23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/16
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — United Pan-Europe Communications Belgium SA, Coditel Brabant SPRL, Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (Brutélé), Wolu TV ASBL/État belge
(Rechtssache C-250/06) (1)
(Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung, die die Kabelnetzbetreiber verpflichtet, die von bestimmten privaten Rundfunkveranstaltern gesendeten Programme zu übertragen [„must carry“] - Beschränkung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Aufrechterhaltung des Pluralismus in einem zweisprachigen Gebiet)
(2008/C 51/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: United Pan-Europe Communications Belgium SA, Coditel Brabant SPRL, Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (Brutélé), Wolu TV ASBL
Beklagter: État belge
Beteiligte: BeTV SA, Tvi SA, Télé Bruxelles ASBL, Belgian Business Television SA, Media ad Infinitum SA, TV5-Monde
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Belgien) — Auslegung der Art. 49 und 86 des EG-Vertrags — Begriff „besondere Rechte“ — Kabelfernsehbetreibern auferlegte Verpflichtung, Fernsehprogramme zu übertragen, die von bestimmten Rundfunkanstalten gesendet werden, die größtenteils im Inland niedergelassen sind
Tenor
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der die im betroffenen Gebiet dieses Staates tätigen Kabelnetzbetreiber aufgrund einer Übertragungspflicht („must carry“) die Fernsehprogramme verbreiten müssen, die von privaten Rundfunkveranstaltern gesendet werden, die den Behörden dieses Staates unterstehen und von diesen bezeichnet wurden, dann nicht entgegensteht, wenn diese Regelung
—
ein Ziel des Allgemeininteresses wie die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots in diesem Gebiet im Rahmen der Kulturpolitik dieses Mitgliedstaats verfolgt, und
—
nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht, was bedeutet, dass die Durchführung der Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) ABl. C 212 vom 2.9.2006.
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