Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. September 2006 – Finnland/Kommission
(Rechtssache T-350/05)
„Prozesshindernde Einreden – Einrede der Unzulässigkeit – Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Vertragsverletzungsverfahren – Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 36-38)
2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 39-47)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der angeblich im Schreiben vom 8. Juli 2005 enthaltenen Entscheidung der Kommission (Generalsekretariat), mit der die Kommission Verhandlungen mit der Republik Finnland in dem nach Artikel 226 EG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2180 abgelehnt haben soll, das die unter Vorbehalt gestellte Zahlung von der Republik Finnland zu entrichtender rückwirkend erhobener Zölle und Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung der Zölle betrifft
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
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