26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Deutschland) — Deutsche Telekom AG/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-262/06) (1)
(Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Begriff der „Verpflichtungen“, die vorübergehend aufrechtzuerhalten sind - Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG [Rahmenrichtlinie] und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie] - Entgelte für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen - Behördliche Genehmigungspflicht)
(2008/C 22/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Telekom AG
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Begriff der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten vorübergehend aufrechterhalten müssen — Vorher geltendes System der Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondiensten gegenüber Endnutzern durch ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung
Tenor
Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass ein gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung wie das Gebot nach § 25 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, das im innerstaatlichen Recht aus der Zeit vor dem aus diesen Richtlinien resultierenden Rechtsrahmen enthalten ist, und die diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakte vorübergehend aufrechtzuerhalten sind.
(1) ABl. C 212 vom 2.9.2006.
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