Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2007 – Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France/Kommission
(Rechtssache T‑454/05)
„Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Procymidon – Richtlinie 91/414/EWG – Nichtigkeitsklage – Untätigkeitsklage – Erledigung der Hauptsache – Schadensersatzklage – Unzulässigkeit – Offensichtlich unbegründete Klage“
1. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 53)
2. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage (Art. 230 EG, 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 70-72)
3. Schadensersatzklage – Vorläufige Stellungnahme der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme eines Wirkstoffs eines Pflanzenschutzmittels in Anhang I der Richtlinie 91/414 (Art. 288 Abs. 2 EG; Richtlinie 91/414 des Rates) (vgl. Randnrn. 73, 77-81)
Gegenstand
Erstens, eine Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die im Schreiben vom 20. Oktober 2005 über die Zulassung des Inverkehrbringens des Wirkstoffs Procymidon nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) enthalten sein soll, zweitens, hilfsweise zur Nichtigkeitsklage, eine Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die von der Sumitomo Chemical Agro Europe SAS und deren Tochtergesellschaften in einem Schreiben vom 5. September 2005 beantragten Maßnahmen zu treffen, und, drittens, eine Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch die angeblich im Schreiben vom 20. Oktober 2005 enthaltene Entscheidung der Kommission und, hilfsweise, dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es unterlassen hat, die im Schreiben vom 5. September 2005 beantragten Maßnahmen zu treffen
Tenor
Bezüglich der Nichtigkeits‑ und der Untätigkeitsklage ist die Hauptsache erledigt.
Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der der Sumitomo Chemical Agro Europe SAS und der Philagro France SAS durch die angeblich im Schreiben vom 20. Oktober 2005 enthaltene Entscheidung entstanden sein soll.
Die Schadensersatzklage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es unterlassen hat, die von Sumitomo Chemical Agro Europe und deren Tochtergesellschaften mit Schreiben vom 5. September 2005 beantragten Maßnahmen zu treffen.
Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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