Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. September 2006 – Correia de Matos/Parlament
(Rechtssache T-440/05)
„Klageschrift – Formerfordernisse – Vertretung durch einen Anwalt – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 3 und 21 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 43 § 1 Absatz 1, 44 § 3 und 59) (vgl. Randnrn. 8-12)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments, die gegen die Portugiesische Republik gerichtete Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, mit der er die Verletzung gemeinschaftsrechtlich geschützter Grundrechte durch diesen Mitgliedstaat rügt, die darin bestehen soll, dass dessen Gerichte es nicht zuließen, dass sich ein Kläger vor ihnen selbst vertrete
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.
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