24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle, vormals Cour d'arbitrage, Belgien) — Gouvernement de la Communauté française, Gouvernement wallon/Gouvernement flamand
(Rechtssache C-212/06) (1)
(Von einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats eingeführtes Pflegeversicherungssystem - Ausschluss von Personen mit Wohnsitz in einem anderen als der Zuständigkeit dieser Einheit unterliegenden Teil des Staatsgebiets - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)
(2008/C 128/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle (vormals Cour d'arbitrage)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Gouvernement de la Communauté française, Gouvernement wallon
Beklagte: Gouvernement flamand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (vormals Cour d'arbitrage), Belgien — Auslegung der Artikel 18, 39 und 43 des EG-Vertrags sowie der Artikel 2, 3, 4, 13, 18, 19, 20, 25 und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L. 149, S. 2) in ihrer geänderten Fassung — Anwendbarkeit des flämischen Pflegeversicherungssystems auf Personen, die im niederländischen Sprachgebiet oder im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind und entweder in einem dieser Gebiete oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, unter Ausschluss der Personen, die in einem anderen Gebietsteil wohnen
Tenor
1.
Leistungen aus einem System wie dem mit Dekret des flämischen Parlaments zur Organisation der Pflegeversicherung (Decreet houdende de organisatie van de zorgverzekering) vom 30. März 1999 in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments zur Änderung des Dekrets vom 30. März 1999 zur Organisation der Pflegeversicherung (Decreet van de Vlaamse Gemeenschap houdende wijziging van het decreet von 30 maart 1999 houdende de organisatie van de zorgverzekering) vom 30. April 2004 eingeführten System der Pflegeversicherung fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999.
2.
Die Art. 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der von der Flämischen Gemeinschaft mit dem Dekret vom 30. März 1999 in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments vom 30. April 2004 eingeführten Regelung über die Pflegeversicherung, die den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen auf Personen beschränkt, die entweder in dem Gebiet wohnen, für das diese Einheit zuständig ist, oder in eben diesem Gebiet eine Berufstätigkeit ausüben und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.
3.
Die Art. 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats, die den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen allein auf die Personen beschränkt, die in dem Gebiet dieser Einheit wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine Berufstätigkeit im Gebiet dieser Einheit ausüben, oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.
(1) ABl. C 178 vom 29.7.2006.
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