23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/13
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě — Tschechische Republik) — Skoma Lux sro/Celní ředitelství Olomouc
(Rechtssache C-161/06) (1)
(Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen)
(2008/C 51/21)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Ostravě
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Skoma Lux sro
Beklagte: Celní ředitelství Olomouc
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Krajský soud Ostrava (Tschechische Republik) — Auslegung von Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) — Auferlegung einer Geldbuße nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die nicht Gegenstand einer vorherigen Veröffentlichung in tschechischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union war, an ein tschechisches Importunternehmen wegen einer Zollanmeldung mit unrichtigen Angaben
Tenor
1.
Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge gestattet es nicht, dass Verpflichtungen, die in einer Gemeinschaftsregelung enthalten sind, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Europäischen Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie über andere Medien Kenntnis von dieser Regelung hätten haben können.
2.
Mit der Feststellung, dass eine Gemeinschaftsverordnung, die in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht veröffentlicht worden ist, gegenüber Einzelnen in diesem Staat nicht angewandt werden kann, nimmt der Gerichtshof eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Art. 234 EG vor.
(1) ABl. C 154 vom 1.7.2006.
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