12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — Telecom Italia SpA/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Ministero delle Comunicazioni
(Rechtssache C-296/06) (1)
(Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Art. 6, 11, 22 und 25 - Gebühren und Abgaben für Allgemein und Einzelgenehmigungen - Dem früheren Inhaber eines ausschließlichen Rechts auferlegte Verpflichtung - Zeitweilige Fortdauer)
(2008/C 92/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telecom Italia SpA
Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Ministero delle Comunicazioni
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale Lazio Auslegung der Art. 11, 22 und 25 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) Möglichkeit, andere Gebühren und Abgaben als die von der Richtlinie gestatteten aufzuerlegen
Tenor
Die Art. 6, 11, 22 und 25 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste verwehren es einem Mitgliedstaat, von einem Anbieter, der früher Inhaber eines ausschließlichen Rechts in Bezug auf öffentliche Telekommunikationsdienste war und Inhaber einer Allgemeingenehmigung geworden ist, für ein Jahr ab dem für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht vorgesehenen letzten Termin, d h bis zum 31. Dezember 1998, die Zahlung einer finanziellen Belastung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgabe zu verlangen, die dem zuvor als Gegenleistung für die Gewährung des ausschließlichen Rechts geforderten Betrag entspricht.
(1) ABl. C 224 vom 16.9.2006.
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