9.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 116/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Infront WM AG, ehemals Kirch Media WM AG, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-125/06) (1)
(Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen - Nichtigkeitsklage - Art. 230 Abs. 4 EG - Begriff der Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person „unmittelbar und individuell“ betrifft)
(2008/C 116/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks und M. Huttunen)
Andere Verfahrensbeteiligte: Infront WM AG, ehemals Kirch Media WM AG (Prozessbevollmächtigte: M. Garcia, Solicitor), Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. Dezember 2005, Infront WM AG/Kommission (T-33/01) mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission gemäß Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 für nichtig erklärt hat, mit der sie bestimmte Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Beschränkungen bei der Fernsehübertragung einer Reihe von Sport- und sonstigen Ereignissen von nationalem Interesse für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat — Begriff der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit im Sinne von Artikel 230 EG
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
(1) ABl. C 108 vom 6.5.2006.
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