. 34)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
21. September 2011(*)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zum Vertrag LIEN 97‑2011 – Verweigerung des Zugangs – Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens – Einreichung einer getrennten Klage – Wegfall des Klageinteresses – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T‑141/05 RENV
Internationaler Hilfsfonds e. V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und T. Scharf als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, mit der dem Internationalen Hilfsfonds e. V. der vollständige Zugang zu den Akten betreffend den Vertrag LIEN 97-2011 verweigert wurde,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt
1 Der Kläger, der Internationale Hilfsfonds e. V., ist eine Nichtregierungsorganisation nach deutschem Recht und wirkt im humanitären Bereich. Am 28. April 1998 schloss er mit der Kommission den Vertrag LIEN 97‑2011 (im Folgenden: Vertrag) über die Kofinanzierung eines von ihm in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms.
2 Am 1. Oktober 1999 beendete die Kommission diesen Vertrag einseitig und unterrichtete den Kläger am 6. August 2001 von ihrer nach der Beendigung des Vertrags getroffenen Entscheidung, einen bestimmten Betrag, den sie ihm im Rahmen der Durchführung des Vertrags gezahlt hatte, zurückzufordern.
3 Am 9. März 2002 beantragte der Kläger bei der Kommission Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten. Nachdem diesem Antrag teilweise stattgegeben worden war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2002 an den Präsidenten der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten. Da dieser Antrag nicht zu seiner vollen Zufriedenheit beschieden wurde, legte der Kläger beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine unter der Nr. 1874/2003/GG registrierte Beschwerde wegen der Weigerung der Kommission, ihm vollständigen Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten zu gewähren, ein.
4 Der Bürgerbeauftragte erließ, nachdem er der Kommission einen Empfehlungsentwurf vom 15. Juli 2004 übersandt und die Kommission ihm am 12. und 21. Oktober 2004 eine ausführliche Stellungnahme übersandt hatte, am 14. Dezember 2004 eine endgültige Entscheidung, in der er in einer kritischen Bemerkung feststellte, dass der Umstand, dass die Kommission keine stichhaltigen Gründe genannt habe, mit denen sich ihre Weigerung rechtfertigen lasse, dem Kläger zu mehreren den Vertrag betreffenden Dokumenten Zugang zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltung darstelle.
5 Am 22. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Präsidenten der Kommission unter Verweis auf die Schlussfolgerung in der endgültigen Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 14. Dezember 2004 erneut uneingeschränkten Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beantwortete die Kommission diesen Antrag und entschied in diesem Zusammenhang, dem Kläger keine anderen Dokumente als diejenigen zur Verfügung zu stellen, zu denen sie ihm bereits Zugang gewährt hatte.
Verfahren und Anträge der Parteien
Verfahren im ersten Rechtszug
6 Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Kläger Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑141/05 eingetragen. Auf eine Einrede der Unzulässigkeit hin, die die Kommission gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhob, wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑141/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), als unzulässig ab.
Rechtsmittel beim Gerichtshof
7 Aufgrund eines Rechtsmittels, das der Kläger nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs einlegte, hob der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑362/08 P, Slg. 2010, I‑0000), das Urteil vom 5. Juni 2008, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, auf, wies die von der Kommission vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht zurück.
Verfahren in der an das Gericht zurückverwiesenen Rechtssache
8 Nach ihrer Zurückverweisung an das Gericht ist die Rechtssache zunächst der früheren Zweiten Kammer zugewiesen worden. Sodann ist sie, da die Besetzung der Kammern des Gerichts geändert worden ist, der Vierten Kammer zugewiesen worden.
9 Mit Schreiben vom 23. März 2010 hat der Kanzler des Gerichts gemäß Art. 119 § 2 der Verfahrensordnung die Parteien von der Fortsetzung des Verfahrens in dem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt des Erlasses des zurückverwiesenen Urteils befand, unterrichtet, und in diesem Zusammenhang die Kommission aufgefordert, eine Klagebeantwortung einzureichen.
10 Am 5. Mai 2010 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts ein Verfahrensschriftstück eingereicht, das aufgrund einer Entscheidung des Präsidenten der früheren Zweiten Kammer als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, der einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen beinhaltet, zu den Akten genommen worden ist.
11 Am 22. Juni 2010 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts eine Stellungnahme zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache eingereicht.
12 Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 20. Juli 2010, hat der Kläger gemäß Art. 48 der Verfahrensordnung neue Angriffsmittel mit dem Ziel vorgebracht, in sein Vorbringen zur Unterstützung der vorliegenden Klage Argumente einzuführen, die denen gleichen sollen, denen das Gericht im Urteil vom 7. Juli 2010, Agrofert Holding/Kommission (T‑111/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gefolgt sei.
13 Die Kommission beantragt,
– die Klage als gegenstandslos abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
14 Der Kläger beantragt,
– den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, weil die Klage gegenstandslos geworden sei, zurückzuweisen;
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission ihm den vollständigen Zugang zu den Akten zum Vertrag verweigert;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Vorbringen der Parteien
15 Im Antrag auf Feststellung der Erledigung verweist die Kommission darauf, dass der Kläger mit Schreiben vom 28. und 31. August 2009 einen weiteren Antrag auf vollständigen Zugang zu den Dokumenten zum Vertrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 habe sie auf diesen Antrag geantwortet, dass sie beschlossen habe, dem Kläger einen weiter gehenden, jedoch nicht vollständigen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 habe der Kläger bei ihr die Überprüfung ihrer Antwort vom 9. Oktober 2009 beantragt. Zunächst habe sie ihm mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 mitgeteilt, sie sei leider noch nicht in der Lage, diesen Antrag abschließend zu beantworten. Sie habe jedoch später mit Schreiben vom 29. April 2010 nach erneuter eingehender Prüfung sämtlicher Dokumente des Vertrags, zu denen dem Kläger der Zugang bis dahin versagt worden war, eine Entscheidung erlassen, mit der sie diesem einen noch weiter gehenden, jedoch nicht vollständigen Zugang zu diesen Dokumenten gewährt habe (im Folgenden: Entscheidung vom 29. April 2010). Schließlich habe der Kläger Klage auf Nichtigerklärung ihrer Entscheidungen vom 9. Oktober und 1. Dezember 2009 erhoben, die unter dem Aktenzeichen T‑36/10 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sei.
16 Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Kläger aufgrund der Entscheidung vom 29. April 2010 in der vorliegenden Rechtssache kein Klageinteresse mehr habe. Sollte das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, würde dies an der Lage des Klägers nichts ändern, da sie dann gezwungen sei, dessen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten zum Vertrag erneut zu prüfen. Genau dies habe sie bei der Prüfung des dahin gehenden neuen Antrags, der in den Schreiben vom 28. und 31. August 2009 enthalten gewesen sei, getan, die durch den Erlass der Entscheidung vom 29. April 2010 abgeschlossen worden sei. Unter diesen Umständen verschaffe eine Sachentscheidung des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache dem Kläger keinen Vorteil mehr.
17 Die Kommission sei sich jedoch bewusst, dass eine Abweisung der vorliegenden Klage als gegenstandslos den Kläger dazu veranlassen könnte, Klage gegen die Entscheidung vom 29. April 2010 zu erheben. Daher bitte sie das Gericht im Interesse der Verfahrensökonomie, dem Kläger im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme Gelegenheit zu geben, zu erläutern, welche Konsequenzen er aus der Entscheidung vom 29. April 2010 für den weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens ziehe, und gegebenenfalls seine Anträge und sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren anzupassen, um dieser Entscheidung als neuem Umstand Rechnung zu tragen.
18 In seiner Stellungnahme zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache macht der Kläger erstens geltend, er behalte ein Klageinteresse im vorliegenden Verfahren insbesondere zur Wahrung seines Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz. Trotz der Erhebung der vorliegenden Klage im Jahr 2005 sei er nach der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit und der fehlerhaften Entscheidung des Gerichts, die Klage als unzulässig abzuweisen (oben, Randnr. 6), immer noch nicht in der Lage, die Hintergründe der Entscheidung zu erfahren, aus denen die Kommission den Vertrag einseitig und abrupt beendet habe. Seit der 1999 erfolgten Kündigung verhindere die Kommission, dass er in alle erheblichen Vertragsunterlagen Einsicht nehmen und auf diese Weise die Gründe für diese Kündigung erfahren könne. Dadurch sei er nicht in der Lage, vor dem belgischen nationalen Gericht, bei dem die Kommission eine Klage auf Rückforderung eines bestimmten, ursprünglich in Erfüllung des Vertrags gezahlten Betrags beantrage, die für seine Verteidigung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen werde das Klageinteresse des Klägers durch das Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, gewahrt, mit dem der Gerichtshof das Gericht angewiesen habe, in der Hauptsache zu entscheiden, statt die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
19 Zweitens führt der Kläger aus, in Anbetracht der Bestimmungen der Verfahrensordnung und der Rechtsprechung könnten seine Anträge nicht angepasst werden, denn die neue Handlung, auf die sich die Kommission stütze, sei nicht von außen, sondern von der Beklagten selbst provoziert worden. Daher teilt er dem Gericht mit, er habe beschlossen, eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 einzureichen.
20 Drittens beantragt der Kläger, das vorliegende Verfahren mit der Rechtssache T‑36/10 (siehe oben, Randnr. 15) zu verbinden, damit sich das Gericht mit den den beiden Klagen zugrunde liegenden Gründen befassen könne. Ferner beantragt er, die Verfahren von Amts wegen gemäß Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage, die er gegen die Entscheidung vom 29. April 2010 erheben wolle (siehe oben, Randnr. 19), auszusetzen.
Würdigung durch das Gericht
21 Nach Art 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über einen Zwischenstreit entscheiden. In Anbetracht des Antrags der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache vom 5. Mai 2010 und der Stellungnahme des Klägers vom 22. Juni 2010 zu diesem Antrag ist das Gericht der Ansicht, dass über den Zwischenstreit nach Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung zu entscheiden ist.
22 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für jede Klage ein Klageinteresse bestehen muss (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 18. März 1987, Von Bonkewitz‑Lindner/Parlament, 13/86, Slg. 1987, 1417, Randnr. 6, und vom 24. September 1987, Vlachou/Rechnungshof, 134/87, Slg. 1987, 3633, Randnr. 8). Das Klageinteresse gehört zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen, deren Fehlen das Gericht von Amts wegen prüfen kann (Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, G.D.M./Rat und WSA, 108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10; Urteile des Gerichts vom 18. Februar 1993, Mc Avoy/Parlament, T‑45/91, Slg. 1993, II‑83, Randnr. 22, und vom 20. September 2000, Orthmann/Kommission, T‑261/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑181 und II‑829, Randnr. 31).
23 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in Anbetracht der oben in Randnr. 22 angeführten Rechtsprechung die Zurückverweisung einer Rechtssache durch den Gerichtshof an das Gericht keine Abweichung von dem Grundsatz bewirken kann, dass das Gericht über einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache entscheiden kann, der auf einer Einrede der Unzulässigkeit wegen Fehlens einer zwingenden Prozessvoraussetzung wie des Klageinteresses beruht. Somit ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass der Gerichtshof in Anbetracht des Urteils vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, das Gericht angewiesen habe, in der Sache zu entscheiden, statt die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
24 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage, abgesehen von der davon verschiedenen Frage eines Wegfalls des Klageinteresses, der Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift maßgeblich ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T‑131/99, Slg. 2002, II‑2023, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann diese den Zeitpunkt der Prüfung der Zulässigkeit der Klage betreffende Erwägung das Gericht jedoch nicht an der Feststellung hindern, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn ein Kläger, der ursprünglich ein Klageinteresse hatte, wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verloren hat. Ein Kläger kann eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung nämlich nur dann weiterverfolgen, wenn er weiterhin ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat (Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnrn. 36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, Slg. 2008, II‑1753, Randnr. 37), denn ihm kann, wenn das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens wegfällt, eine Sachentscheidung des Gerichts keinen Vorteil verschaffen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 43, und Urteil Co‑Frutta/Kommission, Randnr. 44).
25 Zudem ergibt sich aus Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), wonach die Ausnahmen gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels nur für den Zeitraum gelten, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist, dass eine Person einen neuen Antrag auf Akteneinsicht stellen kann, der sich auf Dokumente bezieht, deren Einsicht ihm zuvor verwehrt wurde. Ein solcher Antrag verpflichtet das betreffende Organ, zu prüfen, ob die frühere Zugangsverweigerung angesichts einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage weiterhin gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnrn. 56 und 57). Unter diesen Umständen kann sich dieses Organ nicht damit begnügen, solchen neuen Anträgen auf Zugang zu diesen Dokumenten die früheren Zugangsverweigerungen entgegenzuhalten (Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 59).
26 Im vorliegenden Fall wird von den Parteien nicht bestritten, dass die angefochtene Entscheidung zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache den Kläger dadurch beschwere, dass sie die Weigerung enthielt, ihm Zugang zu den Dokumenten zum Vertrag zu gewähren. Der Kläger hatte daher zu diesem Zeitpunkt ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, um die Kommission zur erneuten Prüfung seines Antrags auf Zugang zu den Dokumenten zu veranlassen.
27 Es steht jedoch fest, dass der Kläger mit Schreiben vom 28. und 31. August 2009, also nach Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache, einen neuen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten zum Vertrag gestellt hat, zu denen ihm der Zugang weiterhin verweigert wurde. Nach der oben in Randnr. 25 angeführten Rechtsprechung bedurfte dieser neue Antrag einer erneuten Prüfung der betreffenden Dokumente. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Kommission in Beantwortung dieses neuen Antrags wie auch des Schreibens des Klägers vom 15. Oktober 2009 in ihren Entscheidungen vom 9. Oktober 2009 und 29. April 2010 dem Kläger einen immer weiter gehenden, jedoch nicht vollständigen Zugang zu diesen Dokumenten eingeräumt hat. Im Einzelnen ist festzustellen, dass nach der oben in Randnr. 25 angeführten Rechtsprechung die Entscheidung vom 29. April 2010 nach einer Prüfung des neuen Antrags erlassen worden ist, bei der die Kommission berücksichtigt hat, dass die frühere Verweigerung des Zugangs zu bestimmten der in Rede stehenden Dokumente nicht mehr, in Bezug auf die übrigen jedoch weiter gerechtfertigt war.
28 Daher ist festzustellen, dass die Entscheidung vom 29. April 2010, obwohl die Kommission darin nicht ausdrücklich die Rücknahme der angefochtenen Entscheidung beschlossen hatte, auf einen neuen Antrag auf Zugang zu den nicht übermittelten Dokumenten hin ergangen ist, der die Kommission dazu veranlasst hat, die Gründe, auf die sie die vorherige Versagung des Zugangs zu diesen Dokumenten gestützt hatte, zu aktualisieren oder gar fallen zu lassen, so dass die Entscheidung vom 29. April 2010 die angefochtene Entscheidung in ihren Wirkungen gegenüber dem Kläger ersetzt hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 88).
29 Unter diesen Umständen ist erstens darauf hinzuweisen, dass für den Fall einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht die Kommission wegen Art. 266 AEUV, wie sie selbst einräumt (siehe oben, Randnr. 16), verpflichtet wäre, den Antrag des Klägers auf vollständigen Zugang zu den Dokumenten des Vertrags erneut zu prüfen. Nach Abschluss einer solchen erneuten Prüfung müsste sie entweder eine mit der Entscheidung vom 29. April 2010 identische Entscheidung erlassen oder, im Fall einer Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage nach Erlass dieser Entscheidung, eine Entscheidung, die für den Kläger günstiger wäre.
30 Aus der Stellungnahme des Klägers zum Antrag auf Feststellung der Erledigung geht hervor, dass dieser der Ansicht war, er könne nach dem Erlass der Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010 seine Anträge und sein Vorbringen in der vorliegenden Rechtssache nicht ändern, um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen. Vielmehr hat er – wie er dem Gericht in dieser Stellungnahme mitgeteilt hat – am 9. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eine Klage gemäß Art. 263 AEUV, eingetragen unter dem Aktenzeichen T‑300/10, mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 eingereicht.
31 In Anbetracht der oben in den Randnrn. 29 und 30 dargestellten Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Kläger, selbst wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären sollte, eine solche Nichtigerklärung keinen zusätzlichen Vorteil im Vergleich zu demjenigen verschaffen würde, den er aus einer Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 in der Rechtssache T‑300/10 ziehen könnte.
32 Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist diese Feststellung auch nicht geeignet, seinen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz zu gefährden.
33 Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, proklamiert am 7. Dezember 2000 in Nizza (ABl. C 364, S. 1), die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV rechtlich gleichrangig mit den Verträgen ist, hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, damit ihre Sache in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
34 Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden können, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und zum anderen darauf, dass aus der Rechtsprechung nicht hervorgeht, dass das Recht eines Klägers, seine Anträge und Klagegründe, die er in einem Verfahren gegen eine Entscheidung vorgetragen hat, die später durch eine neue Entscheidung ersetzt wird, anzupassen, voraussetzt, dass die neue Maßnahme oder der neue Umstand dem Dritten zuzurechnen wäre. Aus der Rechtsprechung, die im Übrigen von der Kommission in ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache angeführt worden ist, geht nämlich klar hervor, dass eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Daher ermöglicht es eine solche Anpassung einem Kläger, sein Klageinteresse an der vor Eintritt des neuen Ereignisses eingereichten Klage zu wahren. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung zu erstrecken oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnrn. 11 und 12; Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T‑46/98 und T‑151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II‑167, Randnr. 33).
35 Somit ist festzustellen, dass der Kläger entgegen der von ihm geäußerten Ansicht das Recht hatte, nach dem Erlass der Entscheidung vom 29. April 2010 entweder die Anträge und Klagegründe, die in der vorliegenden Rechtssache vorgetragen worden sind, zu aktualisieren, um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen, die, wie oben in Randnr. 28 festgestellt worden ist, die angefochtene Entscheidung ersetzt hat, oder eine Klage gegen diese Entscheidung zu erheben.
36 Wie oben in Randnr. 30 ausgeführt worden ist, hat der Kläger Klage gegen die Entscheidung vom 29. April 2010 erhoben, so dass er das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten, über das er gemäß Art. 263 AEUV verfügte, tatsächlich ausgeübt hat. Die Sache des Klägers, nämlich der an die Kommission gerichtete Antrag, sie habe sich rechtswidrig geweigert, ihm vollständigen Zugang zu den Dokumenten zum Vertrag zu gewähren, kann daher vom Unionsrichter in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in dieser neuen Rechtssache verhandelt werden.
37 Zweitens ist, obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache keine entsprechenden Rügen vorgetragen hat, festzustellen, dass die Prüfung der vorliegenden Klage weder mit dem Ziel gerechtfertigt werden kann, eine Wiederholung des beanstandeten Rechtsverstoßes in Zukunft zu verhindern, noch mit dem Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klage gegen die Entscheidung vom 29. April 2010 erreichen lassen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T‑494/08 bis T‑500/08 und T‑509/08, Slg. 2010, II‑0000, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 In Anbetracht sämtlicher vorstehender Erwägungen ist daher gemäß den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie festzustellen, dass der Kläger nach Einreichung der vorliegenden Klage infolge des Erlasses der Entscheidung vom 29. April 2010 und der Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung (siehe oben, Randnr. 30) jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verloren hat. Die vorliegende Klage hat daher, soweit sie gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, ihren Gegenstand verloren.
39 Daher ist, ohne dass Anlass besteht, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, um den Kläger zu fragen, ob er seine in der vorliegenden Rechtssache erhobenen Anträge und Klagegründe aktualisieren möchte, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T‑36/10 auszusetzen, zu prüfen, ob diese beiden Rechtssachen zu verbinden sind, und schließlich die Zulässigkeit des vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 (siehe oben, Randnr. 12) vorgebrachten neuen Angriffsmittels zu beurteilen, festzustellen, dass die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt ist.
Kosten
40 Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
41 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich der Kläger berechtigterweise dafür entschieden hat, einen neuen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten zum Vertrag zu stellen, zu denen ihm der Zugang zuvor versagt worden war, so dass die Kommission in Anbetracht ihrer Verpflichtung, zu prüfen, ob die vorherige Zugangsverweigerung wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage gerechtfertigt blieb (vgl. die in Randnr. 25 angeführte Rechtsprechung), die Entscheidung vom 29. April 2010 erließ, die, wie oben in Randnr. 28 festgestellt worden ist, die angefochtene Entscheidung ersetzt hat.
42 Ferner ist der Kläger, wie oben in Randnr. 30 ausgeführt worden ist, trotz der oben in Randnr. 34 ins Gedächtnis gerufenen Rechtsprechung irrig davon ausgegangen, dass er seine in der vorliegenden Rechtssache gestellten Anträge und vorgebrachten Klagegründe nicht anpassen konnte, um die Entscheidung vom 29. April 2010 zu berücksichtigen, was es ihm erlaubt hätte, sein Klageinteresse in der vorliegenden Rechtssache zu wahren. Ferner hat er sich dafür entschieden, eine Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen die letztgenannte Entscheidung zu erheben, was, wie oben in den Randnrn. 38 und 39 festgestellt worden ist, sein Klageinteresse in der vorliegenden Rechtssache entfallen ließ.
43 Daher sind dem Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Der Klageantrag des Internationalen Hilfsfonds e. V. auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2005, mit der sein Antrag auf Zugang zu den Akten zum Vertrag LIEN 97-2011 abgelehnt worden ist, ist in der Hauptsache erledigt.
2. Der Internationale Hilfsfonds trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Luxemburg, den 21. September 2011
Der Kanzler
Die Präsidentin
E. Coulon
I. Pelikánová
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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