29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d'édition
(Rechtssache C-199/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Nationale Gerichte - Rückforderung rechtswidrig eingeführter Beihilfen - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen)
(2008/C 79/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication
Beklagte: Société internationale de diffusion et d'édition
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Frankreich) — Auslegung des Art. 88 EG — Möglichkeit eines Mitgliedstaats, eine rechtswidrig gezahlte Beihilfe, die die Europäische Kommission nach Anrufung durch einen Dritten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, nicht zurückzufordern
Tenor
1.
Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährten Beihilfe anzuordnen, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine abschließende Entscheidung erlassen hat, mit der die genannte Beihilfe gemäß Art. 87 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen. Im Rahmen seines nationalen Rechts kann es gegebenenfalls außerdem die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anordnen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später erneut zu gewähren. Es kann auch veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme verursachten Schäden stattzugeben.
2.
In einer Verfahrenssituation wie der des Ausgangsverfahrens erstreckt sich die aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG resultierende Verpflichtung, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu beseitigen, für die Zwecke der Berechnung der vom Empfänger zu zahlenden Beträge und sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung, mit der die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, und der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gemeinschaftsgericht.
(1) ABl. C 154 vom 1.7.2006.
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