24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Militzer & Münch GmbH/Ministero delle Finanze
(Rechtssache C-230/06) (1)
(Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der Zollschuld - Zuständiger Mitgliedstaat - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Fristen - Haftung des Hauptverpflichteten)
(2008/C 128/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Militzer & Münch GmbH
Beklagter: Ministero delle Finanze
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung von Art. 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1) und von Artikel 215 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Erledigung des Zollverfahrens durch gefälschte Unterlagen bescheinigt — Frist für die Mitteilung, dass eine Sendung nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden ist — Anwendbarkeit
Tenor
1.
Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der die Abgaben erhoben hat, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wurde, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist, der Ort der Zuwiderhandlung ermittelt werden konnte. Ist dies der Fall, kann nach Art. 203 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften der Mitgliedstaat als für die Erhebung der Zollschuld zuständig bestimmt werden, in dessen Gebiet die erste Zuwiderhandlung begangen wurde, die sich als Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung qualifizieren lässt. Konnte der Ort der Zuwiderhandlung hingegen nicht ermittelt werden, ist nach den Art. 378 und 379 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 für die Erhebung der Zollschuld der Mitgliedstaat zuständig, zu dem die Abgangsstelle gehört.
2.
Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, ist es allein Sache der Abgangsstelle, unter Beachtung der in Art. 379 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Fristen von elf und von drei Monaten die vorgesehene Mitteilung vorzunehmen.
3.
Der Umstand, dass ein Zollspediteur als Hauptverpflichteter für die Zollschuld haftbar gemacht wird, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(1) ABl. C 190 vom 12.8.2006.
Full & Egal Universal Law Academy