Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. September 2010 – Portugal/Transnáutica und Kommission
(Rechtssache T-385/05 TO)
„Drittwiderspruch – Möglichkeit für den Dritten, am Hauptverfahren teilzunehmen – Keine Beeinträchtigung der Rechte des Dritten – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Drittwiderspruch – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Eigenschaft eines Dritten (Satzung des Gerichtshofs, Art. 42 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 24 § 6 und 123 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 15-18)
2. Verfahren – Drittwiderspruch – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Rechte des Dritten (Satzung des Gerichtshofs, Art. 42 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 123 § 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-28)
Gegenstand
Drittwiderspruchsklage gegen das Urteil des Gerichts vom 23. September 2009, Transnáutica/Kommission (T‑385/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)
Tenor
1.
Die Drittwiderspruchsklage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Transnáutica – Transportes e Navegação, SA einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
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