21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consiglio Nazionale degli Ingegneri/Ministero della Giustizia, Marco Cavallera
(Rechtssache C-311/06) (1)
(Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Homologation eines Studienabschlusses - Ingenieur)
(2009/C 69/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Consiglio Nazionale degli Ingegneri
Beklagter: Ministero della Giustizia, Marco Cavallera
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) — Anwendbarkeit im Fall eines italienischen Staatsbürgers, der nach der Anerkennung seines Ingenieurdiploms bei der spanischen Berufskammer eingetragen ist, aber in Spanien seinen Beruf nie ausgeübt hat, und der die Eintragung bei der italienischen Berufskammer auf der Grundlage des Befähigungsnachweises beantragt, der in Spanien erteilt wurde und dort zur Berufsausübung berechtigt
Tenor
Im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem Aufnahmemitgliedstaat kann sich der Inhaber eines von einer Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises, mit dem keine unter das Bildungssystem dieses Mitgliedstaats fallende Ausbildung bescheinigt wird und dem weder eine Prüfung noch eine in diesem Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung zugrunde liegt, nicht auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, berufen.
(1) ABl. C 249 vom 14.10.2006.
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