5.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Orange European Smallcap Fund NV
(Rechtssache C-194/06) (1)
(Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung - Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen der von einem anderen Mitgliedstaat einbehaltenen Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden gewährt wird - Beschränkung dieser Ermäßigung auf den Betrag, den ein im Mitgliedstaat der Niederlassung dieses Organismus ansässiger Anteilsinhaber, der eine Anlage ohne Vermittlung eines solchen Organismus getätigt hat, aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer anrechnen könnte - Beschränkung dieser Ermäßigung im Verhältnis der Beteiligung gebietsfremder Anteilsinhaber am Kapital dieses Organismus)
(2008/C 171/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagter: Orange European Smallcap Fund NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 56 EG, 57 Abs. 1 EG und 58 Abs. 1 EG — Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, nach der einer Wertpapierfirma wegen der von einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer auf Dividenden eine Steuerermäßigung gewährt wird — Beschränkung bei nicht in den Niederlanden wohnenden oder nicht der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegenden Aktionären
Tenor
1.
Die Art. 56 EG und 58 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die eine Ermäßigung, die einem im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen steuerlichen Anlageorganismus wegen in einem anderen Mitgliedstaat einbehaltener Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden zu gewähren ist, auf den Betrag beschränken, den eine im Hoheitsgebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats wohnende natürliche Person aufgrund eines mit dem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens wegen derselben Abzüge hätte anrechnen lassen können.
2.
Die Art. 56 EG und 58 Abs. 1 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen eine Ermäßigung, die einem im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen steuerlichen Anlageorganismus wegen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland einbehaltener Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden zu gewähren ist, beschränkt wird, wenn und soweit es sich bei dessen Anteilsinhabern um in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern ansässige natürliche oder juristische Personen handelt, da eine solche Beschränkung eine unterschiedslose Benachteiligung aller Anteilsinhaber dieses Organismus zur Folge hat.
Insoweit macht es keinen Unterschied, wenn die ausländischen Anteilsinhaber eines steuerlichen Anlageorganismus in einem Staat ansässig sind, mit dem der Mitgliedstaat der Niederlassung dieses Organismus ein Abkommen geschlossen hat, das die gegenseitige Anrechnung der Quellensteuer auf Dividenden vorsieht.
3.
Eine Beschränkung fällt als Beschränkung von Kapitalbewegungen, die mit Direktinvestitionen verbunden sind, unter Art. 57 Abs. 1 EG, soweit sie sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, bezieht.
(1) ABl. C 178 vom 29.7.2006.
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