29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Koblenz — Deutschland) — Dynamic Medien Vertriebs GmbH/Avides Media AG
(Rechtssache C-244/06) (1)
(Freier Warenverkehr - Art. 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Richtlinie 2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel verbieten, die nicht von der zuständigen Stelle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe dieser Stelle über die Altersfreigabe tragen - Aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Bildträger, die von dessen zuständiger Stelle geprüft und eingestuft wurden und eine Angabe über die Altersfreigabe tragen - Rechtfertigung - Schutz des Kindes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(2008/C 79/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Koblenz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dynamic Medien Vertriebs GmbH
Beklagte: Avides Media AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Koblenz — Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Jugendschutzes, die den Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel verbieten, die nicht durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit der Erklärung über die freie Zugänglichkeit für Jugendliche gekennzeichnet sind — Aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Bildträger, die von der zuständigen Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats als für Jugendliche ab einem bestimmten Alter frei zugänglich erklärt wurden — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Tenor
Art. 28 EG steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die den Verkauf und die Überlassung von Bildträgern im Versandhandel verbietet, die nicht von einer obersten Landesbehörde oder einer innerstaatlichen Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe einer solchen Behörde oder Organisation über die Altersfreigabe tragen, es sei denn, dass das durch die Regelung vorgesehene Verfahren zur Prüfung, Einstufung und Kennzeichnung von Bildträgern nicht leicht zugänglich ist oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann oder dass die Ablehnungsentscheidung nicht in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann.
(1) ABl. C 178 vom 29.7.2006.
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