26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. November 2007 — Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Stadtwerke Tübingen GmbH, Stadtwerke Uelzen GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, E.ON Kernkraft GmbH, RWE Power AG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH, vormals Hamburgische Electricitäts-Werke AG
(Rechtssache C-176/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Beihilfe, die die deutschen Behörden für Kernkraftwerke gewährt haben sollen - Rückstellungen für die Stilllegung von Kraftwerken und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle - Unzulässigkeit der Klage beim Gericht - Von Amts wegen zu berücksichtigender Gesichtspunkt)
(2008/C 22/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Stadtwerke Tübingen GmbH, Stadtwerke Uelzen GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fouquet und P. Becker)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Kreuschitz), E.ON Kernkraft GmbH, RWE Power AG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH, vormals Hamburgische Electricitäts-Werke AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und D. Sellner)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache T-92/02 (Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH u. a./Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3967 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wird, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt, abgewiesen hat — Verpflichtung der Kommission, bei Beurteilungsschwierigkeiten oder Zweifeln das kontradiktorische Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T-92/02), wird aufgehoben.
2.
Die Klage der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, der Stadtwerke Tübingen GmbH und der Stadtwerke Uelzen GmbH beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3967 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wird, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, wird als unzulässig abgewiesen.
3.
Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, die Stadtwerke Tübingen GmbH und die Stadtwerke Uelzen GmbH tragen die Kosten beider Rechtszüge.
(1) ABl. C 131 vom 3.6.2006.
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