8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 — Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Französische Republik
(Rechtssache C-6/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Grundsätze der relativen Stabilität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Zulässigkeit - Teilweise unbegründetes und teilweise unzulässiges Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Antrag auf teilweise Aufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Unzulässigkeitseinrede gegen eine Klage, die das Gericht als unbegründet abweist, nicht entschieden zu werden braucht - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Rechtskraft)
(2008/C 64/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a. (Prozessbevollmächtigter: M. Troncoso Ferrer, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und M. Balta), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: F. Jimeno Fernández), Französische Republik
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat (T-415/03), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der den Rechtsmittelführern dadurch entstanden sein soll, dass der Rat die Übertragung eines Teils der der Portugiesischen Republik zugeteilten Sardellenfangquote auf die Französische Republik genehmigt hat
Tenor
1.
Das von der Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo und den weiteren, im Anhang des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat (T-415/03), namentlich aufgeführten Rechtsmittelführern eingelegte Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Das vom Rat der Europäischen Union eingelegte Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.
3.
Die Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo und die weiteren, im Anhang des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat (T-415/03), namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer sowie der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
4.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 60 vom 11.3.2006.
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