Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2006 – Weber/Kommission
(Rechtssache T-290/05)
„Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane – Verweigerung – Klageschrift – Offensichtliche Unzulässigkeit – Erledigung der Hauptsache“
1. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Artikel 230 EG) (vgl. Randnr. 20)
2. Verfahren – Klageschrift – Umformulierung der ursprünglichen Anträge – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 22)
3. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Artikel 21 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d) (vgl. Randnr. 29)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 27. Mai 2005, mit der der Antrag des Klägers auf Zugang zu einem ein Beihilfeverfahren betreffendes Schreiben der Generaldirektion „Wettbewerb“ an die deutsche Bundesregierung abgelehnt wurde
Tenor
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
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