20.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 327/2
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-247/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt - Feuerungsanlage - Energiegewinnung - Teilweise Verbrennung gefährlicher Stoffe)
(2008/C 327/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und F. Simonetti)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: T. Harris und I. Rao im Beistand von J. Maurici)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung — Genehmigung einer Feuerungsanlage zur Energiegewinnung, in der auch gefährliche Abfälle verbrannt werden sollen, ohne Umweltverträglichkeitsprüfung — Abfallbeseitigungsverfahren und Abfallverwertungsverfahren
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
3.
Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 190 vom 12.8.2006.
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