21.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/4
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2008 — Eurohypo AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-304/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke EUROHYPO - Absolutes Eintragungshindernis - Marke ohne Unterscheidungskraft)
(2008/C 158/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Eurohypo AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rohnke und M. Kloth)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: G. Schneider und J. Weberndörfer)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2006, Eurohypo AG/HABM (T-439/04), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke „EUROHYPO“ für Dienstleistungen der Klasse 36 abgewiesen hat — Unterscheidungskraft einer Marke, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Dienstleistung dienen können
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM (EUROHYPO) (T-439/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, dass die Vierte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), als sie mit der Entscheidung vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) die Anmeldung der Wortzusammenstellung EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzierungen“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückwies, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung verstieß.
2.
Die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) wird abgewiesen.
3.
Die Eurohypo AG trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
(1) ABl. C 224 vom 16.9.2006.
Full & Egal Universal Law Academy