Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2007 – Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-205/05)
„Nichtigkeitsklage – Schiedsklausel – Programm e‑Content – Kündigung eines Vertrags – Erstattung – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters (vgl. Randnr. 38)
2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 230 EG, 238 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 39-56)
3. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss (Art. 230 EG und 238 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 57)
Gegenstand
Nichtigerklärung erstens der Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003, den Vertrag EDC-53007 EEBO/27873 zu kündigen, zweitens der Entscheidung der Kommission vom 12. November 2004, der Klägerin für die geleisteten Arbeiten einen Höchstbetrag von 85 971 Euro zu erstatten, und drittens der Entscheidung der Kommission vom 7. März 2005, gegen die Klägerin einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 59 485 Euro zu erlassen
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
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