9.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 116/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz
(Rechtssache C-285/06) (1)
(Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999 und 753/2002 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse - Schutz der traditionellen Begriffe - Übersetzung in eine andere Sprache - Verwendung für Weine aus einem anderen Erzeugermitgliedstaat)
(2008/C 116/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Heinrich Stefan Schneider
Beklagter: Land Rheinland-Pfalz
Beteiligte: Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung des Art. 47 Abs. 2 Buchst. b und c sowie des Abschnitts B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und des Abschnitts B Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 241, S. 15) und der Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1) — Verbot der Nachahmung von oder Anspielung auf geschützte ergänzende traditionelle Begriffe — Möglichkeit, einen solchen Begriff in einer anderen Sprache als der des geschützten traditionellen Begriffs oder auf Weine aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des geschützten traditionellen Begriffs zu verwenden — Verwendung der französischen Begriffe „Réserve“ oder „Grande réserve“ oder der deutschen Begriffe „Reserve“ oder „Privat-Reserve“ für deutsche Weine
Tenor
1.
Art. 47 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 dieser Verordnung und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung einer Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach diesen Bestimmungen nur zulässig sein kann, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist, diese mit den in Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 genannten ergänzenden traditionellen Begriffen verwechseln kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Gefahr führen können.
2.
Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige, in der er in Anhang III dieser Verordnung angegeben ist, übersetzt wird, sofern diese Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, zu führen. Es ist Sache des vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist.
3.
Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter traditioneller Begriff sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt ist.
(1) ABl. C 237 vom 30.9.2006.
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