8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único de Algeciras — Spanien) — Josefa Velasco Navarro/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
(Rechtssache C-246/06) (1)
(Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Unmittelbare Wirkung - In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger Kündigung - Zahlung durch eine Garantieeinrichtung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt)
(2008/C 64/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social Único de Algeciras
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Josefa Velasco Navarro
Beklagter: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social Único Algeciras — Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 2) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung — Umfang der von der Garantieeinrichtung gewährten Garantie — Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Nationale Regelung, wonach diese Abfindung auf einem Urteil oder einer Verwaltungsentscheidung beruhen muss — Unmittelbare Wirkung der geänderten Richtlinie im Fall einer zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2002/74 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie erklärten Zahlungsunfähigkeit
Tenor
1.
In dem Fall, dass die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht bis zum 8. Oktober 2005 in nationales Recht umgesetzt worden ist, kann eine etwaige unmittelbare Wirkung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung auf jeden Fall nicht im Hinblick auf eine vor dem 8. Oktober 2005 eingetretene Insolvenz geltend gemacht werden.
2.
Das nationale Gericht muss, wenn die fragliche nationale Regelung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung fällt, in dem Fall, dass zwischen dem Inkrafttreten der letztgenannten Richtlinie und dem Ende der Frist für ihre Umsetzung eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, dafür sorgen, dass diese nationale Regelung im Einklang mit dem von der gemeinschaftlichen Rechtsordnung anerkannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung angewandt wird.
(1) ABl. C 212 vom 2.9.2006.
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