19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-226/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 - Keine richtlinienkonforme Umsetzung)
(2008/C 183/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und I. Kaufmann-Bühler)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) nachzukommen
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 165 vom 15.7.2006.
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