15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hamburg-Am Tierpark/Burda GmbH, früher Burda Verlagsbeteiligungen GmbH
(Rechtssache C-284/06) (1)
(Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Gemeinsames Steuersystem der Mutter und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Kapitalgesellschaft - Ausschüttung von Einkünften und Vermögensmehrungen - Steuerabzug an der Quelle - Steuergutschrift - Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner)
(2008/C 209/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Hamburg-Am Tierpark
Beklagte: Burda GmbH, früher Burda Verlagsbeteiligungen GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), nunmehr Art. 5 in der Fassung der Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 7, S. 41) — Begriff der Quellensteuer — Nationale Regelung, nach der bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft Einkünfte und Vermögensmehrungen der Tochtergesellschaft besteuert werden, die jedoch nicht besteuert würden, wenn sie bei der Tochtergesellschaft verblieben — Auslegung der Art. 43 EG, 56 EG und 58 EG — Nationale Regelung, die eine Verrechnung der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen dieser Gesellschaft mit der Folge einer steuerlichen Belastung auch bei einer Ausschüttung von Dividenden an gebietsfremde Anteilseigner vorsieht, die die Körperschaftsteuer nicht auf ihre eigene Steuer anrechnen können
Tenor
1.
Eine Bestimmung des nationalen Rechts, nach der bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft Einkünfte und Vermögensmehrungen der Tochtergesellschaft besteuert werden, die nicht besteuert worden wären, wenn diese sie thesauriert hätte, anstatt sie an die Muttergesellschaft auszuschütten, bewirkt keinen Steuerabzug an der Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
2.
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung nicht entgegensteht, nach der die Besteuerung der Gewinne, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, unabhängig davon, ob die Muttergesellschaft in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, ein und demselben Berichtigungsmechanismus unterliegt, auch wenn einer gebietsfremden Muttergesellschaft im Gegensatz zu einer gebietsansässigen Muttergesellschaft vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit ihrer Tochtergesellschaft keine Steuergutschrift gewährt wird.
(1) ABl. C 237 vom 30.9.2006.
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