24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale de Paris — Frankreich) — Philippe Derouin/Union pour le Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales de Paris — Région parisienne (Urssaf)
(Rechtssache C-103/06) (1)
(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - In Frankreich wohnende und dort eine Tätigkeit ausübende Selbständige - Allgemeiner Sozialbeitrag - Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten und in diesem aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbaren Einkünften)
(2008/C 128/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal des affaires de sécurité sociale de Paris (Frankreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Philippe Derouin
Beklagte: Union pour le Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales de Paris — Région parisienne (Urssaf)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal des affaires de Sécurité Sociale Paris — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230 vom 22. August 1983, S. 6, Anhang 1) geänderten und aktualisierten Fassung — Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich erzielten Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in diesem anderen Staat steuerbar sind, für die Berechnung des „allgemeinen Sozialbeitrags“ und des „Beitrags zur Begleichung der Sozialschuld“, die von einem den Vorschriften des französischen Sozialrechts unterliegenden Selbständigen geschuldet werden
Tenor
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, dessen Sozialrecht das auf einen gebietsansässigen Selbständigen allein anwendbare Sozialrecht ist, von der Bemessungsgrundlage von Beiträgen wie dem Allgemeinen Sozialbeitrag und dem Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld die von diesem Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte, insbesondere aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer, ausschließt.
(1) ABl. C 108 vom 6.5.2006.
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