26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Deutsche Shell GmbH/Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg
(Rechtssache C-293/06) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der Rückführung von Dotationskapital, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat)
(2008/C 107/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Shell GmbH
Beklagter: Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG — Währungsverlust einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat aus der Rückführung des in einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte gewährten Dotationskapitals — Keine Berücksichtigung dieses Verlustes im Rahmen der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat
Tenor
1.
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist.
2.
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht auch einer Regelung entgegen, nach der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien Gewinne erzielt hat.
(1) ABl. C 237 vom 30.9.2006.
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