8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-70/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion)
(2008/C 64/07)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis, A. Caeiros und P. Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes, P. Fragoso Martins und J. de Oliveira)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 228 EG — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-275/03 — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 vom 21. November 1967 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird, nicht die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C 275/03), ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen.
2.
Die Portugiesische Republik wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld in Höhe von 19 392 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal, nachzukommen, und zwar von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 14. Oktober 2004.
3.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 86 vom 8.4.2006.
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