30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg — Aigen (Österreich)) — Schwaninger Martin, Viehhandel — Viehexport/Zollamt Salzburg, Erstattungen
(Rechtssache C-207/06) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport - Richtlinie 91/628/EWG - Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport - Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Punkt - Füttern und Tränken während des Transports)
(2008/C 223/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängigen Finanzsenat Salzburg — Aigen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Schwaninger Martin, Viehhandel — Viehexport
Beklagte: Zollamt Salzburg, Erstattungen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats (Österreich) — Auslegung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19) sowie des Kapitels VII Ziffer 48 Nr. 7 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) und des Artikels 5 Teil A Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie — Anwendbarkeit der Tierschutzvorschriften über Fahrt- und Ruhezeiten beim Transport von Rindern auf dem Seeweg an einen außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Ort mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden — Keine Eintragung im Transportplan, wann die beförderten Tiere während des Fährtransports tatsächlich gefüttert und getränkt wurden
Tenor
1.
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport kann nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung bei einem Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Europäischen Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, anzuwenden ist.
2.
Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist in dem Sinn auszulegen, dass die Transportdauer beim Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Europäischen Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf die Schiffe verladen werden, nicht berücksichtigt werden muss, wenn die Tiere gemäß den Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4, mit Ausnahme der Transportdauer und der Ruhezeitanforderungen, transportiert werden. Ist das der Fall, kann gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands ein weiterer Straßentransportzeitraum beginnen.
3.
Ein Transportplan, der eine mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung enthält, wonach die Tiere während des Transports auf dem Seeweg „abends, morgens, mittags, abends, morgens“ gefüttert und getränkt werden, kann den Anforderungen der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung genügen, sofern feststeht, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben. Ist die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, hat sie zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss.
(1) ABl. C 190 vom 12.8.2006.
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