15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-39/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung - Verpflichtung zur Rückforderung - Versäumnis - Grundsatz des Vertrauensschutzes)
(2008/C 209/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Gross und T. Scharf)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 249 EG und die Art. 1, 2 und 3 der Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2003] 1520; Beihilfe Nr. C-62/00, ex NN 142/99) (ABl. L 227, S. 12) — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzufordern
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1 bis 3 der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in Gestalt der Entscheidung 2003/643/EG vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Rückforderung bestimmter in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und g dieser Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärter Maßnahmen erforderlich sind.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 60 vom 11.3.2006.
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