Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Januar 2006 − Finnland/Kommission
(Rechtssache T-177/05)
„Prozesshindernde Einreden – Einrede der Unzulässigkeit – Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Vertragsverletzungsverfahren – Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Artikel 230 EG) (vgl. Randnr. 30)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnr. 32)
3. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnr. 33)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der angeblich im Schreiben vom 28. Februar 2005, bestätigt im Schreiben vom 25. April 2005, enthaltenen Entscheidung der Kommission (Generaldirektion Haushalt), mit der diese Verhandlungen mit der Republik Finnland in dem nach Artikel 226 EG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 abgelehnt haben soll, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung geht
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
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