24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgericht Köln — Deutschland) — 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG
(Rechtssache C-306/06) (1)
(Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii - Zahlungsverzug - Banküberweisung - Zeitpunkt, ab dem die Zahlung als bewirkt anzusehen ist)
(2008/C 128/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: 01051 Telecom GmbH
Beklagte: Deutsche Telekom AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Köln — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) ii) der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) — Möglichkeit für den Gläubiger, Verzugszinsen geltend zu machen — Begriff des „Erhalts“ des geschuldeten Betrages durch den Gläubiger — Nationale Regelung, die als Zahlungszeitpunkt den Zeitpunkt des vom Schuldner erteilten Überweisungsauftrags betrachtet und nicht den der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
(1) ABl. C 249 vom 14.10.2006.
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