8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. September 2008 — Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Spa (FIAMM) und der Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies) und Giorgio Fedon & Figli SpA, Fedon America, Inc./Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien
(Rechtssache C-120/06 P und C-121/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) - Feststellung der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der WTO durch das Streitbeilegungsgremium - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus mehreren Mitgliedstaaten - Von der WTO genehmigte Vergeltungsmaßnahmen - Keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessener Zeitraum - Antrag auf angemessene Entschädigung)
(2008/C 285/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA (FIAMM), Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies), Giorgio Fedon & Figli SpA, Fedon America, Inc. (Prozessbevollmächtigte: avvocati I. Van Bael, A. Cevese, F. Di Gianni und R. Antonini)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: A. Vitro, S. Marquardt und A. De Gregorio Merino), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. J. Kuijper, V. Di Bucci, C. Brown und E. Righini), Königreich Spanien (Rechtssache C-120/06 P) (Bevollmächtigte: E. Braquehais Conesa und M. Muñoz Pérez)
Streithelfer zur Unterstützung der Rats der Europäischen Union und der Europäischen Kommission: Königreich Spanien (Rechtssache C-121/06 P) Bevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-69/00, FIAMM und FIAMM Technologies)/Rat und Kommission, mit dem das Gericht eine Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen hat, die auf Ersatz des Schadens gerichtet war, den die Klägerinnen angeblich in Folge von Retorsionsmaßnahmen erlitten haben, die von den amerikanischen Behörden auf eine Reihe von Gemeinschaftserzeugnissen, darunter die von den Klägerinnen hergestellten und ausgeführten Akkumulatoren, im Rahmen der Streitigkeiten über die europäische Bananeneinfuhrregelung angewendet worden sind
Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-135/01, Fedon & Figli und Fedon America/Rat der EU und Kommission der EG, mit dem das Gericht eine Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen hat, die auf Ersatz des Schadens gerichtet war, den die Klägerinnen angeblich in Folge von Retorsionsmaßnahmen erlitten haben, die von den amerikanischen Behörden auf eine Reihe von Gemeinschaftserzeugnissen, darunter die von den Klägerinnen hergestellten und ausgeführten Etuis für Brillen, im Rahmen der Streitigkeiten über die europäische Bananeneinfuhrregelung angewendet worden sind
Tenor
1.
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.
Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
3.
Die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA, die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies LLC, die Giorgio Fedon & Figli SpA und die Fedon America, Inc. tragen die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
4.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 108 vom 6.5.2006.
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